Abtretungsanzeige: Das Wichtigste in Kürze
Bei einer Abtretung überträgt der ursprüngliche Gläubiger seine Forderung auf einen neuen Gläubiger. Damit wird der neue Gläubiger Inhaber der Forderung und darf sie nun gegenüber dem Schuldner geltend machen.
Der neue Gläubiger wird bei der Abtretung auch Zessionar genannt. Der alte Gläubiger heißt im juristischen Sprachgebrauch Zedent. Der Fachbegriff für Abtretung lautet Zession.
Der Gläubiger kann seine Forderung wirksam abtreten, auch ohne den Schuldner darüber in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall spricht man von einer stillen Zession. Bei der offenen Zession hingegen informiert der Gläubiger den Schuldner mithilfe einer Abtretungsanzeige über den Gläubigerwechsel.
Wichtig ist vor allem, dass Sie den Zedenten, den Zessionar und die abzutretende Forderung genau bezeichnen. Bei der Abtretungsanzeige gegenüber dem Finanzamt müssen Sie ein amtliches Formular verwenden. Hier finden Sie ein Muster zur ersten Orientierung.
Inhaltsverzeichnis
Was ist eine Abtretungsanzeige?
Wenn ein Gläubiger seine Forderung auf einen neuen Gläubiger überträgt, dann muss er den Schuldner nicht zwingend darüber in Kenntnis setzen. Denn das Gesetz lässt auch eine sogenannte stille Zession zu. Es bedarf nicht einmal der Zustimmung des Schuldners zur Abtretung, damit diese wirksam wird.
Es gibt aber auch eine offene Zession, bei der der ursprüngliche Gläubiger den Schuldner mit einer Abtretungsanzeige über die Forderungsübertragung und den damit verbundenen Gläubigerwechsel informiert. Oder der neue Gläubiger legt dem Schuldner eine solche Abtretungserklärung vor, die ihn als neuen Inhaber der Forderung ausweist.
Was regelt § 409 BGB?
§ 409 BGB schützt den Schuldner vor Schwierigkeiten, die aufgrund der Abtretung für ihn entstehen können. Es kann zum Beispiel sein, dass der Schuldner an einen vermeintlich neuen Gläubiger zahlt, weil er aufgrund der Abtretungsanzeige davon ausgeht, dass die Abtretung wirksam zustande gekommen ist.
Doch was passiert, wenn der Abtretungsvertrag unwirksam ist und damit gar kein Gläubigerwechsel stattgefunden hat? Muss der Schuldner dann noch einmal an den wahren Gläubiger bezahlen?
In einem solchen Fall greift § 409 BGB. Danach darf der Schuldner die (unwirksame) Abtretung aufgrund der Abtretungserklärung als wirksam ansehen – mit Folgen für den wahren Gläubiger:
- Wenn der Schuldner an den in der Abtretungsanzeige bezeichneten Zessionar zahlt, gilt die Forderung damit als erfüllt. Der Schuldner muss dann nicht noch einmal an den Zedenten, der ja immer noch Gläubiger ist, bezahlen.
- Besitzt der Schuldner selbst eine Forderung gegen den vermeintlichen Gläubiger (Zessionar), darf er seine Verbindlichkeit mit dieser Forderung aufrechnen. Die Aufrechnung gilt dann auch dem Zedenten gegenüber. Ein Beispiel: Der Schuldner hat gegen den Zessionar eine Forderung in Höhe von 500 € und ist aufgrund der Abtretungsanzeige verpflichtet, an diesen ebenfalls 500 € zu bezahlen. Wenn er nun beide Forderungen gegeneinander aufrechnet, muss er gar nichts mehr bezahlen – auch nicht an den Zedenten.
§ 409 BGB schützt den Schuldner also vor einer doppelten Inanspruchnahme durch den Zessionar und den Zedenten. Leistet der Schuldner an den Zessionar (Scheingläubiger) oder rechnet er ihm gegenüber auf, muss der wahre Gläubiger (Zedent) sein Geld beim Zessionar einfordern. Weil der Zedent ja gar keinen Anspruch gegen den Schuldner hatte, muss er dessen Zahlung wegen ungerechtfertigter Bereicherung laut § 816 Abs. 2 BGB herausgeben.
Abtretungsanzeige gegenüber dem Finanzamt
Steuerzahler, denen eine Steuerrückerstattung zusteht, können diesen Anspruch gegen den Fiskus ebenfalls an jemand anders übertragen.
Anders als im Zivilrecht ist eine stille Zession ohne Abtretungsanzeige im Steuerrecht nicht möglich. Laut § 46 Abgabenordnung (AO) bedarf es einer Abtretungserklärung gegenüber dem Finanzamt, damit die Abtretung, z. B. einer Steuererstattung, wirksam wird.
Dabei muss die Abtretungsanzeige folgenden Anforderungen des § 46 Abs. 3 AO genügen:
- Die Zedent muss die Abtretung seines Anspruchs gegenüber der zuständigen Finanzbehörde anzeigen.
- Außerdem ist für die Abtretungsanzeige ein amtliches Formular zu benutzen.
- Im Formular ist der ursprüngliche Gläubiger (Zedent), der neue Gläubiger (Zessionar) sowie Art und Höhe der abgetretenen Forderung anzugeben.
- Darüber hinaus ist bei einer Abtretungsanzeige gegenüber dem Finanzamt der Grund der Abtretung im Formular genau zu bezeichnen.
- Alter und neuer Gläubiger müssen die Abtretungserklärung unterschreiben.
Wie schreibe ich eine Abtretungsanzeige? Kostenloses Muster zum Download
Bitte beachten Sie, dass Sie bei der Abtretung steuerrechtlicher Ansprüche das amtliche Formular vom Finanzamt für Ihre Abtretungsanzeige benutzen müssen.
Das folgende Muster dient nur der Veranschaulichung. Es erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Lassen Sie sich im Zweifel anwaltlich beraten.
Laden Sie das Muster kostenlos und unverbindlich herunter:
Abtretungsanzeige
Abtretende Person (Zedent)
[Name bzw. Firma und Anschrift]
Abtretungsempfänger (Zessionar)
[Name bzw. Firma und Anschrift]
Der Zedent tritt folgende Forderung an den Zessionar ab: …
[genaue Bezeichnung der Forderung]
Umfang der Abtretung:
o in voller Höhe: … €
o teilweise in Höhe von … €
Grund der Abtretung: …
[kurze Schilderung des Sachverhalts]
Ort, Datum, Unterschrift des Zedenten
Ort, Datum, Unterschrift des Zessionars