Versicherung an Eides statt – Das Wichtigste in Kürze
Die eidesstattliche Erklärung ist ein anderer Begriff für die Vermögensauskunft, die ein Schuldner aufgrund einer titulierten Forderung abgeben muss, wenn der Gläubiger dies beantragt. mit dieser Zwangsvollstreckungsmaßnahme verschafft er sich wichtige Informationen für eine Pfändung.
Für diesen Fall kann der Gläubiger einen Haftbefehl beantragen. Dem Schuldner droht dann die Erzwingungshaft.
Die Schulden bleiben weiterhin bestehen. Sie müssen diese offenen Verbindlichkeiten also trotzdem bezahlen. Anderenfalls darf der Gläubiger z. B. eine Kontopfändung oder Lohnpfändung veranlassen.
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Was ist eine eidesstattliche Versicherung/Erklärung?
Was es bedeutet, eine eidesstattliche Versicherung bzw. Erklärung abgeben zu müssen, ist vielen Schuldner nicht bewusst. Dabei handelt es sich um eine hochoffizielle Angelegenheit, die unter Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen haben kann, wenn z. B. falsche Angaben gemacht werden.
Grundsätzlich kann die Erklärung an Eides statt in verschiedenen juristischen Kontexten zur Anwendung kommen. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird beispielsweise möglich im Rahmen
- der Vermögensauskunft eines Schuldners (ehemals Offenbarungseid) bei zivilrechtlichen Vollstreckungen gemäß Zivilprozessordnung (ZPO),
- der Einnahmen einer Verwaltung
- der Glaubhaftmachung im Zivilprozess- und Verwaltungsrecht und
- der Briefwahl (Versicherung über das persönliche Ausfüllen des Stimmzettels).
Normalerweise wird die Abgabe als „eidesstattliche Versicherung“ bezeichnet – die Bedeutung von „eidesstattliche Erklärung“ kann jedoch als synonym angesehen werden. Im juristischen Fachjargon ist gelegentlich auch von einer Affidavit die Rede, was lateinisch soviel wie „(er) hat zugesichert“ bedeutet und noch aus der mittelalterlichen Rechtsprechung stammt.
Rechtliche Bedeutung: Die eidesstattliche Erklärung im Schuldrecht
Die eidesstattliche Versicherung gemäß ZPO – Vermögensauskunft genannt – wird vor allem im Rahmen der Eintreibung offener Schuldforderungen verlangt und gibt dem Gläubiger umfassend Auskunft über die Vermögensverhältnisse des Schuldners. Sie ist dann normalerweise gegenüber dem Gerichtsvollzieher zu machen. Dabei basiert die eidesstattliche Erklärung bei Schulden auf § 802c ZPO:
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen […] zu erteilen […].
§ 802c ZPO
(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. […] Ferner sind anzugeben:
1. die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2. die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten. […]
(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. […]
Zudem ist im folgenden § 802d der ZPO festgehalten, dass ein Schuldner, der eine eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen in den letzten zwei Jahren bereits getätigt hat, nur dann erneut zur Abgabe verpflichtet werden kann, wenn der beantragende Gläubiger glaubhaft machen kann, dass es wesentliche Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldner gegeben hat.
Wessen Schulden nur noch durch ein Insolvenzverfahren zu regulieren sind, der muss keine eidesstattliche Versicherung abgeben. Die Privatinsolvenz kann auch ohne eine solche beantragt werden. Trotzdem werden umfangreiche Angaben und ein Vermögensverzeichnis nötig. Falsche Angaben können ebenso wie die eidesstattliche Erklärung Konsequenzen nach sich ziehen, etwa die Verwehrung der Restschuldbefreiung.
Eidesstattliche Versicherung: Was passiert danach – etwa mit den Schulden?
