Drittschuldnerklage: Wer erfüllt die Forderungen der Gläubiger?

Von Sascha Münch

Letzte Aktualisierung am: 17. April 2025

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Drittschuldnerklage – Das Wichtigste in Kürze

Wie funktioniert die Drittschuldnerklage?

Die Rechtsgrundlagen der Drittschuldnerklage sind in der Zivilprozessordnung festgelegt. Gläubiger können gemäß §§ 830 ff. ZPO unter bestimmten Voraussetzungen Forderungen gegenüber einem Schuldner bei einem Drittschuldner realisieren.

Welches Gericht ist für die Drittschuldnerklage zuständig?

Eine Drittschuldnerklage muss vom Gläubiger bei dem Gericht eingereicht werden, bei dem der Schuldner seine Forderung gegen einen Drittschuldner einklagen würde.

Wie hoch sind die Kosten für eine Drittschuldnerklage?

Insbesondere für den Drittschuldner kann eine Drittschuldnerklage teuer werden. Denn gemäß § 840 Abs. 2 ZPO, der die Schadensersatzpflicht des Drittschuldners regelt, trägt dieser das Prozessrisiko.

Wann kommt es zur Drittschuldnerklage?
Wann kommt es zur Drittschuldnerklage?

Die Drittschuldnerklage: Welche Voraussetzungen gelten?

Bei einer Klage gegen Drittschuldner müssen Gläubiger u. a. den eigentlichen Schuldner informieren.
Bei einer Klage gegen Drittschuldner müssen Gläubiger u. a. den eigentlichen Schuldner informieren.

Wenn Gläubiger Ihre Forderungen gegenüber einem Schuldner geltend machen wollen, geschieht dies meist vor Gericht. Hin und wieder kann es dabei vorkommen, dass die Schuldner selbst aber ebenfalls offene Forderungen bei anderen Personen haben.

In diesem Fall kann ein Drittschuldner für die Forderungen des Gläubigers belangt werden. Dies kann geschehen, wenn der Schuldner selbst nicht in der Lage ist, die Forderungen des Gläubigers zu begleichen. Dann werden die offenen Forderungen des Gläubigers stattdessen beim Drittschuldner realisiert, der an die Stelle des eigentlichen Schuldners tritt.

Wenn der Betroffene sich weigert, den Forderungen des Gläubigers nachzukommen, kann eine Klage gegen den Drittschuldner eingereicht werden. In diesem Fall sollten Gläubiger rechtliche Unterstützung bei einem Anwalt einholen.

Auch bei einer Drittschuldnerklage benötigt es zunächst einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Ohne einen solchen Beschluss handelt es sich ansonsten um eine unrechtmäßige Pfändung. Außerdem muss der Gläubiger zuvor einen Vollstreckungstitel gegen seinen eigentlichen Schuldner erwirkt haben und diesen über den Streit mit dem Drittschuldner informieren.

Weitere Voraussetzungen für eine Drittschuldnerklage sind außerdem:

  • Nachweis über bestehende Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner durch den Gläubiger.
  • Der Drittschuldner erteilt keine Einwände gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

Wer kann als Drittschuldner fungieren?

Eine Drittschuldnerklage gegen Arbeitgeber oder Bank ist am häufigsten der Fall.
Eine Drittschuldnerklage gegen Arbeitgeber oder Bank ist am häufigsten der Fall.

Eine Klage gegen einen Drittschuldner richtet sich besonders häufig gegen den Arbeitgeber des Schuldners. Der Arbeitgeber tritt hier als Drittschuldner ein, da der eigentliche Schuldner ihm gegenüber offene Forderungen wie etwa das monatliche Gehalt besitzt.

Wenn der Schuldner also offene Forderungen nicht begleichen kann, wird er den Gläubiger an seinen Arbeitgeber zur Pfändung weiterleiten. Im Rahmen einer Drittschuldnerklage gegen den Arbeitgeber wird dieser dann zu der Auszahlung des pfändbaren Anteils des Gehalts vom Drittschuldner an den Gläubiger verpflichtet. Hierbei handelt es sich um eine Lohnpfändung.

