Pfändung – Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen

Von Franziska L.

Letzte Aktualisierung am: 23. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen – Das Wichtigste in Kürze

Darf der Gläubiger bereits dann pfänden, wenn ein Schuldner mit einer Rechnung in Zahlungsverzug ist?

Nein. Eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (und jede andere Vollstreckungsmaßnahme) ist nur dann zulässig, wenn der Gläubiger einen Vollstreckungstitel mit Vollstreckungsklausel erwirkt hat und der Titel dem Schuldner zugestellt wurde.

Was genau ist bewegliches Vermögen?

Darunter fallen alle Gegenstände, die sich transportieren lassen, wie etwa Möbel, Autos, Bücher, Schmuck, Fernseher und andere technische Geräte. Hiervon zu unterscheiden sind unbewegliche Gegenstände, also Immobilien.

Darf der Gerichtsvollzieher alles pfänden?

Nein, der Gerichtsvollzieher muss die gesetzlichen Pfändungsverbote beachten und darf dem Schuldner z. B. dessen Hausrat und persönliche Gegenstände sowie Arbeitskleidung und Arbeitsutensilien nicht wegnehmen.

Unter welchen Bedingungen ist die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erlaubt?
Unter welchen Bedingungen ist die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erlaubt?

Wann klingelt der Gerichtsvollzieher an der Tür?

Wenn der Gerichtsvollzieher an der Tür eines Schuldners klingelt, dann heißt das, dass er dort Vermögensgegenstände beschlagnahmen und später zu Geld machen möchte, um mit dem Erlös die unbezahlte Geldforderung eines Gläubigers zu tilgen. Doch bevor es dazu kommt, muss einiges geschehen.

Denn die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen eines Schuldners ist nur unter strengen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Welche das sind und was der Gerichtsvollzieher im Rahmen einer solchen Pfändung darf, erläutern wir im Folgenden.

Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen

Allein der Zahlungsverzug rechtfertigt keine Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen.
Allein der Zahlungsverzug rechtfertigt keine Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen.

Zu Beginn eine gute Nachricht: Niemand muss damit rechnen, dass sofort der Gerichtsvollzieher kommt, weil eine Rechnung versehentlich übersehen und deswegen nicht pünktlich bezahlt wurde.

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind die letzte Möglichkeit eines Gläubigers, seine Geldforderung einzutreiben. Vorher muss er auf anderem Wege versuchen, an sein Geld zu kommen.

  • Der erste Schritt ist gewöhnlich eine Mahnung, mit dem der Gläubiger seinen Schuldner auffordert, die offenen Schulden zu begleichen.
  • Zahlt der Schuldner trotz (mehrfacher) Aufforderung nicht, kann er seinen Anspruch gerichtlich geltend machen, beispielsweise mithilfe einer Klage oder in einem gerichtlichen Mahnverfahren. In beiden Fällen erwirkt er einen sogenannten Vollstreckungstitel.
  • Erst dieser Titel berechtigt ihn zur Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen oder zu anderen Pfändungsmaßnahmen.

Der Vollstreckungstitel ist eine Voraussetzung, die für jede Art der Zwangsvollstreckung erfüllt sein muss. Es handelt sich dabei um eine amtliche bzw. öffentliche Urkunde, die bestätigt, dass der Gläubiger einen bestimmten Anspruch gegen seinen Schuldner besitzt, z. B. eine Geldforderung in bestimmter Höhe. Typische Titel sind z. B. Urteile oder ein Vollstreckungsbescheid, mit dem ein gerichtliches Mahnverfahren endet.

Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen setzt aber noch zwei weitere Dinge voraus:

  1. Neben dem zwingend erforderlichen Zwangsvollstreckungstitel ist eine sogenannte Vollstreckungsklausel erforderlich. Dabei handelt es sich um eine amtliche Bescheinigung, dass der Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus dem vorhandenen Titel betreiben darf.
  2. Der Vollstreckungstitel ist dem Schuldner zuzustellen. Das kann auf dem Postweg geschehen oder durch den Gerichtsvollzieher. Dadurch soll der Schuldner in die Lage versetzt werden, die gegen ihn geltend gemachte Forderung zu prüfen und sich gegebenenfalls gegen eine (unberechtigte) Zwangsvollstreckung zu wehren.

