Doppelpfändung durch denselben Gläubiger

Von Franziska L.

Letzte Aktualisierung am: 20. Dezember 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Doppelpfändung: Das Wichtigste in Kürze

Was versteht man unter einer Doppelpfändung?

Meistens bedeutet Doppelpfändung durch denselben Gläubiger die zeitgleiche Pfändung des Kontos und des Gehalts.

Ist eine solche Doppelpfändung überhaupt erlaubt?

Ja, denn der Gläubiger hat ein Recht darauf hat, seine Forderung einzutreiben. Dafür darf er auch mehrere Pfändungsmaßnahmen zeitgleich veranlassen.

Wie kann ich mich vor einer Doppelpfändung schützen?

Sie können im Falle einer Doppelpfändung einen Antrag auf Freigabe Ihres P-Kontos stellen. Hier finden Sie eine entsprechende Vorlage.

Wann ist eine Doppelpfändung unzulässig?

Nicht erlaubt ist die echte Doppelpfändung, bei der ein Gläubiger z. B. eine Lohnpfändung zweimal aufgrund derselben Forderung beantragt.

Doppelpfändung: Laut ZPO darf der Gläubiger gleichzeitig Arbeitskommen und Bankguthaben pfänden.
Doppelpfändung: Laut ZPO darf der Gläubiger gleichzeitig Arbeitskommen und Bankguthaben pfänden.

Doppelpfändung von Lohn und Konto

Mithilfe einer Vermögensauskunft erhält der Gläubiger die Kontodaten und Informationen über den Arbeitgeber des Schuldners.

Danach muss Letzterer mit einer sogenannten unechten Doppelpfändung von seinem Konto und seinem Lohn rechnen. Das funktioniert wie folgt:

  1. Der Gläubiger beantragt beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) für die Konto- und die Lohnpfändung. Diesen Beschluss lässt er sowohl dem Arbeitgeber als auch der Bank des Schuldners zustellen. Beide werden dadurch zu Drittschuldnern und sind damit verpflichtet, an der jeweiligen Pfändungsmaßnahme mitzuwirken.
  2. Der Arbeitgeber überweist den pfändbaren Gehaltsanteil direkt an den Gläubiger und den unpfändbaren Anteil auf das Konto des Schuldners.
  3. Aufgrund der gleichzeitig veranlassten Kontopfändung erfolgt nun die Doppelpfändung bei der Bank. Sie leitet das gesamte Guthaben an den Gläubiger weiter, wenn der Schuldner lediglich ein normales Girokonto besitzt. Geht sein Arbeitseinkommen auf einem P-Konto ein, so überweist sie dem Gläubiger lediglich das über den Freibetrag hinausgehende Bankguthaben.
  4. Der Gläubiger wird diese Doppelpfändung erst aufheben lassen, wenn seine Forderung vollständig beglichen ist. Wie lange das dauert, hängt also von der Höhe der Schulden und dem Einkommen bzw. Bankguthaben des Schuldners ab.

Gut zu wissen: Diese Gefahr einer Doppelpfändung besteht im Insolvenzverfahren ebenfalls. Denn der Insolvenzverwalter kann einerseits auf den pfändbaren Lohnanteil zugreifen und andererseits auf das monatliche Bankguthaben, soweit es den P-Konto-Freibetrag übersteigt.

Unechte Doppelpfändung: Was kann ich tun?

Wann liegt eine unzulässige Doppelpfändung vor?
Wann liegt eine unzulässige Doppelpfändung vor?

Zuerst sollte der Schuldner sein Girokonto rechtzeitig in ein P-Konto umwandeln, um den Freibetrag zu schützen. Dieser Schutz reicht allerdings nicht aus, wenn das vom Arbeitgeber überwiesene Monatsgehalt diesen Freibetrag übersteigt.

