Insolvenzstraftaten – Das Wichtigste in Kürze
Dabei handelt es sich um Straftaten, die jemand im Zusammenhang mit der Durchführung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens begeht. Diese Strafvorschriften schützen in erster Linie die Vermögensinteressen der Gläubiger und dienen damit auch die faire und geordnete Durchführung der Insolvenz.
Als Insolvenzstraftaten laut StGB gelten zum Beispiel die Schuldner- und die Gläubigerbegünstigung sowie der Bankrott. Die strafbare Insolvenzverschleppung ist in der Insolvenzordnung geregelt.
Wurde ein Schuldner rechtskräftig wegen einer Insolvenzstraftat zu mehr als 90 Tagessätzen Geldstrafe oder mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, so droht ihm die Versagung der Restschuldbefreiung. Darüber hinaus gilt ihm gegenüber eine fünfjährige Sperrfrist, innerhalb der er keine neue Restschuldbefreiung beantragen darf.
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Spezielle Ratgeber über Insolvenzstraftaten:
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Insolvenzstraftaten einfach erklärt
Als Insolvenzstraftaten gelten Straftaten, die mit der Eröffnung oder Durchführung eines Insolvenzverfahrens zusammenhängen. Sie sind in den §§ 183 ff. Strafgesetzbuch (StGB) sowie in § 15a Insolvenzordnung (InsO) geregelt.
Der Gesetzgeber möchte die Vermögensinteressen der Gläubiger dadurch schützen, dass er bestimmte leichtsinnige bzw. böswillige Handlungen insbesondere des Schuldners unter Strafe stellt. Dies soll dafür sorgen, dass das Insolvenzverfahren fair und ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
Voraussetzung einer Insolvenzstraftat ist die wirtschaftliche Krise des Schuldners, sprich dessen …
- Zahlungsunfähigkeit, die vorliegt, wenn er nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu bezahlen
- drohende Zahlungsunfähigkeit, wovon auszugehen ist, wenn der Schuldner seine Schulden im Zeitpunkt der Fälligkeit voraussichtlich nicht begleichen kann
- Überschuldung, bei der das Vermögen des Schuldners nicht mehr ausreicht, um dessen Schulden zu decken.
Im Folgenden stellen wir Ihnen die einzelnen Insolvenzstraftaten etwas genauer vor.
Insolvenzverschleppung als Straftat
Eine der wichtigsten Insolvenzstraftaten ist die sogenannte Insolvenzverschleppung, die immer nur bei Verstößen gegen die gesetzliche Insolvenzantragspflicht zum Tragen kommt. Diese Pflicht ist in § 15a Abs. 1 InsO normiert.
Danach müssen insbesondere die Geschäftsführer bzw. Verantwortlichen der folgenden Unternehmensformen binnen drei Wochen ab Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung einen Insolvenzantrag stellen:
- GmbH
- GmbH & Co. KG
- AG und UG
- Limited (Ltd.), SA und Sàrl
Wegen Insolvenzverschleppung macht sich demnach der Geschäftsführer (oder sonstige Verantwortliche) strafbar, wenn er trotz Kenntnis der finanziellen Notlage nicht rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt. Hierfür droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren – bei fahrlässigem Verhalten Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.
Im Rahmen einer Privatinsolvenz ist diese Straftat nicht denkbar, weil insolvente Verbraucher nicht verpflichtet sind, einen Insolvenzantrag zu stellen. Auch bei den folgenden Unternehmensformen kommen Insolvenzstraftaten nach § 15a Abs. 1 InsO nicht in Betracht: GbR, OHG, KG, e.K. und e.V.
Vorsätzlicher Bankrott
Auch der vorsätzliche Bankrott im Sinne des § 283 StGB gehört zu den Insolvenzstraftaten. Diese Vorschrift stellt verschiedene Handlungen des Schuldners während seiner Insolvenz unter Strafe.
Strafbar ist demnach, wenn der Schuldner in Kenntnis seiner wirtschaftlichen Situation z. B.:
- Vermögensbestandteile, die zur Insolvenzmasse gehören würde, beiseiteschafft, verheimlicht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht
- riskante Verlust- und Spekulationsgeschäfte betreibt
- übermäßig viel Geld verbraucht für Spiele, Wetten oder unrentable Ausgaben
- Rechte Dritter vortäuscht
- Handelsbücher gesetzeswidrig nicht führt oder fälsch bzw. so verändert, dass es schwierig wird, einen Überblick über seinen Vermögensstand zu erlangen
- Handelsbücher oder ähnliche Unterlagen beiseiteschafft, verheimlicht, beschädigt oder unterschlägt
- Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung durch eine in § 283 StGB benannten Handlung
Der Strafrahmen für ein solches Delikt liegt bei:
- Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren für vorsätzlichen Bankrott
- bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe in besonders schweren Fällen
- Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren für fahrlässiges Handeln
Schuldner- und Gläubigerbegünstigung als Insolvenzstraftaten
Die beiden Straftaten der Schuldnerbegünstigung bzw. der Gläubigerbegünstigung sind in den §§ 283c und 283d StGB geregelt.
Eine Gläubigerbegünstigung liegt vor, wenn der Schuldner …
- in Kenntnis seiner Insolvenz
- einem seiner Gläubiger Befriedigung oder eine Sicherheit gewährt, z. B. eine Zahlung oder Abtretung einer Forderung
- obwohl der Gläubiger diese zu diesem Zeitpunkt nicht beanspruchen kann, z. B. nach Insolvenzeröffnung
Als Strafmaß sieht das Strafgesetzbuch eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vor.
Die Schuldnerbegünstigung begeht nicht der Schuldner, sondern ein Dritter, der …
- in Kenntnis der Insolvenz des Schuldners
- dessen Vermögensbestandteile
- die zur Insolvenzmasse gehören würden
- zugunsten des Schuldners oder mit dessen Einwilligung
- verheimlicht, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört
Dem Täter drohen eine Geldstrafe oder bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahre.
Weitere Insolvenzstraftaten
Besonders typische Insolvenzstraftaten während der Privatinsolvenz sind Betrugsfälle, insbesondere der sogenannte Eingehungsbetrug. Hier täuscht ein Schuldner seinen Vertragspartner über seine Zahlungsfähigkeit, um neue Schulden machen zu können.
Das trifft zum Beispiel auf einen Kreditnehmer zu, der seinen privaten Kreditgeber verschweigt, dass er pleite ist, und einen Kredit in dem Wissen aufnimmt, dass er die Kreditsumme einschließlich Zinsen gar nicht zurückzahlen kann – und auch nicht will.
Für eine solche Tat droht dem Schuldner mindestens eine Geldstrafe, wenn nicht gar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.
Auch die Steuerhinterziehung in Kenntnis der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ist nach den §§ 370 ff. Abgabenordnung (AO) strafbar. Manchmal führen Schuldner als Arbeitgeber in einer solchen Situation keine Lohnsteuer ab oder geben die Umsatzsteuervoranmeldung nicht ab. Beides kann strafbar sein.
Interessant zu erfahren wäre, an wen der „geneppte Verbraucher“ sich wenden kann, um ein auf ein insolvent gegangenes Unternehmen hinzuweisen, dem er sein hart verdientes Geld noch hinterher werfen muss!