Aus den Angaben des Schuldners erstellt der Gerichtsvollzieher ein Vermögensverzeichnis. Erst danach erfolgt die eigentliche eidesstattliche Versicherung gegenüber dem Gerichtsvollzieher auf Basis des Verzeichnisses. Dieses wird sodann beim Vollstreckungsgericht hinterlegt. Der Gläubiger erhält eine Kopie.
Eine eidesstattliche Versicherung abgeben zu müssen, bedeutet vor allem, dass der Gläubiger einen umfassenden Einblick in die Vermögensverhältnisse des Schuldners erhält. Dies befähigt ihn fundiert abzuschätzen, an welcher Stelle eine Pfändung am aussichtsreichsten wäre.
Ohne die eidesstattliche Erklärung hätte er keine Anhaltspunkte. Bei Schuldnern, die Vermögen auf Girokonten besitzen, kommt eine Kontopfändung in Betracht, während zum Beispiel bei wertvollen Kunstgegenständen eher die Sachpfändung betrieben werden sollte.
Selbst wenn keine nennenswerten Vermögenswerte vorliegen, kann der Gläubiger theoretisch die Pfändung trotz eidesstattlicher Versicherung betreiben. Schulden werden durch die Abgabe allein weder erlassen noch gestundet oder anderweitig beeinflusst, auch wenn sich dieses Gerücht hartnäckig hält.
Eidesstattliche Erklärung: Ablauf
Wo kann ich eine eidesstattliche Versicherung abgeben, fragen sich viele Schuldner. Normalerweise geschieht dies in den Räumen des Gerichtsvollziehers, wozu der Schuldner schriftlich vorgeladen wird. Gelegentlich soll die Abgabe auch beim Schuldner zuhause stattfinden. Dagegen können Betroffene sich jedoch mit einem Widerspruch innerhalb einer einwöchigen Frist wehren.
Voraussetzungen für eine eidesstattliche Erklärung
Nicht jeder Gläubiger kann die Abgabe einer Vermögensauskunft verlangen. Zwar ist seit 2013 kein erfolgreicher Pfändungsversuch mehr nötig, aber der Gläubiger muss eine titulierte Forderung vorweisen können. Als Schuldtitel gelten beispielsweise
- Gerichtsurteile und Beschlüsse,
- Vollstreckungsbescheide,
- notarielle Urkunden oder
- rechtskräftige behördliche Bescheide.
So wäre es beispielsweise zulässig, dass ein Gläubiger nach erfolgreichem Mahnverfahren mithilfe des Mahnbescheids die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangt. Nicht als Titel gelten hingegen offene Rechnungen oder Mahnungen.
Handelt es sich beim dem Gläubiger um das Finanzamt, eine Kommune, eine Behörde oder etwa die Krankenkasse, kann dieser die Vermögensauskunft selbst abnehmen. Ansonsten ist immer der Gerichtsvollzieher zuständig.
Eidesstattliche Erklärung: Inhalt
In der Regel legt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner einen umfangreichen Fragebogen vor, der sorgfältig und wahrheitsgemäß ausgefüllt werden sollte. Bei Unklarheiten ist es besser nachzufragen, denn bei unwahren Angaben ist es auch möglich, sich strafbar zu machen.
„Wie schreibe ich eine eidesstattliche Versicherung“ ist also in der Regel keine Frage, die Betroffene sich stellen müssen. Der Fragebogen erfasst alle notwendigen Informationen, dazu gehören vor allem
- Konto- und Bankverbindungen
- Gehalt und Arbeitgeber
- Immobilien
- Wertgegenstände wie ein Auto, Schmuck etc.
- Lebensversicherungen, Bausparverträge usw.
- Forderungen des Schuldners gegen Dritte
Für den Schuldner entstehen durch die eidesstattliche Versicherung keine weiteren Kosten. Er sollte sich jedoch gründlich auf die Abgabe vorbereiten und bspw. alle relevanten Unterlagen zusammensuchen. Die Eröffnung eines Pfändungsschutzkontos sollte spätestens jetzt in Angriff genommen werden, um einer Kahlpfändung entgegenzuwirken – für die Eröffnung ist die eidesstattliche Erklärung jedoch nicht Voraussetzung.