Bei einer Drittschuldnerklage ist auch eine Kontopfändung möglich. In diesem Fall wird nicht das Gehalt, sondern das Vermögen des Drittschuldners gepfändet und die Drittschuldnerklage richtet sich gegen die Bank des Betroffenen. Diese wird dazu verpflichtet, den pfändbaren Anteil des Vermögens auszuzahlen, um die Forderungen des Gläubigers zu befriedigen.

Grundsätzlich gilt gemäß § 840 Zivilprozessordnung (ZPO) bei einer Drittschuldnerklage eine Frist von zwei Wochen. Diese beginnt ab der Zustellung des Pfändungsbeschlusses. Der Drittschuldner muss in diesem Zeitraum eine Drittschuldnererklärung abgeben, ob und inwieweit er die Forderungen anerkennt und befriedigen kann.

Bei wem liegt im Falle einer Drittschuldnerklage die Zuständigkeit?

Drittschuldnerklage: Zuständiges Gericht ist, an welches sich der Schuldner wenden müsste.
Drittschuldnerklage: Zuständiges Gericht ist, an welches sich der Schuldner wenden müsste.

Wenn Gläubiger eine Drittschuldnerklage einreichen wollen, müssen sie beachten, dass sie sich an das korrekte Gericht wenden. Da es sich hier um eine normale Leistungsklage handelt, müssen Gläubiger die Klage bei dem Gericht einreichen, bei dem auch der Schuldner seine Forderungen gegen den Drittschuldner einklagen müsste.

Entscheidend ist auch der Streitwert bei einer Drittschuldnerklage. Je nach Höhe ist entweder das Amts- oder Landgericht für den Fall zuständig. Bei einem Streitwert von bis zu 5.000 verhandelt das Amtsgericht, bei höheren Beträgen das Landgericht.

Übrigens: Eine Drittschuldnerklage kann unzulässig sein, wenn der Schuldner bereits einen Vollstreckungstitel gegen den Drittschuldner erwirkt hat. In diesem Fall wird stattdessen der bestehende Titel auf den Gläubiger umgeschrieben und die Klage verfällt.

Was regelt der Paragraf 840 ZPO?

Die Drittschuldnerklage in der ZPO: Bei Verstößen gilt eine Schadensersatzpflicht für Drittschuldner.
Die Drittschuldnerklage in der ZPO: Bei Verstößen gilt eine Schadensersatzpflicht für Drittschuldner.

Der § 840 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Pflichten eines Drittschuldners und ist somit für eine Drittschuldnerklage nicht unerheblich. Hier wird nicht nur geregelt, innerhalb welcher Frist der Drittschuldner welche Angaben machen muss.

Gemäß § 840 ZPO Abs. 2 macht sich der Drittschuldner bei einer Nichterfüllung seiner rechtlichen Pflichten gegenüber dem Gläubiger auch schadensersatzpflichtig. Das heißt, er muss dafür aufkommen, wenn sein Fehlverhalten dem Gläubiger Schaden zufügt.

Für den Drittschuldner bedeutet dies auch, dass er das Prozessrisiko einer Drittschuldnerklage trägt. Die Kosten, die durch ein mögliches Verfahren entstehen, sind dann ausschließlich von ihm zu begleichen – sowohl die Prozesskosten des Schuldners als auch die des Gläubigers.

Im Falle einer Lohnpfändung kann dies von besonderer Bedeutung sein. Eine Lohnpfändung wird grundsätzlich vor dem Arbeitsgericht geklärt. Dort ist der Ausgang des Verfahrens unerheblich für die Aufteilung der Kosten, die Betroffenen kommen für ihre Verfahrenskosten selbst auf. Durch die Regelung in § 840 Abs. 2 ZPO muss jedoch der Drittschuldner dem Gläubiger die Verfahrenskosten erstatten bzw. für sie aufkommen.

Quellen und weiterführende Links

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (22 Bewertungen, Durchschnitt: 4,60 von 5)
Loading ratings...Loading...

Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch hat sein Jura-Studium in Bremen abgeschlossen und im Anschluss am OLG Celle sein Referendariat absolviert. Seit 2013 ist er zugelassener Rechtsanwalt. Obendrein wurde er 2019 zum Notar bestellt, ist aber seit 2021 außer Dienst. In seinen Texten befasst er sich u. a. mit Insolvenzthemen.

Bildnachweise

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert