Zwangsvollstreckungsmaßnahmen: Definition, Gesetze, Vorgehen

Von Gitte H.

Letzte Aktualisierung am: 28. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Im Überblick: Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

Wozu dienen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen?

Mittels Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kann ein Gläubiger die Durchsetzung seiner Forderung gegenüber einem Schuldner erzwingen.

Welche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gibt es?

Für die Durchsetzung von Geldforderungen können Sachpfändungen, Immobiliarvollstreckungen, Kontopfändungen oder Pfändungen bei Drittschuldnern durchgeführt werden.

Was ist erforderlich, um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten?

Der Gläubiger benötigt dafür einen Vollstreckungstitel, welchen er in der Regel beim Gericht erhält.

Die Bedeutung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

Was sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen?
Was sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen?

Ob als Mieter, als Arbeitgeber, als Konsument oder schlicht als Steuerzahler – praktisch jeder befindet sich hin und wieder in der Situation, dass er einer Person, einem Unternehmen oder einer staatlichen Einrichtung gegenüber zu einer Geldzahlung verpflichtet ist. Derartige Schulden sind in unserer modernen Gesellschaft alltäglich und stellen keinerlei Probleme dar, sofern der Schuldner sie stets pünktlich und vollständig begleicht.

Doch nicht immer ist dies der Fall, was dazu führt, dass der zivilrechtliche Anspruch des Gläubigers gegenüber dem Schuldner nicht erfüllt wird. Dann greift das Zwangsvollstreckungsrecht, das es dem Gläubiger unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen gestattet, die Durchsetzung seines Anspruchs zu erzwingen. Je nach Art der Forderung stehen ihm dazu verschiedene Methoden zur Verfügung, welche als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bezeichnet werden.

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen können vom Gläubiger lediglich veranlasst werden, er darf sie nicht selber durchführen. Dazu sind ausschließlich staatliche Vollstreckungsorgane ermächtigt wie z. B. Gerichtsvollzieher. Führt ein Gläubiger auf eigene Faust Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber seinem Schuldner durch, missachtet er das Gewaltmonopol des Staates und handelt damit rechtswidrig. Eine derartige Selbstjustiz ist strafbar.

Die verschiedenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

Es gibt unterschiedliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
Es gibt unterschiedliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen können durchgeführt werden, um verschiedene Ansprüche durchzusetzen, dabei muss es sich nicht zwangsläufig um eine Geldforderung handeln. So kann z. B. auch vollstreckt werden, dass ein Schuldner eine bestimmte Handlung vorzunehmen (oder zu unterlassen) hat oder dass er eine bestimmte Sache herauszugeben hat, wie etwa bei der Zwangsräumung einer Mietwohnung.

In diesem Ratgeber wollen wir jedoch nur die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betrachten, die für die Durchsetzung einer Geldforderung in Frage kommen:

  • Sachpfändung
  • Immobiliarvollstreckung
  • Kontopfändung
  • Pfändung bei einem Drittschuldner

So funktioniert die Sachpfändung

Eine der bekanntesten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist die Pfändung beweglicher Sachen, auch bekannt als Sachpfändung. Bei dieser sucht der Gerichtsvollzieher den Schuldner in seiner Wohnung auf und beschlagnahmt Gegenstände aus dessen Besitz, um diese zu veräußern und mit dem Erlös die Forderung des Gläubigers zu befriedigen.

Nicht alle Sachen, die dem Schuldner gehören, dürfen hier auch gepfändet werden. § 811 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) listet diverse Gegenstände auf, die üblicherweise als unpfändbar gelten.

Dazu gehören u. a.

  • Kleidungsstücke
  • Haushaltsgeräte
  • Haustiere
  • Eheringe
  • Brillen, Prothesen und andere medizinische Hilfsmittel
  • Dinge, die zur Ausübung des Berufs oder für die Ausbildung benötigt werden
Pfändung: Was kann der Gerichtsvollzieher pfänden? (Zum Vergrößern anklicken)
Pfändung: Was kann der Gerichtsvollzieher pfänden? (Zum Vergrößern anklicken)

Was bedeutet Immobiliarvollstreckung?

Eine andere Möglichkeit ist die sogenannte „Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen“ oder Immobiliarvollstreckung. Bei dieser werden nicht die beweglichen Besitztümer des Schuldners verwertet, um den Gläubiger zu befriedigen, sondern die unbeweglichen: Grundstücke, Eigentumswohnungen etc.

Hierbei kommen drei verschiedene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Betracht:

  1. Zwangsversteigerung: Die Immobilie wird öffentlich versteigert und der Erlös an den Gläubiger ausgezahlt.
  2. Zwangshypothek: Der Gläubiger wird hierbei nicht unmittelbar befriedigt, kann aber eine Zwangshypothek auf die Immobilie in das Grundbuch eintragen lassen. Kommt es dann später zur Zwangsversteigerung und sollen dadurch mehrere Gläubiger befriedigt werden, hat jener mit einer Zwangshypothek eine höhere Rangstellung.
  3. Zwangsverwaltung: Bei dieser Vollstreckungsmaßnahme wird der Gläubiger aus den Erträgen der Immobilie befriedigt, also aus Miet- und Pachtzinsforderungen.

Kontopfändung – eine der häufigsten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

Zu den beliebtesten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gehört die Kontopfändung.
Zu den beliebtesten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gehört die Kontopfändung.

Wozu darauf warten, dass die Besitztümer des Schuldners veräußert werden, wenn auch einfach dessen Bankguthaben beschlagnahmt werden kann? Genau diese Methode wählen viele Gläubiger, um möglichst schnell an ihr Geld zu kommen. Die Kontopfändung erfreut sich deshalb unter den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen besonderer Beliebtheit, setzt allerdings auch voraus, dass der Gläubiger die Kontodaten seines Schuldners kennt.

