Drohende Zahlungsunfähigkeit: Das Wichtigste in Kürze
Bei drohender Zahlungsunfähigkeit ist ein Schuldner voraussichtlich nicht dazu in der Lage, seinen bestehenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, wenn diese fällig werden.
Ob die Zahlungsunfähigkeit droht, muss anhand einer Prognose ermittelt werden. Dabei werden Einnahmen und Ausgaben einander gegenübergestellt. Mehr erfahren Sie hier.
Nein. Der Schuldner muss in diesem Falle keinen Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen.
Inhaltsverzeichnis
Drohende Zahlungsunfähigkeit: Definition laut § 18 InsO
Viele verschiedene Gründe führen dazu, dass ein Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten gerät: Kunden verweigern die Zahlung offener Rechnungen, die Auftragslage verschlechtert sich oder aber es liegt eine allgemeine Misswirtschaft vor.
In diesen und ähnlichen Fällen droht den betroffenen Unternehmen die Zahlungsunfähigkeit. Was das genau bedeutet, ergibt sich aus der Definition in § 18 der Insolvenzordnung (InsO):
Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
Nach welchen Kriterien aber beurteilt wird, ob ein Schuldner seine Schulden voraussichtlich nicht begleichen kann, sagt das Gesetz jedoch nicht.
Drohende Zahlungsunfähigkeit ermitteln: Welcher Prognosezeitraum ist von Bedeutung?
Wie kann nun ein Unternehmen genau ermitteln, ob ihm die Zahlungsunfähigkeit droht? Hierzu müssen die Verantwortlichen eine Prognose über die zukünftige Liquidität erstellen.
- Dabei stellen sie die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben in einem sogenannten Liquiditätsplan gegenüber.
- Ist es wahrscheinlicher, dass das Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann, so wird von drohender Zahlungsunfähigkeit ausgegangen.
Welcher Prognosezeitraum zu beachten ist, wenn die drohende Zahlungsunfähigkeit ermittelt werden soll, ist nicht gesetzlich festgelegt. Je nach Einzelfall kann die Prognose mehrere Monate bis zu einigen Jahren umfassen. Im Regelfall behandelt die Prognose den Zeitraum bis zum Ende des übernächsten Geschäftsjahres.
Insolvenzantragspflicht bei drohender Zahlungsunfähigkeit?
Besteht eine Antragspflicht zur Regelinsolvenz, wenn ein Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten rutscht? Die Antwort lautet: Bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann die Insolvenz angemeldet werden, muss es aber nicht. Das Unternehmen kann auch noch versuchen, selbst wieder auf die Beine zu kommen.
Anders verhält es sich jedoch, wenn tatsächlich die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung eintritt. Laut Insolvenzrecht besteht in diesen Fällen eine Insolvenzantragspflicht.
- Zahlungsunfähig ist ein Unternehmen laut § 17 Abs. 2 InsO dann, wenn es seine fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann.
- Zur Überschuldung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 InsO, wenn das Vermögen des Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht länger deckt.
Wird ein Unternehmen zahlungsunfähig oder ist überschuldet, muss es innerhalb von drei Wochen die Insolvenz anmelden. Ansonsten machen sich die Verantwortlichen der Insolvenzverschleppung schuldig. Liegt lediglich eine drohende Zahlungsunfähigkeit vor, kommt diese Insolvenzstraftat jedoch noch nicht Betracht.