Berücksichtigungsfähige Schulden – Das Wichtigste in Kürze
Berücksichtigungsfähige Schulden sind Verbindlichkeiten, die das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen mindern. Welche Schulden berücksichtigungsfähig sind, erfahren Sie hier.
Beim Trennungsunterhalt gelten für Schulden ähnliche Regeln wie beim Kindesunterhalt. Berücksichtigt werden eheprägende Verbindlichkeiten oder notwendige Anschaffungen nach der Trennung.
Darlehen während des Zusammenlebens, berufsbedingte Kredite und notwendige Konsumausgaben können berücksichtigt werden. Welche Schulden nicht dazu zählen, finden Sie hier.
Inhaltsverzeichnis
Was sind berücksichtigungsfähige Schulden beim Kindesunterhalt?
Berücksichtigungsfähige Schulden spielen eine zentrale Rolle bei der Berechnung von Unterhaltsansprüchen. Insbesondere dann, wenn der Unterhaltspflichtige nur über begrenzte finanzielle Mittel verfügt, kann es entscheidend sein, ob er bestehende Verbindlichkeiten von seinem Einkommen abziehen darf. Doch werden Schulden beim Kindesunterhalt berücksichtigt? Und welche Schulden sind tatsächlich berücksichtigungsfähig?
Beim Kindesunterhalt wird die Höhe des Unterhaltsanspruchs anhand der Düsseldorfer Tabelle berechnet, die das Einkommen des Unterhaltspflichtigen heranzieht. Maßgeblich ist jedoch das bereinigte Nettoeinkommen, bei dem bestimmte Posten wie berücksichtigungsfähige Schulden abgezogen werden. Diese Schulden mindern die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und können daher den zu zahlenden Betrag reduzieren.
Wichtig: Selbst bei an sich berücksichtigungsfähigen Schulden kann es sein, dass diese nur teilweise oder gar nicht anerkannt werden, wenn dadurch der Mindestunterhalt für das Kind nicht mehr gewährleistet ist.
Welche Schulden werden beim Kindesunterhalt berücksichtigt?
Nicht jede Schuld wird gleich behandelt. Entscheidend sind mehrere Faktoren, wie zum Beispiel der Zeitpunkt der Schuldenaufnahme. Schulden, die vor der Unterhaltspflicht eingegangen wurden, werden eher berücksichtigt als solche, die danach entstanden sind.
Auch zu welchem Zweck die Schulden aufgenommen wurden, ist entscheidend dafür, ob diese bei der Unterhaltspflicht berücksichtigt werden.
Berücksichtigungsfähige Schulden beim Unterhalt sind insbesondere:
- Darlehensschulden, die während des gemeinsamen Zusammenlebens zum Zweck der Lebensführung aufgenommen wurden.
- Berufsbedingte Kredite, wie beispielsweise ein Autokredit, wenn das Fahrzeug für den Arbeitsweg benötigt wird.
- Konsumkredite, sofern diese nicht dem Vermögensaufbau dienen.
Eine klassische berücksichtigungsfähige Schuld wäre etwa ein Immobiliendarlehen zur Finanzierung eines selbst genutzten Eigenheims, insbesondere wenn dies bereits vor der Unterhaltspflicht bestand. Auch Leasingraten für ein beruflich notwendiges Auto können anrechenbar sein.
Nicht berücksichtigungsfähige Schulden sind hingegen in der Regel:
- Schulden aus Luxusausgaben oder Konsum (z. B. für Reisen, Unterhaltungselektronik)
- Neue Kredite, die nach Entstehung der Unterhaltspflicht aufgenommen wurden, ohne dass sie zwingend notwendig waren.
Was gilt bei anderen Arten von Unterhalt?
Die Kriterien zur Berücksichtigung von Schulden variieren, je nachdem, um welche Art von Unterhalt es sich handelt.
In Bezug auf berücksichtigungsfähige Schulden gelten beim Ehegattenunterhalt ähnliche Regeln wie beim Kindesunterhalt.
Früher wurden nur sogenannte eheprägende Verbindlichkeiten berücksichtigt, also solche Schulden, die während der Ehe entstanden sind und dem gemeinsamen Lebensbedarf dienten. Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) unterscheidet jedoch nicht mehr zwischen eheprägenden und trennungsbedingten Verbindlichkeiten. Entscheidend ist allein, ob es sich um berücksichtigungsfähige Schulden handelt.
Beispiel: Eine Kreditverpflichtung für ein gemeinsames Haus, das noch während der Ehe angeschafft wurde, kann beim Trennungsunterhalt vollumfänglich berücksichtigt werden, sofern beide Ehepartner dafür haften.
Beispiele für berücksichtigungsfähige Schulden beim Ehegattenunterhalt sind:
- Kredite für neue Möbel, Haushaltsgegenstände oder notwendigen Hausrat nach der Trennung
- Darlehen für wichtige Anschaffungen (z. B. Mietkaution oder Auto für den Arbeitsweg)
Allerdings spielt es eine Rolle, ob das Paar zuvor ein Verfahren zur Verteilung des gemeinsamen Hausrats durchgeführt hat. Wenn solche Dinge bereits geregelt sind, könnten neue Anschaffungen weniger relevant sein.
Beim Elternunterhalt sind berücksichtigungsfähige Schulden noch einmal etwas anders zu beurteilen. Da es sich hierbei um eine Pflicht gegenüber den eigenen Eltern handelt, wird dem Unterhaltspflichtigen in der Regel ein größerer Selbstbehalt zugestanden. Hier können Schulden, insbesondere für die eigene Altersvorsorge oder Lebensführung, eher anerkannt werden.
Zwischen Partnern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt es keine gesetzliche Unterhaltspflicht – die besteht nur zwischen Ehegatten. Daher sind berücksichtigungsfähige Schulden, wenn Sie nicht verheiratet sind, nicht relevant.
Berücksichtigungsfähige Schulden: Was beim BAföG gilt
Im Rahmen eines BAföG-Antrags können ebenfalls bestimmte Verbindlichkeiten berücksichtigt werden. Nach § 28 Abs. 3 BAföG werden Schulden vom Vermögen abgezogen, sofern sie bei Antragstellung bestanden haben und nachgewiesen werden können. Wichtig ist dabei das sogenannte Stichtagsprinzip, das sicherstellt, dass nur bestehende und belegbare Verbindlichkeiten anerkannt werden.
Zu den berücksichtigungsfähigen Schulden gehören beim BAföG beispielsweise:
- Darlehen von Eltern oder anderen Verwandten.
- Sonstige private Kredite, sofern sie einem Fremdvergleich standhalten.
Die genaue Prüfung erfolgt durch das BAföG-Amt, das sicherstellt, dass die angegebenen Forderungen tatsächlich in der angegebenen Höhe bestehen.