Nur wenn diese drei Dinge erfüllt sind (Titel, Klausel und Zustellung) darf der Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit einer Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen beauftragen.

Was ist bewegliches Vermögen?

Das Haustier fällt gewöhnlich nicht unter die Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen.
Das Haustier fällt gewöhnlich nicht unter die Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen.

Bewegliches Vermögen sind bewegliche Gegenstände. Sie lassen sich – anders als z. B. Grundstücke – ohne weiteres transportieren. Hierunter fallen Möbel und Hausrat, Fahrzeuge, Bücher, Bilder, Schmuck, Bekleidung sowie technische Geräte.

Haustiere sind normalerweise unpfändbar. Das hat der Gesetzgeber in § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO klargestellt. Darin heißt es:

„Nicht der Pfändung unterliegen Tiere,
die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt,
a) nicht zu Erwerbszwecken hält oder
b)für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt,
sowie das für diese Tiere erforderliche Futter und die erforderliche Streu.

Was darf der Gerichtsvollzieher und was darf er nicht?

Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen: Gerichtsvollzieher müssen Pfändungsverbote beachten.
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen: Gerichtsvollzieher müssen Pfändungsverbote beachten.

Sind die oben erläuterten gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, darf der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen veranlassen.

Der Gerichtsvollzieher muss aber bei dieser Art der Pfändung bestimmte Vorschriften beachten. Er darf nicht alles und jeden Gegenstand beschlagnahmen, sondern muss insbesondere folgende Regeln einhalten:

  • Der Gerichtsvollzieher hat die gesetzlichen Pfändungsverbote zu berücksichtigen. So sind insbesondere solche Gegenstände unpfändbar, die der Schuldner „oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt„, für eine „bescheidene Haushalts- und Lebensführung“ benötigt. Das sind zum Beispiel Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, Haus- und Küchengeräte sowie Möbel.
  • Auch Arbeitsbekleidung und Gegenstände, die der Schuldner oder besagte Person für seine Erwerbstätigkeit braucht, unterfallen nicht der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen.
  • Ebenfalls unpfändbar sind sehr persönliche Gegenstände, z. B. Eheringe und persönliche Aufzeichnungen sowie
  • Sachen, die der Schuldner und mit ihm zusammenlebende Personen aus gesundheitlichen Gründen brauchen.

Eine Überpfändung ist verboten. Das heißt, der Gerichtsvollzieher darf nicht grenzenlos alles pfänden, sondern nur so viel, wie er braucht, um die Geldforderung des Gläubigers zu tilgen und um die Kosten der Zwangsvollstreckung zu decken.

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Über den Autor

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Franziska L.

Franziskas Herzensthema sind Finanzen sowie Verbraucherthemen rund ums Geld. Seit 2017 schreibt sie für schuldnerberatungen.org regelmäßig über Schuldenregulierung & Geldtipps, Pfändung & Insolvenz sowie über zivilrechtliche Fragestellungen. Dabei lässt sie auch ihr juristisches Knowhow aus Studium und Referendariat einfließen.

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Eine Antwort auf “Pfändung – Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen”

Denissays:

Guten Tag. Mein Name ist Dennis. Ich hätte eine Frage zu dem Kredit, den ich 2017 von der Bank in Höhe von 15.000 Euro für 10 Jahre Tilgung und eine monatliche Rate von 200,00 Euro aufgenommen habe. Ich zahlte meinen Kredit bis zu dem Tag ab, an dem ich meinen Job verlor. Jetzt schulde ich mehr als 17.000 Euro und weiß nicht, was ich tun soll, weil ich vor Gericht verklagt wurde. Was soll ich jetzt tun, da die Bank mir gesagt hat, dass sie nichts mehr mit mir zu tun haben, ist Sache des Gerichts. Dankeschön in voraus.LG.Denis

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