Im Überblick: (Gerichtliches) Mahnverfahren
Es handelt sich um ein vereinfachtes gerichtliches Verfahren, mit dem der Gläubiger Geldforderungen auf schnellem Wege durchsetzen kann. Er will damit den Schuldner zur Zahlung veranlassen. Als Druckmittel hilft ihm dabei der Vollstreckungsbescheid, den das Gericht am Ende des Verfahrens erlässt. Dieser wirkt ähnlich wie ein Urteil als Vollstreckungstitel.
Ja, das Mahnverfahren folgt einem gesetzlich festgelegten Ablauf. Auch die Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids und eines Vollstreckungsbescheids sind streng formal. Der Gläubiger muss hierfür zwingend die amtlichen Formulare nutzen. Den genauen Ablauf können Sie hier nachlesen.
Die Kosten für das Mahnverfahren richten sich nach der Höhe der geltend gemachten Forderung. Weitere Informationen zu den Kosten finden Sie hier.
Vereinfachtes Gerichtsverfahren für einen „schnellen Titel“
Inhaltsverzeichnis
Weitere Ratgeber zum Mahnverfahren:
Justitias Mühlen mahlen mitunter recht langsam. Vom Einreichen der Klage bis zum Urteilsspruch durch das Zivilgericht gehen gewöhnlich mehrere Monate, wenn nicht gar Jahre ins Land. Doch Zeit ist Geld, gerade für Gläubiger, die eine berechtigte Forderung zügig durchsetzen wollen, weil sie z. B. selbst auf dieses Geld angewiesen sind.
Um aber eine Geldforderung per Zwangsvollstreckung einzutreiben, benötigen sie zwingend einen (gerichtlichen) Vollstreckungstitel. Das gerichtliche Mahnverfahren bietet hierfür eine schnelle und kostengünstige Lösung.
Dabei handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren, welches im Erfolgsfall mit dem Erlass eines Vollstreckungsbescheids durch das Mahngericht endet. Dieser Bescheid dient als Vollstreckungstitel und berechtigt den Gläubiger, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu veranlassen.
Das gerichtliche Mahnverfahren bringt folgende Vorteile mit sich:
- Der Gläubiger muss seinen Anspruch nicht mühselig beweisen, sondern erst einmal nur behaupten. Das Gericht prüft die geltend gemachte Forderung nicht inhaltlich.
- Es fallen keine Anwaltskosten und bei weitem geringere Verfahrenskosten als bei einem Klageverfahren.
- Das Mahnverfahren funktioniert überwiegend automatisiert. Es findet keine Gerichtsverhandlung statt.
Außerdem verhindert der Gläubiger mit diesem Verfahren, dass seine Geldforderung vorzeitig verjährt. Denn die Einleitung des Mahnverfahrens sowie die Zustellung des vom Mahngericht erlassenen Mahnbescheids wirkt verjährungshemmend. Erwirkt der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid, so hat er sogar 30 Jahre Zeit, um seine Forderung durchzusetzen. Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist gilt dann nicht mehr.
Zuerst außergerichtliches Mahnverfahren einleiten
Im hektischen Alltag kann es durchaus einmal passieren, dass ein Schuldner vergisst, eine Rechnung pünktlich zu begleichen. Gläubiger müssen bei solchen versehentlichen Versäumnissen nicht gleich „mit der Kanone auf Spatzen“ schießen. Häufig genügt es, den Schuldner höflich, aber bestimmt an seine Zahlungspflicht zu erinnern.
Aus diesem Grund ist die außergerichtliche Mahnung durch den Gläubiger auch die erste Voraussetzung, um später ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten zu können. Hierfür genügt übrigens eine einzige Mahnung.
Achten Sie darauf, dass Ihre Mahnung die folgenden Punkte beinhaltet:
- Rechnungsdatum und Rechnungsnummer
- Grund und Höhe der Forderung (ggf. Vertragsgegenstand und -datum nennen)
- ausdrückliche Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung
- eigene Bankverbindung für die Überweisung
Eine weitere Voraussetzung für das gerichtliche Mahnverfahren liegt darin, dass der Schuldner seinen (Wohn-)Sitz in Deutschland haben muss. Für Schuldner im EU-Ausland kommt lediglich das Europäische Mahnverfahren mit Zahlungsbefehl in Betracht.
