Insolvenzeröffnung: Diese Folgen hat sie

Von Gitte H.

Letzte Aktualisierung am: 25. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Ablauf der Insolvenzeröffnung: Das Wichtigste in Kürze

Wann kann ein Schuldner einen Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen?

Ein Eröffnungsantrag auf ein Insolvenzverfahren ist nur möglich, wenn ein Eröffnungsgrund vorliegt. Ist der Schuldner eine Privatperson, muss dieser sich zuerst um eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern bemühen. Nur wenn dies misslingt, kann er die Insolvenzeröffnung beantragen.

Welche Folgen hat eine Insolvenzeröffnung?

Die Eröffnung vom Insolvenzverfahren hat die Veröffentlichung in den amtlichen Medien, den Insolvenzbeschlag und ein Vollstreckungsverbot zur Folge. Der Schuldner kann nach der Insolvenzeröffnung somit nicht mehr selbst über sein Vermögen verfügen, die Gläubiger dürfen aber auch keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mehr durchführen.

Wie lange dauert das Insolvenzeröffnungsverfahren?

Schuldner müssen beim Insolvenzeröffnungsverfahren mit einer Dauer von zwei bis drei Monaten rechnen. Diese beginnt mit der Antragsstellung und endet mit dem Eröffnungsbeschluss.

Wie läuft die Insolvenzeröffnung ab?
Wie läuft die Insolvenzeröffnung ab?

Was passiert bei einer Insolvenzeröffnung? Ablauf

Gilt ein Schuldner als zahlungsunfähig oder überschuldet, kann er oder einer seiner Gläubiger beantragen, dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Dieser Antrag wird dann vom Insolvenzgericht auf seine Zulässigkeit geprüft, z. B. ob ein Insolvenzgrund angegeben ist und tatsächlich offene Forderungen gegenüber dem Gläubiger bestehen. Im nächsten Schritt ermittelt das Gericht, ob die Insolvenzmasse die Verfahrenskosten bei einer Insolvenz abdeckt und der angegebene Insolvenzgrund wirklich vorliegt.

Wurde alles ausreichend geprüft und für zulässig befunden, beginnt in vielen Fällen zunächst ein vorläufiges Insolvenzverfahren, bei dem ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt wird. Der Sinn dahinter ist es zu vermeiden, dass sich die finanzielle Situation des Schuldners weiter verschlechtert und sich somit die Insolvenzmasse verringert, bevor die eigentliche Insolvenz eröffnet werden kann.

Das gesamte Insolvenzeröffnungsverfahren kann auf drei Arten enden, die jeweils durch einen gerichtlichen Beschluss eintreten:

  1. Der Antrag auf Insolvenzeröffnung wird als unzulässig befunden.
  2. Der Antrag wird mangels Masse abgewiesen.
  3. Es kommt zur Insolvenzeröffnung (Eröffnungsbeschluss).

Die Auswirkungen des Insolvenzbeschlusses

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine Pfändung nicht mehr möglich.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine Pfändung nicht mehr möglich.

Mit dem Insolvenzbeschluss wird das gerichtliche Insolvenzverfahren offiziell eröffnet und Dinge festgelegt, die wichtig für den Verfahrensverlauf sind. Dazu gehören:

  • die Zusammensetzung der Gläubigerversammlung
  • der Prüfungstermin für die Gläubigerversammlung
  • die Ernennung des Insolvenzverwalters
  • die Frist für die Gläubiger, innerhalb der sie ihre Forderungen anmelden können

Handelt es sich um eine Privatinsolvenz, muss der Schuldner mit der Insolvenzeröffnung zudem auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung hingewiesen werden.

Des Weiteren wird das Vermögen des Schuldners beschlagnahmt, sobald der Richter den Eröffnungsbeschluss unterschrieben hat. Über dieses verfügt fortan der Insolvenzverwalter und nicht mehr der Schuldner. Der Insolvenzbeschlag bewirkt auch, dass die Gläubiger nun keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mehr vornehmen können, wie z. B. eine Pfändung. Stattdessen müssen diese ihre offenen Forderungen nun zur Insolvenztabelle anmelden.

Das Vollstreckungsverbot besteht, damit die Gläubiger durch die Insolvenz möglichst gleichmäßig befriedigt werden und nicht nach dem Motto „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. Aus diesem Grund ist auch eine Zahlung des Schuldners nach der Insolvenzeröffnung an einen einzelnen Gläubiger nicht zulässig.

Zu guter Letzt ziehen Insolvenzeröffnungsverfahren immer öffentliche Bekanntmachungen in den amtlichen Verkündungsmedien nach sich. Dies kann z. B. in der Zeitung geschehen, in der Regel erfolgt die Publikation jedoch nur im Internet unter https://www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Antrag auf Eröffnung vom Insolvenzverfahren: die drei Eröffnungsgründe

Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann gestellt werden, wenn ein Eröffnungsgrund besteht, wie es die Insolvenzordnung (InsO) in den §§ 17 bis 19 festlegt. Als Grund kommen in Betracht:

  • Zahlungsunfähigkeit
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit
  • Überschuldung

Letzter kommt nur bei einer Regelinsolvenz („Unternehmensinsolvenz“) in Frage. So kann eine Überschuldung beispielsweise zur Eröffnung vom Insolvenzverfahren bei einer GmbH oder einem Verein führen, nicht jedoch bei einer Privatperson.