Dann ist zusätzlich ein Antrag auf dauerhafte Freigabe des P-Kontos nach § 906 ZPO erforderlich. Zuständig dafür ist …

  • das Vollstreckungsgericht im Falle einer Doppelpfändung von Lohn und Konto
  • die Vollstreckungsbehörde bei einer Doppelpfändung durch das Finanzamt
  • das Insolvenzgericht für eine Doppelpfändung während der Insolvenz

Muster: Antrag auf P-Konto-Freigabe bei Doppelpfändung von Gehalt und Konto

Im Folgenden finden Sie eine Vorlage für Ihren Antrag bei einer Doppelpfändung, die Sie kostenlos herunterladen können. Diese dient allerdings nur der Orientierung. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des folgenden Musters.

Bitte beachten Sie auch, dass die Gerichte unter Umständen entsprechende Formulare anbieten. Benutzen Sie in diesem Fall deren Vorlage.

Laden Sie die Vorlage hier kostenlos herunter:

Amtsgericht
(Anschrift)

Antrag auf Freigabe des P-Kontos wegen Doppelpfändung (§ 906 ZPO)

Aktenzeichen:

Zur Zwangsvollstreckung durch

Gläubiger: … (Name, Anschrift)

gegen

Schuldner: … (Name, Anschrift)

Drittschuldner … (Bank – Name, Anschrift)

Betrifft das P-Konto:

IBAN: …

BIC: …

Ich beantrage:

die Festsetzung eines höheren P-Konto-Freibetrags für das von meinem Arbeitgeber (Name, Anschrift) überwiesene, pfändungsfreie Gehalt, § 906 Abs.  2 ZPO

die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur endgültigen Entscheidung über meinen Antrag zu Nr. 1), § 906 Abs. 3 ZPO

Begründung:

Mein oben benanntes – als P-Konto – geführtes Konto wurde mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts … gepfändet.

Derzeit beträgt mein monatlicher Freibetrag … €. Ich bin gegenüber … Person/en zu Unterhalt verpflichtet.

Außerdem liegt aktuell eine Lohnpfändung bei meinem Arbeitgeber (Name, Anschrift) vor. Dadurch werden bereits alle pfändbaren Beträge an den Gläubiger überwiesen. Es geht lediglich der unpfändbare Anteil meines Gehalts auf dem oben benannten P-Konto ein.

Nach meiner Auffassung sollte ein Schuldner bei einer Kontopfändung nicht schlechter stehen als bei einer Lohnpfändung. Deshalb sind mir bei der Kontopfändung dieselben unpfändbaren Beträge zu belassen wie bei einer Pfändung meines Arbeitseinkommens.

Zur Glaubhaftmachung reiche ich folgende Unterlagen ein:

  • Nachweis zu meinem P-Konto
  • Nachweis über den aktuellen P-Konto-Freibetrag
  • ggf. P-Konto-Bescheinigung für einen erhöhten Freibetrag
  • ggf. Nachweis zu bestehenden Unterhaltspflichten
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate

(Datum, Unterschrift)

Doppelpfändung durch verschiedene Gläubiger

Doppelpfändung: Auf Antrag gibt das Gericht Ihr P-Konto frei, wenn der Gläubiger gleichzeitig Lohn und Konto pfändet.
Doppelpfändung: Auf Antrag gibt das Gericht Ihr P-Konto frei, wenn der Gläubiger gleichzeitig Lohn und Konto pfändet.

Es kommt nicht nur vor, dass ein Gläubiger gleichzeitig mehrere Pfändungsmaßnahmen veranlasst. Es kann auch passieren, dass mehrere Gläubiger (fast) zeitgleich versuchen, ihre Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung einzutreiben.

In diesem Fall gilt das Prioritätsprinzip, also die Regel „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“.

Das bedeutet, die frühere Pfändung hat Vorrang vor der späteren Pfändung. Derjenige Gläubiger, der am schnellsten ist, erhält auch zuerst sein Geld. Ausschlaggebend ist dabei der Zeitpunkt, zu dem die einzelnen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zugestellt werden.

Quellen und weiterführende Links

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Franziska L.

Franziskas Herzensthema sind Finanzen sowie Verbraucherthemen rund ums Geld. Seit 2017 schreibt sie für schuldnerberatungen.org regelmäßig über Schuldenregulierung & Geldtipps, Pfändung & Insolvenz sowie über zivilrechtliche Fragestellungen. Dabei lässt sie auch ihr juristisches Knowhow aus Studium und Referendariat einfließen.

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