Bei der Kontopfändung erhält die Bank des Schuldners einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und ist damit verpflichtet, das Guthaben ihres Kunden solange an dessen Gläubiger zu überweisen, bis die Schulden beglichen wurden. Unter Umständen kann der Schuldner dabei sämtliches Geld auf seinem Konto verlieren.

Dem kann er vorbeugen, indem er die Bank rechtzeitig anweist, das entsprechende Konto in ein P-Konto („Pfändungsschutzkonto“) umzuwandeln. Von einem solchen dürfen nur Beträge gepfändet werden, die den Basisschutz des P-Kontos übersteigen (aktuell 1.260 Euro im Monat). Alles darunter muss dem Schuldner gelassen werden. Damit soll sichergestellt werden, dass ihm entsprechend seiner Einkünfte und seiner Unterhaltsverpflichtungen ausreichend Geld zum Leben bleibt.

Unter Umständen lässt sich der Freibetrag des P-Kontos aber auch auf den Pfändungsfreibetrag anheben. Die jeweilige Höhe der Pfändungsfreigrenze können Sie der aktuellen Pfändungstabelle entnehmen.

Auch Forderungen des Schuldners können gepfändet werden

Die letzte der vorgestellten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist die Pfändung bei einem Drittschuldner. Darunter wird eine Person verstanden, die ihrerseits dem Schuldner gegenüber zu einer Zahlung verpflichtet ist. Dies kann z. B. der Arbeitgeber sein, der Träger einer Sozialleistung, die dem Schuldner zusteht, oder jemand, der ihm gegenüber zu Schadensersatzzahlungen verpflichtet ist.

Anstatt das Guthaben des Schuldners zu pfänden, kann der Gläubiger auch eine derartige Forderung beschlagnahmen. Er holt sich also das Geld vom Dritten, noch bevor es bei seinem Schuldner ankommt.

Die bekanntesten Formen dieser Art von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind:

  • Lohnpfändung
  • Gehaltspfändung
  • Kontopfändung (in diesem Fall ist die Bank der Drittschuldner)
  • Pfändung von Arbeitslosengeld I oder II
  • Pfändung von Rente
  • Pfändung von Kranken- oder Verletztengeld

Auch hier gilt die Pfändungsfreigrenze, sodass der Gläubiger nicht den kompletten Betrag beschlagnahmen kann.

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen: Auch Einkünfte können gepfändet werden.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen: Auch Einkünfte können gepfändet werden.

Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung einleiten: Nicht ohne Titel!

Möchte ein Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten und z. B. den Gerichtsvollzieher losschicken, um eine Sachpfändung durchzuführen, sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.

Hierbei muss unterschieden werden, ob der Anspruch des Gläubigers zivilrechtlicher Natur ist (was in der Regel bedeutet, dass es sich bei dem Gläubiger um eine Privatperson oder ein Unternehmen handelt) oder in den Bereich des öffentlichen Rechts fällt. Letzteres ist der Fall, wenn der Gläubiger eine Behörde ist, wie z. B. das Finanzamt, und wird als Verwaltungsvollstreckung bezeichnet.

Bei beiden ist ein Vollstreckungstitel (Schuldtitel) notwendig, um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführen bzw. veranlassen zu können. Der Unterschied besteht darin, dass bei einer Verwaltungsvollstreckung der öffentlich-rechtliche Gläubiger diesen Titel selbst ausstellen kann („Selbsttitulierung“). Ein zivilrechtlicher Gläubiger hingegen muss sich einen solchen Vollstreckungstitel erst besorgen, in der Regel bei einem Gericht.

Der Titel ist eine amtliche Urkunde, die anordnet, dass der Schuldner der Forderung des Gläubigers nachzukommen hat. Er kann in verschiedenen Formen daherkommen, wie z. B. als

  • Kostenfestsetzungsbeschluss
  • Vollstreckungsurteil
  • Vollstreckungsbescheid
  • gerichtlicher Vergleich

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abwehren

Mitunter lassen sich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit einem Rechtsbehelf abwenden.
Mitunter lassen sich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit einem Rechtsbehelf abwenden.

Bevor gegen einen Schuldner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden können, muss ihm der Vollstreckungstitel zugestellt werden. Dadurch wird er über die drohende Vollstreckung informiert und hat die Möglichkeit, dagegen vorzugehen.

Am einfachsten lassen sich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abwenden, indem der Schuldner die ausstehende Forderung des Gläubigers schnell begleicht. In der Praxis ist dies jedoch selten möglich, weil der Schuldner meist gar nicht in der Lage ist zu zahlen. Dann bleibt ihm noch die Option, sich mit einem Rechtsbehelf gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu wehren.

Das können sein:

  • Vollstreckungserinnerung und sofortige Beschwerde: führt jeweils zur Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung im Zwangsvollstreckungsverfahren; die Wahl des Rechtsbehelfs richtet sich danach, welche Instanz die besagte Entscheidung getroffen hat
  • Vollstreckungsabwehrklage: ermöglicht dem Schuldner, Einwände gegen den titulierten Anspruch vorzubringen und bei Erfolg die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für unzulässig zu erklären
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Über den Autor

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Gitte H.

Gitte hat ihren Master-Abschluss in Germanistik absolviert und viel Erfahrung im Umgang mit juristischen Fachtexten. Seit 2017 schreibt sie für schuldnerberatungen.org und verfasst Ratgeber rund ums Schuldenrecht. Ihre Schwerpunkte liegen auf den Themen Privat- und Unternehmensinsolvenz.

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