Drittschuldnererklärung gemäß § 840 ZPO

Von Franziska L.

Letzte Aktualisierung am: 24. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Drittschuldnererklärung – Das Wichtigste in Kürze

Was muss ich als Drittschuldner tun?

Der Drittschuldner ist laut § 840 ZPO nach Zustellung eines Pfändungsbeschlusses verpflichtet, eine sogenannte Drittschuldnererklärung abzugeben, wenn der Gläubiger dies verlangt. Darin muss er unter anderen angeben, ob er die Forderung die begründet anerkennt und ob er zur Leistung bereit ist. Hier erklären wir genauer, was eine Drittschuldnererklärung ist.

Wer erhält die Drittschuldnererklärung?

Der Drittschuldner muss die Drittschuldnerklärung innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Gläubiger schicken und nicht an das Vollstreckungsgericht.

Was passiert, wenn man die Drittschuldnererklärung nicht abgibt?

Es gibt keinen direkten Rechtsbehelf für den Fall, dass der Drittschuldner seine Drittschuldnererklärung nicht (fristgemäß) abgegeben hat. Auch wenn er gesetzlich zur Auskunft verpflichtet ist, lässt sich die Abgabe der Erklärung nicht erzwingen. Allerdings macht sich der Drittschuldner schadensersatzpflichtig, wenn er sich weigert, Auskunft zu erteilen. Außerdem kann der Gläubiger die Drittschuldnerklage erheben, falls der Drittschuldner sich weigert zu zahlen und so an der Pfändung mitzuwirken.

Drittschuldner müssen darauf achten, dass sie die Drittschuldnererklärung richtig ausfüllen. Sie machen sich schadensersatzpflichtig, wenn die Angaben unwahr oder unvollständig sind.
Drittschuldner müssen darauf achten, dass sie die Drittschuldnererklärung richtig ausfüllen. Sie machen sich schadensersatzpflichtig, wenn die Angaben unwahr oder unvollständig sind.

Was ist eine Drittschuldnererklärung?

Die Drittschuldnererklärung spielt vor allem bei der Konto- und Lohnpfändung eine Rolle. Bei diesen Vollstreckungsmaßnahmen pfändet der Gläubiger Forderungen, die dem Schuldner gegenüber seiner Bank bzw. seinem Arbeitgeber zustehen. Bank und Arbeitgeber des Schuldners sind als Drittschuldner verpflichtet, an der Pfändung mitzuwirken und pfändbare Beträge direkt an den Gläubiger zu zahlen.

Außerdem kann der Gläubiger von ihnen eine sogenannte Drittschuldnererklärung im Sinne des § 840 ZPO verlangen. Nach dieser Vorschrift muss die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden. Mitunter erhält der Drittschuldner für seine Drittschuldnererklärung auch ein Formular zum Ausfüllen.

Mithilfe der Drittschuldnererklärung erklärt der Drittschuldner, dass er Geldbeträge, die dem Schuldner zustehen, direkt an den Gläubiger überweist und nicht an den Schuldner. Damit kann der Gläubiger direkt auf Vermögenswerte des Schuldners zugreifen und so dessen Schulden rechtmäßig eintreiben.

Drittschuldnererklärung: Inhalt laut § 840 ZPO

Drittschuldnererklärung: Finanzamt, Bank und Arbeitgeber des Schuldners können zum Drittschuldner werden.
Drittschuldnererklärung: Finanzamt, Bank und Arbeitgeber des Schuldners können zum Drittschuldner werden.

In der Praxis fordert der Gläubiger den Drittschuldner auf, direkt an ihn zu zahlen bzw. die Drittschuldnererklärung abzugeben. Dieser Erklärung erfolgt in der Regel schriftlich.

Dabei ist der Drittschuldner verpflichtet, wahre und vollständige Angaben zu machen – anderenfalls kann der Gläubiger Schadensersatz verlangen.

