Zwangsvollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher

Von Franziska L.

Letzte Aktualisierung am: 1. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Vollstreckungsauftrag – Das Wichtigste in Kürze

Was ist ein Zwangsvollstreckungsauftrag?

Mit dem Vollstreckungsauftrag veranlasst ein Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit konkreten Vollstreckungsmaßnahmen. Hierfür benötigt er zwingend einen Vollstreckungstitel.

Kann ich einen einzigen Zwangsvollstreckungsauftrag auch gegen zwei Schuldner auslösen?

Nein. Für jeden Schuldner ist ein gesondertes Formular auszufüllen, weil es sich bei der Zwangsvollstreckung gegen jeden von ihnen um verschiedene Angelegenheiten handelt.

Gibt es für den Zwangsvollstreckungsauftrag ein Muster, das ich nutzen kann?

Die Justiz stellt auf ihrer Website ein amtliches Formular zur Verfügung. Dieses ist zwingend zu nutzen, wenn ein Gläubiger eine Geldforderung per Zwangsvollstreckung durchsetzen will.

Mit dem Zwangsvollstreckungsauftrag leitet der Gläubiger Pfändungsmaßnahmen durch den Gerichtsvollzieher ein.
Mit dem Zwangsvollstreckungsauftrag leitet der Gläubiger Pfändungsmaßnahmen durch den Gerichtsvollzieher ein.

Vollstreckungsauftrag – was ist das?

Gläubiger, die ihre Geldforderung im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen wollen, müssen einige juristische und bürokratische Hürden meistern. Sie benötigen zunächst einen Vollstreckungstitel (Urteil, Vollstreckungsbescheid) mit Vollstreckungsklausel als offizielle Berechtigung, Vollstreckungsmaßnahmen durchführen zu dürfen.

Anschließend muss der Titel dem Schuldner zugestellt werden. Sind diese allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung erfüllt, darf der Gläubiger die zuständigen staatlichen Vollstreckungsorgane mit der Vollstreckung beauftragen.

Will der Gläubiger z. B. den Gerichtsvollzieher mit einer Pfändung und anderen Maßnahmen beauftragen, muss er diesem einen entsprechenden Zwangsvollstreckungsauftrag erteilen.

Wofür ist der Gerichtsvollzieher zuständig?

Einen Zwangsvollstreckungsauftrag darf ich wie oft einreichen? Nur einmal pro Angelegenheit bzw. Forderung.
Einen Zwangsvollstreckungsauftrag darf ich wie oft einreichen? Nur einmal pro Angelegenheit bzw. Forderung.

Mit dem Vollstreckungsauftrag leitet der Gläubiger also Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen seinen Schuldner ein. Mithilfe eines Formulars gibt er dem Gerichtsvollzieher genau vor, was dieser tun soll, z. B.:

  • Aufforderung des Schuldners zur Abgabe einer Vermögensauskunft
  • ggf. Erlass eines Haftbefehls und Verhaftung, wenn der Schuldner diese eidesstaatliche Versicherung verweigert
  • Sachpfändung und Taschenpfändung als Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners

Wie erteile ich einen Vollstreckungsauftrag – und an wen?

Gläubiger, die einen Gerichtsvollzieher beauftragen wollen, müssen zwingend das für den Zwangsvollstreckungsauftrag vorgesehene amtliche Formular verwenden. Dieses können sich die Antragsteller online auf der Website der Justiz herunterladen, ausfüllen und an die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge schicken.

Der Zwangsvollstreckungsauftrag umfasst neun Seiten, die in verschiedene Module unterteilt sind. Das erste Modul (A) beinhaltet Informationen zum Gläubiger, zum Schuldner und allgemein zur Zwangsvollstreckungssache.

Übrigens kann in jedem Formular nur ein Schuldner angegeben werden. Wer gegen mehrere Schuldner vorgehen möchte, muss hierfür jeweils einen eigenen Vollstreckungsauftrag ausfüllen. Weil der Gläubiger aber jedem Auftrag einen Original-Vollstreckungstitel beifügen muss, muss er entsprechend weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragen.

Es gibt kein Muster für den Zwangsvollstreckungsauftrag, sondern nur das amtliche Formular der Justiz.
Es gibt kein Muster für den Zwangsvollstreckungsauftrag, sondern nur das amtliche Formular der Justiz.

Modul C beschäftigt sich näher mit dem Vollstreckungstitel. Außerdem kann der Gläubiger hier angeben, welche Anlagen er dem Zwangsvollstreckungsauftrag beilegt, etwa eine Vollmacht oder eine Forderungsaufstellung.

Sodann kann er z. B. folgende Aufträge an den Gerichtsvollzieher erteilen:

  • Zustellung des Vollstreckungstitels (Modul D)
  • Hinweise zu einer gütlichen Einigung mit dem Schuldner und zur Ablehnung einer Zahlungsvereinbarung (Modul E und F)
  • Abnahme der Vermögensauskunft mit verschiedenen Optionen (Modul G)
  • Pfändung beweglicher (körperlicher) Sachen, einschließlich Taschenpfändung (Modul K)
  • Ermittlung des aktuellen Aufenthaltsorts des Schuldners (Modul L)

Dem Vollstreckungsauftrag sind zwingend der Zwangsvollstreckungstitel im Original beizufügen. Außerdem ist es wichtig, dass Sie im Auftrag eine korrekte Aufstellung Ihrer Forderungen vornehmen.

Das Auftragsformular ist sehr komplex und enthält viele kleine, leicht zu übersehende Details. Lassen Sie sich daher Zeit, wenn Sie den Zwangsvollstreckungsauftrag ausfüllen und prüfen Sie insbesondere Ihre Forderungsaufstellung sehr genau. Die Ausfüllhinweise zum Formular helfen Ihnen.

Kosten für den Zwangsvollstreckungsauftrag

Die Kosten für den Zwangsvollstreckungsauftrag muss normalerweise der Schuldner tragen.
Die Kosten für den Zwangsvollstreckungsauftrag muss normalerweise der Schuldner tragen.

Normalerweise muss der Schuldner die Kosten der Zwangsvollstreckung bezahlen. Hierunter fallen auch Auslagen und Vergütung des Gerichtsvollziehers, die gesetzlich geregelt sind.

In der Praxis lässt es sich oft nur schwer abschätzen, wie hoch die Kosten ausfallen. So können zum Beispiel beim Zwangsvollstreckungsauftrag Kosten dafür anfallen, dass der Gerichtsvollzieher mehrmals zum Schuldner fahren oder umfangreiche Recherchen zu dessen Aufenthaltsort vornehmen muss. Möglicherweise entstehen ihm auch Unkosten dadurch, dass er erst nach mehreren Versuchen pfänden kann.

Bleibt die Zwangsvollstreckung gänzlich erfolglos, muss der Gläubiger die Kosten hierfür selbst tragen.

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Franziska L.

Franziskas Herzensthema sind Finanzen sowie Verbraucherthemen rund ums Geld. Seit 2017 schreibt sie für schuldnerberatungen.org regelmäßig über Schuldenregulierung & Geldtipps, Pfändung & Insolvenz sowie über zivilrechtliche Fragestellungen. Dabei lässt sie auch ihr juristisches Knowhow aus Studium und Referendariat einfließen.

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