Den Pkw pfänden – Das Wichtigste in Kürze
Ja, bei der Sachpfändung und während einer Privatinsolvenz ist das Auto pfändbar. Die genauen Voraussetzungen erklären wir hier.
In bestimmten Fällen ist das Auto nicht pfändbar, zum Beispiel bei einer Schwerbehinderung oder wenn es für die Arbeit benötigt wird. Weitere Ausnahmen finden Sie in dieser Liste.
Auch wenn Schuldner ihren Autokredit noch nicht abbezahlt haben, kann der Gerichtsvollzieher das Auto pfänden. Wie die Pfändung in diesem Fall abläuft, lesen Sie hier.
Inhaltsverzeichnis
Wann kann man mir mein Auto pfänden?
Droht einem Schuldner eine Sachpfändung, kann ein Teil seines Vermögens gepfändet werden. Offene Schulden führen jedoch nicht direkt zur Pfändung.
Der Gläubiger fordert den Schuldner in erster Linie durch Mahnungen zur Zahlung auf. Ist der Schuldner nicht fähig zu zahlen, kann der Gläubiger ein gerichtliches Mahnverfahren beantragen. Leistet der Schuldner innerhalb von 14 Tagen keinen Widerspruch, darf der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Mit diesem Bescheid kann er die Zwangsvollstreckung einleiten.
Bei einer Sachpfändung beauftragt der Gläubiger einen Gerichtsvollzieher, der pfändbare Gegenstände des Schuldners beschlagnahmt – unter Umständen sogar den Pkw. Grundsätzlich gehört der Pkw zum Vermögen eines Schuldners und ist dadurch nicht vor der Pfändung geschützt.
Im Rahmen einer Privatinsolvenz eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren und bestimmt einen Insolvenzverwalter. Dieser verwertet das pfändbare Vermögen des Schuldners zugunsten der Gläubiger. Bei der Privatinsolvenz gehört das Auto zur sogenannten Insolvenzmasse gemäß § 35 Abs. 1 InsO, also zum pfändbaren Schuldnervermögen.
Mit dem Versteigerungserlös des Autos werden die Schulden also getilgt. Jedoch gibt es einige Ausnahmefälle, die das Auto vor einer Pfändung schützen.
Wann ist ein Auto nicht pfändbar? Ausnahmefälle
§ 811 der Zivilprozessordnung bestimmt, welche Gegenstände von einer Pfändung ausgenommen sind. Autos kommen darin zwar nicht vor, jedoch können folgende Punkte dazu führen, dass das Auto eines Schuldners nicht gepfändet wird:
- Das Auto ist für den Beruf des Schuldners unverzichtbar, § 811 Abs. 1 Nr. 1 b ZPO. Dieser Punkt greift jedoch nur, wenn der Schuldner keine andere Möglichkeit hat, zur Arbeit zu gelangen, etwa wenn öffentliche Verkehrsmittel nicht ausreichend oder unzumutbar sind.
- Der Ehepartner des Schuldners benötigt das Auto zwingend für Arbeit.
- Das Auto ist nicht pfändbar bei Menschen mit einer Schwerbehinderung, wenn sie aus Pflegegründen darauf angewiesen sind. Auch wenn deren Pflegepersonal das Auto benötigt, wird es unpfändbar,§ 811 Abs. 1 Nr. 1 c) ZPO.
Ein weiterer Ausnahmefall, der das Auto vor der Pfändung schützt, ist die Überpfändung. § 803 Abs. 1 ZPO regelt, dass nur so viel gepfändet werden darf, wie zur Deckung der Forderung erforderlich ist. Überschreitet der Wert des Fahrzeugs die Schulden erheblich, ist das Auto gewöhnlich unpfändbar.
Das Auto pfänden – ist das ohne Brief möglich?
Besitzt der Schuldner den Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief, beschlagnahmt der Gerichtsvollzieher diese. Für Schuldner, die für ihren Autokauf einen Kredit aufgenommen haben und diesen noch nicht abbezahlt haben, stellt sich die Frage, ob ein finanziertes Auto auch pfändbar ist. Selbst wenn die Zulassungsbescheinigung II – also der Fahrzeugbrief – nicht in Besitz des Schuldners ist, kann der Gerichtsvollzieher das Auto pfänden.
Der Fahrzeugbrief ist zwar ein wichtiges Dokument für die Eigentumsverhältnisse eines Fahrzeugs, jedoch ist er nicht erforderlich, um das Auto zu pfänden. Ohne Zulassungsbescheinigung II informiert der Gerichtsvollzieher die Zulassungsstelle und setzt die Zwangsvollstreckung fort.
Beim Leasing ist das Auto nicht pfändbar, da es nicht dem Schuldner gehört, sondern der Leasingfirma.
Kann ein unpfändbares Auto trotzdem gepfändet werden?
Gemäß § 811a Abs. 1 ZPO kann ein Gläubiger auch ein unpfändbares Auto pfänden lassen. Dem Schuldner muss dann jedoch ein angemessenes, billigeres Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt werden. Dies nennt sich Austauschpfändung. § 811a Abs. 2 ZPO betont:
Das Gericht soll die Austauschpfändung nur zulassen, wenn sie nach Lage der Verhältnisse angemessen ist, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstückes erheblich übersteigen werde.
Beispiel: Ein Schuldner hat einen Pkw, der unpfändbar ist, weil er es für seine Arbeit braucht. Es handelt sich jedoch um einen teuren Pkw, dessen Vollstreckungserlös die Schulden tilgt. Der Gläubiger beauftragt hier die Austauschpfändung, die daraufhin vom Gerichtsvollzieher durchgeführt wird.
Aber: Wenn das Auto aufgrund der gesundheitlichen Situation des Schuldners nicht pfändbar ist, ist in der Regel auch eine Austauschpfändung ausgeschlossen.
Auch bei der Unpfändbarkeit aufgrund der Überschuldung gibt es eine Ausnahme. Ein Beispiel: Ein Schuldner besitzt ein besonders teures Auto, das den Wert seiner Schulden deutlich überschreitet. In diesem Fall kann das Auto als unpfändbar eingestuft werden, weil der Wert des Autos den Schuldenbetrag übersteigt. Der Erlös des Pkw soll nämlich nur die Schulden und die Kosten der Zwangsvollstreckung decken. Jedoch kann der Gläubiger das Auto trotzdem pfänden lassen, wenn es der einzige pfändbare Gegenstand ist, den der Schuldner besitzt.