Drittwiderspruchsklage: Das Wichtigste in Kürze
Nein, der Gerichtsvollzieher prüft nicht, ob der Schuldner Eigentümer der gepfändeten Sache ist. So können auch versehentlich fremde Gegenstände gepfändet werden.
Dritte können eine Pfändung ihres Vermögens und Eigentums verhindern, indem sie die Drittwiderspruchsklage nach § 771 Zivilprozessordnung (ZPO) erheben.
Der Kläger muss seinen Klageantrag darauf richten, die Zwangsvollstreckung in einen ganz konkret benannten Gegenstand für unzulässig zu erklären.
Inhaltsverzeichnis
Problem bei der Vollstreckung: Gerichtsvollzieher prüft keine Eigentumsrechte
Der Gerichtsvollzieher prüft bei der Zwangsvollstreckung nicht, ob die gepfändete Sache tatsächlich dem Schuldner gehört. Für ihn ist nur maßgeblich, dass sich der entsprechende Gegenstand im Gewahrsam des Schuldners befindet.
Deswegen muss das Gesetz entsprechende Schutzmöglichkeiten für unbeteiligte Dritte vorsehen, deren Eigentum durch eine Pfändung beeinträchtigt wird. Die Drittwiderspruchsklage richtet sich gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme, weil sie das Vermögen Dritter beeinträchtigt.
Folgendes Beispiel soll den Zweck dieser Klage veranschaulichen: Eine Bank hat einen Vollstreckungstitel gegen ihren Kunden erwirkt, weil dieser seine Kreditschulden nicht bezahlt. Anschließend beauftragt sie den Gerichtsvollzieher mit einer Sachpfändung. Allerdings lebt der Kreditnehmer in einer WG zusammen mit anderen Mitbewohnern.
Der Gerichtsvollzieher pfändet im gemeinsamen Wohnzimmer der beiden einen wertvollen, antiken Sekretär, der nicht dem Schuldner, sondern dessen Mitbewohner gehört. Der möchte verständlicherweise sein Möbelstück zurück haben. Hierfür muss der Mitbewohner des Schuldners eine Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erheben.
Zulässigkeit der Drittwiderspruchsklage: Statthaftigkeit und weitere Voraussetzungen
Die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO ist statthaft, wenn der Kläger behauptet, ihm stünde ein die Veräußerung hinderndes Recht am gepfändeten Objekt zu. Bei diesem Vollstreckungsgegenstand kann es sich um eine bewegliche Sache oder um eine Forderung handeln.
In unserem Ausgangsbeispiel macht der Mitbewohner sein Eigentumsrecht am gepfändeten Sekretär geltend.
Ob dieses Recht des Dritten tatsächlich besteht, ist an dieser Stelle noch unerheblich. Diese Frage prüft das Gericht im Rahmen der Begründetheit anhand des Vortrags und der Beweise der Parteien.
Weiterhin muss die Zwangsvollstreckungsmaßnahme bereits begonnen haben. Sie darf jedoch noch nicht abgeschlossen sein. Das ist in unserem fiktiven Fall gegeben: Der Gerichtsvollzieher hat den Sekretär gepfändet, aber noch nicht bei einer Versteigerung verkauft.
Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen der Drittwiderspruchsklage sind die Zulässigkeit des Gerichts und das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers.
- Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfindet.
- Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Streitwert. Bei einem Streitwert von bis zu 5.000 Euro ist das Amtsgericht zuständig, bei höheren Werten das Landgericht, vor dem übrigens Anwaltszwang besteht.
Rechtsschutzbedürfnis bedeutet, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse daran haben muss, seine Rechte im Wege der Drittwiderspruchsklage zu verfolgen.
Daran würde es in unserem Beispiel fehlen, wenn der Sekretär bereits versteigert und der Erlös an die Bank als Gläubiger ausbezahlt worden wäre. In diesem Falle müsste der Mitbewohner seine Klage ändern und nun die Herausgabe des Versteigerungserlöses verlangen.
Das Rechtsschutzbedürfnis ist also in der Regel dann gegeben, wenn die Zwangsvollstreckung bereits begonnen hat, aber noch nicht abgeschlossen ist.
Der Kläger muss in seinem Klageantrag verlangen, dass das Gericht die Zwangsvollstreckung in einen genau bezeichneten Gegenstand für unzulässig erklärt.
Wann ist die Drittwiderspruchsklage begründet?
Die Drittwiderspruchsklage ist dann begründet, wenn das vom Kläger behauptete Recht am Zwangsvollstreckungsgegenstand tatsächlich besteht. Kann der Mitbewohner in unserem Beispiel beweisen, dass er der Eigentümer des antiken Sekretärs ist, so bestehen gute Chancen, dass das Gericht seinem Klageantrag folgt.
Nur wenn der Beklagte Einwendungen geltend machen und auch nachweisen kann, scheitert die Drittwiderspruchsklage. In unserem einfachen Beispiel dürfte das nicht der Fall sein.
In der Realität sind die Streitfälle jedoch häufig umfangreicher und schwieriger, sodass Sie im Zweifelsfalle einen Anwalt einschalten sollten. Die Klagebegründung muss sehr sorgfältig verfasst und mit Beweisen untermauert werden. Deswegen kann eine Drittwiderspruchsklage nicht per Muster verfasst werden. Eine solche Vorlage würde diesen Anforderungen nicht genügen.
Außerdem bedarf jede Klage einer individuellen Begründung: Eigentumsrechte Dritter, die einer Pfändung entgegenstehen, können nicht nur auf einem Erbe beruhen, sondern auch auf Miteigentum, einem vereinbarten Eigentumsvorbehalt oder einer Sicherungsübereignung.