Nichtabgabe: Haftbefehl bis zur Abgabe
Doch was passiert nach einer Weigerung, einer Aufforderung zur eidesstattlichen Versicherung zu entsprechen? Von einer Nichtabgabe wird allgemein gesprochen, wenn der Schuldner
- dem Termin zur Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt.
- die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung als Offenbarungseid grundlos verweigert.
- die Vermögensauskunft vereitelt, weil er z. B. erforderliche Unterlagen nicht vorlegt.
Von Amts wegen erfolgt nicht nur die Eintragung ins Schuldverzeichnis – in der Regel wird der Gerichtsvollzieher beim zuständigen Gericht einen Haftbefehl beantragen. Dieser hat jedoch keine strafrechtliche Bewandtnis, sondern dient lediglich als Druckmittel. Der Schuldner kann die Haft jederzeit beenden, indem er die eidesstattliche Erklärung abgibt.
Kein Haftbefehl wird erlassen, wenn der Schuldner gute Gründe für die Nichtabgabe vorweisen kann. Ist er beispielsweise erkrankt, sollte er sich kurzfristig mit dem Gerichtsvollzieher in Verbindung setzen und ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen.
Was bedeutet die eidesstattliche Versicherung für mich als Schuldner?
Der eigentliche Zweck, den eine eidesstattliche Erklärung erfüllt, sollte inzwischen deutlich geworden sein: die Information des Gläubigers über die Vermögensverhältnisse des Schuldners. Erst dadurch ist es möglich abzuschätzen, ob und welche Vollstreckungsmaßnahmen erfolgversprechend sind.
Daneben wird die Vermögensauskunft jedoch auch zwei Jahre lang beim zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht gespeichert, sodass andere berechtigte Gläubiger ebenfalls Auskunft erhalten können. Hat Gläubiger A beispielsweise bereits die Sparkonten gepfändet, ist es Gläubiger B eventuell möglich, eine Gehaltspfändung aufgrund der Informationen in die Wege zu leiten.
Außerdem führt eine eidesstattliche Versicherung in der Form einer Vermögensauskunft in aller Regel zu einem Eintrag bei der Wirtschaftsauskunftei SCHUFA. Vor allem Banken greifen auf die Dienste der Auskunftei zurück, um die Bonität eines potentiellen Kreditnehmers zu überprüfen. Aber auch Mobilfunk- und Stromanbieter oder Vermieter machen Gebrauch von der SCHUFA. Generell werden Vertragsabschlüsse über längerfristige finanzielle Verbindlichkeiten erschwert bis unmöglich.
Verhinderung einer Vermögensauskunft
Die einfachste Möglichkeit, eine beantragte eidesstattliche Erklärung zu verhindern, stellt die Bezahlung der offenen Gläubigerforderung dar. Um dem Schuldner hierzu die Möglichkeit einzuräumen, gewährt der Gerichtsvollzieher normalerweise eine zweiwöchige Frist, bis die eidesstattliche Versicherung stattfinden soll. Schulden einfach zu bezahlen, ist jedoch nicht jedem Schuldner möglich.
Denkbar ist auch, dass der Gläubiger auf die Abgabe verzichtet. Dies wird er in aller Regel jedoch nicht aus reiner Nächstenliebe tun. Der Schuldner muss daher die Bereitschaft zeigen, die Schulden tilgen zu wollen.
Oft wird beispielsweise auf die eidesstattliche Erklärung verzichtet, wenn eine Ratenzahlung vereinbart wird. Dies kann auch noch mit dem Gerichtsvollzieher während des Abgabetermins geschehen.
Letzte Möglichkeit der Verhinderung sind meist inhaltliche oder formelle Verfahrensfehler, etwa die unsachgemäße Zustellung des Schuldtitels an den Schuldner. Auch eine in den letzten zwei Jahren bereits getätigte Vermögensauskunft ist ein Grund, die Abgabe zu verweigern.