Ablauf vom gerichtlichen Mahnverfahren
Bezahlt der Schuldner nicht innerhalb dieser Zahlungsfrist, kann der Gläubiger das gerichtliche Mahnverfahren einleiten. Dessen Ablauf ist genau festgeschrieben. Für jeden einzelnen Schritt existieren amtliche Vordrucke, die der Gläubiger nutzen muss.
Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
- Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Mahnbescheids – nur mit dem offiziellen Vordruck
- Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldner durch das Mahngericht
- Schuldner hat zwei Wochen Zeit, Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen (oder zu zahlen)
- Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids – nur mit dem offiziellen Vordruck und binnen sechs Monaten nach Zustellung des Mahnbescheids
- Erlass des Vollstreckungsbescheids
- Vollstreckungsbescheid selbst zustellen oder zustellen lassen
- Schuldner kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen den erlassenen Vollstreckungsbescheid einlegen (oder die Forderung bezahlen)
- unternimmt der Schuldner nichts, kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung veranlassen
Den Vordruck für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids erhalten Sie in den meisten Schreibwarenläden. Oder Sie stellen eine Online-Mahnantrag. Alle weiteren Formulare, welche Sie nach Erlass des Mahnbescheids im gerichtlichen Mahnverfahren benötigen, erhalten Sie direkt vom Mahngericht.
Rechtsmittel des Schuldners im gerichtlichen Verfahren
Der Schuldner hat im Mahnverfahren zwei Möglichkeiten, sich gegen die (unberechtigterweise) geltend gemachte Forderung zu wehren:
- Er kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids Widerspruch gegen diesen einlegen.
- Oder er legt Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein – ebenfalls innerhalb von zwei Wochen.
In beiden Fällen geht das Mahnverfahren in einen herkömmlichen Prozess über, wenn der Gläubiger dies beantragt hat. Dann muss er auch in der Lage sein, seinen Anspruch zu belegen bzw. zu begründen.
Beantragt der Gläubiger keinen Prozess, geschieht nach einem Widerspruch gar nichts. Er muss dann lediglich die Kosten für das Mahnverfahren selbst tragen. Ähnliches geschieht, wenn der Schuldner fristgerecht Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegt.
Für den Gläubiger lohnt sich ein gerichtliches Mahnverfahren nur dann, wenn seine Forderung unstrittig ist und er daher sichergehen kann, dass sein Schuldner weder einen Widerspruch noch einen Einspruch einlegen wird.
Gerichtliches Mahnverfahren verursacht Kosten
Auch wenn das Mahnverfahren bei Weitem günstiger ist als eine Klage vor dem Zivilgericht – ganz kostenlos ist es nicht. Der Gläubiger als Antragsteller muss sowohl für die gerichtlichen Gebühren als auch die Zustellungskosten aufkommen. Die Höhe der Gerichtsgebühren richten sich nach dem Streitwert, das heißt nach dem Wert der offenen Geldforderung.
Letztendlich muss aber der Schuldner diese Kosten tragen. Denn beim maschinellen Mahnverfahren werden die Gerichtskosten automatisch (von Amts wegen) sowohl in den Mahn- als auch in den Vollstreckungsbescheid aufgenommen, sodass der Gläubiger diese nicht mehr zur Hauptforderung zurechnen muss.
Zuständigkeit liegt immer beim Mahngericht
Anders als beim gerichtlichen Klageverfahren richtet sich die Zuständigkeit des Gerichts nicht nach dem Streitwert. Stattdessen sind immer die Mahngerichte für das Mahnverfahren zuständig. Wo Gläubiger Ihren Antrag auf Erlass des Mahnbescheids stellen müssen, ergibt sich aus der Übersicht auf der Webseite der Mahngerichte.
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