Zwangsvollstreckung mittels Pfändung – Das Wichtigste in Kürze
Liegt ein Vollstreckungstitel vor, kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in Form einer Pfändung beantragen.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt zum Beispiel in Form einer Kontopfändung, einer Lohnpfändung oder einer Sachpfändung.
Die Pfändung endet, sobald die offenen Forderungen der Gläubiger befriedigt wurden. Allerdings kann eine Pfändung auch aufgehoben, ruhend gestellt oder für ungültig erklärt werden.
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Zwangsvollstreckung: Wie es zur Pfändung kommt
Begleicht ein Schuldner offene Rechnungen nicht, hat der Gläubiger die Möglichkeit, seine Forderungen zwangsmäßig durchzusetzen. Dafür muss er zunächst einen Vollstreckungstitel erwirken.
Ein vollstreckbarer Titel kann zum Beispiel ein Urteil, ein Beschluss, ein Vergleich oder einfach ein Vollstreckungsbescheid sein. Mit diesem Titel beantragt der Gläubiger in Anschluss die Zwangsvollstreckung. Er darf dabei frei entscheiden, welche Vollstreckungsmaßmahme er wählt. Und er kann mehrere Pfändungsmaßnahmen miteinander kombinieren.
Der Schuldner muss vor der Pfändung über das Vorliegen eines Vollstreckungstitels informiert werden. Behörden und Ämter müssen im Übrigen keinen Vollstreckungstitel erwirken. Denn beim Finanzamt fungiert z. B. der Steuerbescheid als Titel.
Zwangsvollstreckung durch Sachpfändung
Gegenstände werden gepfändet, indem der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt. Bargeld, Wertgegenstände oder Wertpapiere kann dieser sofort an sich nehmen, wohingegen andere Sachen gemäß § 808 ZPO zunächst im Gewahrsam des Schuldners belassen werden. Die Pfändung dieser Gegenstände wird durch ein Siegel kenntlich gemacht.
Welche Sachen unpfändbar sind, ist in § 811 ZPO festgelegt. Dazu zählen zum Beispiel folgende Besitztümer:
- Dinge für den persönlichen Gebrauch oder den Haushalt, die zu einer bescheidenen, der Verschuldung angemessenen Lebens- und Haushaltsführung beitragen
- Dinge, die zur Ausübung der Berufstätigkeit benötigt werden
- Haustiere
Bei bestimmten unpfändbaren Sachen ist gemäß § 811a ZPO auch eine Austauschpfändung möglich. Hierbei erhält der Schuldner einen Ersatzgegenstand geringeren Wertes, der denselben Zweck erfüllt.
Zwangsvollstreckung in Form einer Lohnpfändung
Im Rahmen einer Zwangsvollstreckung kann auch das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet werden. Dieses unterliegt jedoch gemäß § 850 ZPO teilweise dem Pfändungsschutz, sodass ein Teil des Nettolohns unpfändbar ist. Wie viel des Einkommen pfändbar ist, richtet sich nach der Einkommenshöhe und der Pfändungsfreigrenze.
Ein gewisser Freibetrag bleibt von der Pfändung unberührt, damit der Schuldner seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Alles was über die Pfändungsschutzgrenze hinausgeht, ist pfändbar. Der Pfändungsumfang bei Arbeitseinkommen ist in § 850 Abs. 4 ZPO festgelegt:
Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.
Besondere Bezüge sind allerdings unpfändbar bzw. bedingt pfändbar. Die Überstundenvergütung ist beispielsweise nur zur Hälfte pfändbar, Weihnachtsgeld ist bis zu einem Betrag von 750 Euro unpfändbar und Urlaubsgeld ebenfalls, solange es im üblichen Rahmen liegt.
Zwangsvollstreckung mittels Kontopfändung
Bei einer Kontopfändung wird das Bankguthaben eines Schuldners gepfändet. Liegt der Pfändungs– und Überweisungsbeschluss vor, wird die Bank informiert, welche in der Folge das Konto sperrt. Der Schuldner hat nun keinen Zugriff mehr auf sein Konto und das Guthaben wird an den Gläubiger überwiesen.
Sie können die Kontopfändung zwar nicht verhindern, jedoch kann ein Teil des Guthabens vor der Pfändung bewahrt werden. Bei einer bevorstehenden Kontopfändung können Schuldner ihr Konto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen bzw. ein solches einrichten lassen. Auf diesem ist ein monatlicher Freibetrag von derzeit 1.500 Euro geschützt (Stand: 1. Juli 2024).
Wann bei einer Zwangsvollstreckung die Pfändung endet
Grundsätzlich endet eine Pfändung erst, wenn die offenen Forderungen der Gläubiger befriedigt worden sind. Eine Lohnpfändung kann sich daher z. B. über mehrere Monate erstrecken. Ein Pfändungsbeschluss lässt sich nicht ohne Weiteres aufheben. Dennoch gibt es Möglichkeiten, wie bei einer Zwangsvollstreckung die Pfändung vorzeitig enden kann:
- Aufhebung: Die Pfändung aufzuheben, ist überhaupt nur dann möglich, wenn die Schulden zwischenzeitlich über ein anderes Konto vollständig beglichen wurden und eine Bestätigung vorliegt.
- Ungültigkeit: Eine Pfändung kann vom Gericht auch für ungültig erklärt werden, wenn kein Vollstreckungstitel vorlag oder kein Vollstreckungsbescheid verschickt wurde.
- Ruhendstellung: Eine Konto- oder Lohnpfändung kann auch ruhend gestellt werden, wenn Schuldner und Gläubiger sich auf eine Ratenzahlung einigen. Die Pfändung kann bei Nichterfüllung wieder aufgenommen werden.
- Zurücknahme: Die Pfändung kann alternativ zur Ruhendstellung durch den Gläubiger zurückgenommen werden. Einmal zurückgenommen kann die Pfändung allerdings nicht mehr aufgenommen, sondern muss neu beantragt werden.