Arbeiten während einem Insolvenzverfahren – Das Wichtigste in Kürze
Es wird sogar erwartet, dass der Schuldner einer geregelten Arbeit nachgeht oder sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht, wenn er arbeitslos ist. Verletzungen dieser Obliegenheit können zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.
Welche Arbeit angemessen bzw. dem Schuldner zumutbar ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Hier finden Sie einige Kriterien zur Orientierung.
Das Gericht wird die Restschuldbefreiung erteilen, auch wenn es Ihnen trotz aller Bemühungen nicht gelingt, während Ihrer Insolvenz pfändbares Arbeitseinkommen zu erwirtschaften.
Inhaltsverzeichnis
Arbeiten trotz eigener Insolvenz – die Erwerbsobliegenheit
Verbraucher, die Privatinsolvenz anmelden, müssen während dieses Verfahrens einer geregelten Arbeit nachgehen oder sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen, wenn sie keinen Job haben. Schuldner, die dieser Erwerbsobliegenheit nicht nachkommen, setzen damit ihre Restschuldbefreiung aufs Spiel.
Denn in diesem Falle können die Insolvenzgläubiger beim Insolvenzgericht die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen, wenn die Befriedigung der Insolvenzgläubiger durch diese Obliegenheitsverletzung tatsächlich beeinträchtigt wird. Kommt das Gericht diesem Antrag nach, bleiben die restlichen Schulden nach der Privatinsolvenz weiterhin bestehen und das Verfahren war umsonst.
Diese Obliegenheit zu arbeiten während einem privaten Insolvenzverfahren beinhaltet laut § 287b Insolvenzordnung (InsO) insbesondere Folgendes:
- Der Schuldner muss einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen.
- Wer keine Arbeitsstelle hat, muss sich nach allen Kräften um einen angemessenen Job bemühen, also z. B. Bewerbungen schreiben und Vorstellungsgespräche wahrnehmen.
- Zumutbare Stellenangebote darf der Schuldner nicht ablehnen, sondern muss sie annehmen.
Schuldnern, die sich ernsthaft, aber erfolglos um eine Arbeit bemühen, erteilt das Gericht trotzdem die Restschuldbefreiung. Es wird ihm also nicht angelastet, dass er keinen Job findet, zumal niemand Einfluss auf den Arbeitsmarkt hat.
Arbeiten während einem Insolvenzverfahren: Was ist angemessen und zumutbar?
Welche Arbeit jedoch angemessen bzw. zumutbar ist, besagt die Insolvenzordnung nicht. Dies hängt immer von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wobei die Interessen des Schuldners mit den Interessen der Gläubiger gegeneinander abzuwägen sind.
Etwas konkreter ausgedrückt, bedeutet dies Folgendes:
- Kinderlose und ledige Schuldner müssen nach Möglichkeit Vollzeit arbeiten bei der Insolvenz. In ihrem Fall gilt normalerweise nur eine Vollzeitstelle mit 35 bis 40 Stunden pro Woche als angemessen. Eine Teilzeitbeschäftigung kommt daher nicht in Betracht, es sei denn, der Arbeitsmarkt gibt derzeit keine Vollzeitstellen her.
- Darüber hinaus bedeutet „angemessen“, dass der Job der Qualifikation und den Fähigkeiten des Schuldners entsprechen sollte und er bei mehreren Wahlmöglichkeiten diejenige wählen sollte, die das höchste Arbeitseinkommen einbringt.
- Schuldner mit Kindern müssen unter Umständen gar nicht oder nur in Teilzeit arbeiten während dem Insolvenzverfahren. So hat die Betreuung von Kindern unter drei Jahren Vorrang, sodass bis dahin keine Erwerbstätigkeit erforderlich ist. Während der Elternzeit ruht damit die Erwerbsobliegenheit. Bei älteren Kindern ist dem Schuldner unter Umständen eine Teilzeitbeschäftigung zuzumuten. Aber auch dies richtet sich immer nach den Umständen des Einzelfalls.
- Auch die Gesundheit des Schuldners hat Vorrang vor den Befriedigungsinteressen der Gläubiger, sodass arbeitsunfähige Schuldner auch nicht arbeiten müssen.
- Die Obliegenheit, einer geregelten Arbeit nachzugehen, gilt nur während des Berufslebens bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter. Rentner müssen demnach nicht arbeiten – trotz ihrer Insolvenz.
Dass Schuldner arbeiten müssen während einem Insolvenzverfahren, hat folgenden Grund: Die Gläubiger verlieren infolge der Restschuldbefreiung einen Teil ihrer Forderungen. Das ist aber nur gerechtfertigt, wenn der Schuldner im Gegenzug alles in seiner Macht stehende unternimmt, um möglichst viel pfändbares Einkommen für den Schuldenabbau zu erzielen. Auf diese Art soll ein Interessenausgleich erreicht werden.
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