Ist eine Abfindung pfändbar oder pfändungsfrei?

Von Dr. Philipp Hammerich

Letzte Aktualisierung am: 9. April 2025

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Pfändung bei einer Abfindung – Das Wichtigste in Kürze

Ist eine Abfindung (voll) pfändbar?

Ja, in der Regel gilt hierzulande die Pfändung einer Abfindung als zulässig. Bei einer Kündigung ist sie pfändbar, während eines Insolvenzverfahrens allerdings auch. Mehr dazu in diesem Abschnitt.

Warum gibt es keinen Pfändungsschutz für eine Abfindung?

Grundsätzlich hat eine Abfindung keinen Pfändungsschutz bei einer Pfändung, weil sie nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) kein wiederholt ausgezahltes Arbeitseinkommen, sondern eine Einmalzahlung ist.

Lässt sich beim Erhalt einer Abfindung eine Pfändung umgehen?

Ja, die Pfändbarkeit einer Abfindung (bspw. im Restschuldbefreiungsverfahren) kann unter Umständen umgangen werden. Hier erfahren Sie mehr dazu.

Rechtsgrundlage: Sind Abfindungen pfändbar?

Ist die Abfindung im Insolvenzverfahren pfändbar? Während der Privatinsolvenz ist das grundsätzlich möglich.
Ist die Abfindung im Insolvenzverfahren pfändbar? Während der Privatinsolvenz ist das grundsätzlich möglich.

Eine Abfindung ist eine einmalige Entschädigungszahlung, die ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber erhalten kann (z. B. im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder nach einer Kündigung). Damit soll Ihnen der Verlust Ihres Arbeitsplatzes finanziell ausgeglichen werden.

Aber gilt die Abfindung somit als pfändbar? Oder ist eine Abfindung als Arbeitseinkommen zu verstehen und damit unpfändbar?

Grundsätzlich gilt, dass Abfindungen im Gegensatz zu regelmäßigen Gehaltszahlungen nicht zum Arbeitseinkommen gehören. Sie sind eine sogenannte Einmalzahlung.

  • Diese kann zwar mithilfe der Fünftelregelung zum Zwecke von Steuerersparnissen vom Finanzamt so behandelt werden, als wäre sie in mehreren Zahlungen an Sie ausgezahlt worden. Das ändert jedoch nichts an ihrer Pfändbarkeit.
  • Während für Ihr Gehalt also die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten, gibt es für Ihre Abfindung und deren Pfändbarkeit keine solchen Freibeträge. Sie ist somit voll pfändbar.

Wichtig: Aufgrund des fehlenden Pfändungsschutzes, muss Ihr Gläubiger Ihrem Arbeitgeber in der Regel immer zuerst seine Zustimmung für die Auszahlung geben. Erst dann darf der Arbeitgeber eine Abfindung, die theoretisch pfändbar ist, im Insolvenzverfahren an Sie überweisen.

Tut er dies ohne Erlaubnis, hat der Gläubiger einen Anspruch auf Regress (d. h. er kann bspw. einen finanziellen Ausgleich in Höhe der Abfindungszahlung verlangen). Im schlimmsten Fall muss Ihr Vorgesetzter also die doppelte Menge an Geld zahlen.

Die Abfindung vor der Pfändung schützen – ist das möglich?

Nicht genug finanzielle Mittel: Das Gericht wird dann bei geplanter Pfändung Ihrer Abfindung berechnen, wie viel Sie behalten dürfen.
Nicht genug finanzielle Mittel: Das Gericht wird dann bei geplanter Pfändung Ihrer Abfindung berechnen, wie viel Sie behalten dürfen.

Auch wenn eine Abfindung pfändbar ist, bedeutet dies nicht, dass Sie keine Möglichkeiten haben, eine Pfändung zu verhindern. Als Schuldner steht Ihnen nämlich frei, für Ihre Abfindung einen Pfändungsschutzantrag beim Vollstreckungsgericht zu stellen.

Dafür müssen Sie allerdings belegen, dass Sie ohne die Abfindungszahlung oder einen gewissen Anteil des Geldes nicht genug finanzielle Mittel zur Verfügung haben, um Ihren Lebensunterhalt zu decken. Gibt das Gericht Ihrem Antrag nach § 850i Abs. 1 der ZPO statt, können Sie mitunter den Teil der Abfindung behalten, ohne den Sie nicht auskommen würden. Dieser ist dann im Vergleich zum nicht lebensnotwendigen Teil unpfändbar.

Wichtig: Ob (anteiliger) Vollstreckungsschutz gewährt wird oder nicht, hängt also von Ihren finanziellen Umständen ab. Bekommen Sie monatlich Arbeitslosengeld 1 von der Bundesagentur für Arbeit, stehen Ihre Chancen bspw. schlechter.

Müssten Sie hingegen nach Beendigung Ihrer Betriebszugehörigkeit direkt Bürgergeld vom Jobcenter in Anspruch nehmen, ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass Ihre Abfindung nur teilweise pfändbar ist. Eine Berechnung des jeweils pfändbaren Anteils setzt dann auch die Offenlegung Ihrer Lebenshaltungskosten voraus.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich schloss sein Jura-Studium in Hamburg ab und promovierte anschließend bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem, der zu dieser Zeit Richter am BVerfG war. Sein Referendariat schloss Dr. Philipp Hammerich am OLG Hamburg ab. Seit 2007 ist er als Rechtsanwalt in Deutschland zugelassen. Besondere Expertise besitzt er im Schuldenrecht.

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