Welche Angaben der Drittschuldner konkret machen muss, ist in § 840 ZPO genau geregelt. Danach …

„… hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:
1) ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2) ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3) ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4) ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5) ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; …“

Mithilfe dieser Informationen aus der Drittschuldnererklärung kann der Gläubiger besser einschätzen, ob seine Pfändungsmaßnahme überhaupt Aussicht auf Erfolg hat. Sollte bereits ein anderer Gläubiger beim Drittschuldner pfänden, so lohnt sich dies erst, wenn die Forderung des ersten Gläubigers beglichen ist.

Rechtliche Folgen einer Drittschuldnererklärung laut ZPO

Will ein Drittschuldner in der Drittschuldnererklärung die Forderung nicht anerkennen, muss er dies nicht begründen.
Will ein Drittschuldner in der Drittschuldnererklärung die Forderung nicht anerkennen, muss er dies nicht begründen.
  • Der Drittschuldner verpflichtet sich mit dieser Erklärung, direkt an den Gläubiger zu zahlen. Dadurch wird er gleichzeitig von seiner Zahlungspflicht gegenüber seinem Schuldner befreit. Im Falle einer Gehaltspfändung bedeutet das zum Beispiel, dass der Arbeitgeber fortan den pfändbaren Betrag des Arbeitseinkommens an den Gläubiger überweisen muss. In Höhe dieses Betrags wird er von seiner Zahlungspflicht gegenüber seinem Arbeitnehmer befreit.
  • Der Drittschuldner muss seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Gläubiger korrekt erfüllen, anderenfalls macht er sich schadensersatzpflichtig oder muss mit gerichtlichen Maßnahmen rechnen.
  • Der Gläubiger ist nicht mehr auf die Zahlungsfähigkeit des Schuldners angewiesen. Denn nun gibt ihm die Drittschuldnererklärung ein rechtliches Mittel, um seine Forderung durchzusetzen. Er kann nun direkt auf Einkünfte und Vermögenswerte des Schuldners zugreifen.

Drittschuldnererklärung: Muster für die Erklärung eines Arbeitgebers

Im Folgenden finden Sie ein Beispiel für eine Drittschuldnererklärung. Diese Vorlage dient lediglich der Veranschaulichung anhand einer Lohnpfändung. Bei dieser Vollstreckungsmaßnahme gibt der Arbeitgeber die Erklärung ab.

Das folgende Muster ersetzt keine Rechtsberatung. Wer eine solche Erklärung abgeben muss, sollte sich vorher anwaltlich beraten und beim Erstellen der Erklärung helfen lassen. Nur so ist sichergestellt, dass die Erklärung den gesetzlichen Anforderungen des § 840 ZPO entspricht.

Laden Sie die Vorlage kostenlos herunter:

Muster: Erklärung des Drittschuldners nach § 840 ZPO

Drittschuldner
(Name und Anschrift)

Vollstreckungsgläubiger
(Name und Anschrift)

Zur Zwangsvollstreckungssache … (Az.: …)

gebe ich folgende Drittschuldnererklärung fristgemäß ab:

Der Schuldner ist bei mir beschäftigt. Ich erkenne die Lohnforderung an und bin zur Zahlung bereit.

o Andere Lohnpfändungen oder Lohnabtretungen liegen nicht vor.

o Andere Lohnpfändungen oder Lohnabtretungen liegen vor:

Name und Anschrift des Gläubigers: …

Betrag: … €

Art der Forderung: …

Zustellungsdatum des Pfändungsbeschlusses / Datum der Abtretung: …

[Datum, Unterschrift des Drittschuldners]

Quellen und weiterführende Links

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Franziska L.

Franziskas Herzensthema sind Finanzen sowie Verbraucherthemen rund ums Geld. Seit 2017 schreibt sie für schuldnerberatungen.org regelmäßig über Schuldenregulierung & Geldtipps, Pfändung & Insolvenz sowie über zivilrechtliche Fragestellungen. Dabei lässt sie auch ihr juristisches Knowhow aus Studium und Referendariat einfließen.

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