Sie sollen eine eidesstattliche Versicherung abgeben? Ein Rechtsanwalt kann Sie am besten beraten, wie Sie die Vermögensauskunft nicht leisten müssen. Außerdem sollten Sie eine Schuldnerberatung in Anspruch nehmen. So ist es oft erfolgreich möglich, sich mit dem Gläubiger zu einigen, etwa auf eine Ratenzahlung.
Strafbarkeit falscher Angaben
Unrichtige Angaben, die durch eine eidesstattliche Erklärung bestätigt werden, können gemäß Strafgesetzbuch (StGB) zu strafrechtlichen Konsequenzen für denjenigen führen, der den Eid geleistet hat:
Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 156 StGB
Nicht nur sind vorsätzliche falsche Angaben strafbar, auch eine fahrlässige unrichtige eidesstattliche Versicherung hat in der Regel strafrechtliche Relevanz. Schuldner müssen sich der falschen Angaben also nicht einmal bewusst sein, sondern lediglich die ihm zumutbare Sorgfalt bei der Überprüfung und Überlegung seiner Angaben vermissen lassen. Zudem kann auch das Verschweigen bestimmter Tatsachen strafbar sein.
Sollten Sie Gefahr laufen, strafrechtlich belangt zu werden, weil bestimmte Angaben die eidesstattliche Erklärung zweifelhaft erscheinen lassen, so sollten Sie sich unbedingt an einen Anwalt wenden, der auch prüfen kann, ob noch eine Berichtigung der Falschaussage infrage kommt! Die komplizierte Rechtslage macht dies unerlässlich!
Die eidesstattliche Erklärung in anderen Rechtsgebieten
Eine eidesstattliche Erklärung ist auch aus anderen Gründen als der Vermögensauskunft möglich. Beispielsweise kann laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) unter anderem die Vaterschaft eines Kindes anfechten, wer an Eides statt versichert, der Kindsmutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben (§ 1600 Abs. 1 S. 2).
Ebenso ist es im verkehrsrechtlichen Kontext möglich, eine eidesstattliche Versicherung abgeben zu müssen. Nach § 5 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) muss der Verlust von Dokumenten, etwa der Zulassungsbescheinigung oder des Führerscheins, auf Verlangen der Behörde eine Versicherung an Eides statt über den jeweiligen Verbleib des Dokumentes abgegeben werden.
Eidesstattliche Erklärung: Muster
Normalerweise kommen Betroffene nicht in die Verlegenheit, für eine eidesstattliche Erklärung eine Vorlage zu benötigen. Stattdessen wird der Wortlaut bereits durch standardisierte Formulare vorgegeben, insbesondere bei der Vermögensauskunft.
Sollte dennoch für die eidesstattliche Versicherung ein Vordruck benötigt werden, kann sich an dem untenstehenden Dokument orientiert werden. Es handelt sich jedoch lediglich um ein Muster, das entsprechend angepasst werden muss. Bei Unsicherheiten kann ein Anwalt beratend zur Seite stehen.
In Kenntnis der Versicherung an Eides statt und der strafrechtlichen Konsequenzen einer falschen eidesstattlichen Versicherung erkläre ich,
___________________________________(Vorname und Nachname)
wohnhaft in _________________________(vollständige Anschrift),
Folgendes an Eides statt zur Vorlage bei Gericht:
(Beschreibung des Sachverhalts, Angabe der Beweismittel)
Ich versichere hiermit an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen und Gewissen die Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.
Mir ist bekannt, dass eine eidesstattliche Erklärung eine gemäß §§ 156, 161 StGB strafbewehrte Bestätigung der Richtigkeit, Wahrheit und Vollständigkeit meiner Angaben ist. Die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Versicherung sind mir bekannt.
„Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”
§ 161 StGB
„(1) Wenn eine der in §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.
(2) Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Die Vorschriften des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.”
(Ort, Datum, Unterschrift)