Damit die Insolvenzeröffnung beantragt werden kann, muss ein Eröffnungsgrund vorliegen.
Damit die Insolvenzeröffnung beantragt werden kann, muss ein Eröffnungsgrund vorliegen.

Der Unterschied zwischen einer Zahlungsunfähigkeit und einer Überschuldung ist sehr fein: Von Zahlungsunfähigkeit wird gesprochen, wenn der Schuldner eine Forderung zum Stichtag ihrer Fälligkeit nicht befriedigen kann. Ist dies schon einige Zeit vorher absehbar, wird von drohender Zahlungsunfähigkeit gesprochen. Zahlungsunfähig kann sowohl eine private als auch eine juristische Person sein.

Letztere kann aber ebenso gut auch von einer Überschuldung betroffen sein. Dies muss mittels einer Bilanz ermittelt werden. Zeichnet sich ab, dass das Unternehmen im Laufe des aktuellen oder des folgenden Geschäftsjahres voraussichtlich zahlungsunfähig sein wird, ist zu prüfen, ob die bestehenden Zahlungsverbindlichkeiten dessen verfügbares Vermögen übersteigen. Dabei ist es irrelevant, wann die Zahlungen fällig werden. Ist das Vermögen geringer als die ausstehenden Forderungen und ist abzusehen, dass das Unternehmen angesichts dieser Umstände nicht fortgeführt werden kann, besteht eine Überschuldung.

Liegt einer der drei genannten Insolvenzgründe vor, ist eine juristische Person dazu verpflichtet, die Insolvenzeröffnung zu beantragen. Dies muss spätestens drei Wochen, nachdem der Eröffnungsgrund bekannt wurde, geschehen.

Der außergerichtliche Einigungsversuch bei der Privatinsolvenz

Im Fall einer Privatinsolvenz besteht hingegen keine Antragspflicht. Möchte ein privater Schuldner dennoch einen Eröffnungsantrag für das Insolvenzverfahren stellen – oder tut dies einer seiner Gläubiger –, ist dafür die Erfüllung einer weiteren Voraussetzung notwendig, die bei der Unternehmensinsolvenz nicht erforderlich ist: der außergerichtliche Einigungsversuch mit den Gläubigern.

Private Schuldner sind also verpflichtet, zunächst außerhalb des Gerichts eine Einigung mit den Gläubigern zu versuchen. Nur wenn dieser Versuch scheitert, weil die Gläubiger dem vorgestellten Schuldenbereinigungsplan nicht zustimmen, kann der Schuldner die Insolvenzeröffnung beantragen. Er benötigt hierfür einen Nachweis über den misslungenen Einigungsversuch, welcher von staatlich anerkannten Schuldnerberatungen ausgestellt werden kann.

Insolvenzverfahren beantragt: Dauer bis zur Eröffnung

Das Insolvenzeröffnungsverfahren hat eine Dauer von zwei bis drei Monaten.
Das Insolvenzeröffnungsverfahren hat eine Dauer von zwei bis drei Monaten.

Aber wie viel Zeit vergeht eigentlich zwischen dem Insolvenzantrag und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens? In der Regel muss ein Schuldner nach der Antragstellung zwei bis drei Monate bis zur Insolvenzeröffnung warten.

Dies hängt vor allem von der Auslastung des Insolvenzgerichts ab, aber auch andere Faktoren spielen eine Rolle, wie z. B.

  • die Anzahl der Gläubiger,
  • die Insolvenzmasse und
  • die Mitwirkung des Schuldners.

Der Zeitraum zwischen Antragstellung und Insolvenzeröffnung ist insbesondere bei Unternehmensinsolvenzen relevant, wenn im Zuge der finanziellen Missstände die Arbeitnehmer nicht bezahlt werden können. Diesen steht dann nämlich als Ausgleich Insolvenzgeld zu, allerdings nur für maximal drei Monate.

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Über den Autor

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Gitte H.

Gitte hat ihren Master-Abschluss in Germanistik absolviert und viel Erfahrung im Umgang mit juristischen Fachtexten. Seit 2017 schreibt sie für schuldnerberatungen.org und verfasst Ratgeber rund ums Schuldenrecht. Ihre Schwerpunkte liegen auf den Themen Privat- und Unternehmensinsolvenz.

2 Antworten auf “Insolvenzeröffnung: Diese Folgen hat sie”

Franksays:

Hallo, meine Tochter hat über die Schuldnerberatung Privatinsolvenz angemeldet.
Die Unterlagen wurden nach Aussage der Schuldnerberatung vor ca vier Monaten bei Gericht eingereicht.
Meine Tochter hat leider bis heute keine Rückantwort über den Antragseingang vom Gericht erhalten. Was kann sie jetzt tun.
Von Seiten der Schuldnerberatung gibt’s keine Auskunft dazu ?

Gerhardsays:

Ich bin Gläubiger in einem Insolvenzverfahren aus dem Jahre 2007 (GmbH).
Forderung 23840,– Euro Tabellennr. 78. Bis heute keine Nachricht über Beendigung des Insolvenzverfahren. Wann droht Verjährung, wieso keine Nachricht über weiteren Verlauf des Verfahrens?

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