Massegläubiger – Das Wichtigste in Kürze
Massegläubiger sind die Gläubiger eines Insolvenzschuldners, deren Ansprüche erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgetreten sind.
Ein Insolvenzgläubiger muss einem Massegläubiger Vorrang bei der Befriedigung seiner Ansprüche aus der Insolvenzmasse gewähren.
Zeigt der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit an, werden vorrangig die Kosten für das Insolvenzverfahren getilgt und erst danach die übrigen Masseverbindlichkeiten erfüllt.
Massegläubiger: eine Definition
Inhaltsverzeichnis
Die Gläubiger eines insolventen Schuldners lassen sich in verschiedene Kategorien einteilen, die vor allem darüber entscheiden, wessen Ansprüche gemäß Insolvenzrecht als erstes befriedigt werden. Einer dieser Gläubiger-Typen ist der sogenannte Massegläubiger.
Er zeichnet sich dadurch aus, dass seine Forderungen an den Schuldner erst aufgetreten sind, nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Auch wenn die Ansprüche des Gläubigers überhaupt erst durch das Insolvenzverfahren entstanden sind, zählt dieser zur Gruppe der Massegläubiger.
Analog dazu werden Verbindlichkeiten, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auftraten bzw. von diesem verursacht wurden, als Masseverbindlichkeiten bezeichnet.
Wie kommt es zu Massegläubigern?
Natürlich sollte ein Schuldner, der bereits insolvent ist, es nach allen Kräften vermeiden, weitere Schulden anzuhäufen. In der Regel bedeutet dies, keine neuen Verbindlichkeiten mehr einzugehen. Doch gerade wenn diese vertraglich vereinbart wurden, ist dies meist nicht ohne weiteres möglich.
Dies betrifft z. B. Miet- und Arbeitsverhältnisse, bis diese vom Insolvenzverwalter gekündigt werden (falls er dies überhaupt tut). Vermieter und Arbeitnehmer kommen deshalb häufig als Massegläubiger in Frage.
Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass der Insolvenzverwalter neue Verbindlichkeiten eingeht, z. B. wenn dies für die Sanierung eines insolventen Unternehmens erforderlich ist. Auch solche gelten dann als Masseverbindlichkeiten und der jeweilige Vertragspartner als Massegläubiger.
Massegläubiger und Insolvenzgläubiger: Wer hat Vorrang?
Anders als bei den Massegläubigern bestanden die Ansprüche der Insolvenzgläubiger bereits, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Sie sind nur im Rahmen des eigentlichen Verfahrens zu befriedigen.
Bevor dies geschieht, werden jedoch bereits die Massegläubiger aus der Insolvenzmasse befriedigt. Sie haben somit gemäß § 53 der Insolvenzordnung (InsO) Vorrang vor den Insolvenzgläubigern. Gleichzeitig sind die Massegläubiger nachrangig gegenüber anderen Gläubigergruppen.
Die absteigende Rangfolge der verschiedenen Gläubiger lautet wie folgt:
- Aussonderungsberechtigte Gläubiger
- Absonderungsberechtigte Gläubiger
- Massegläubiger
- Insolvenzgläubiger
- Nachrangige Insolvenzgläubiger
Was passiert bei Masseunzulänglichkeit?
Manchmal reicht die Insolvenzmasse nicht aus, um alle Massegläubiger vollends zu befriedigen. In diesem Fall muss der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit anzeigen. Die Massegläubiger sind von dieser Anzeige in Kenntnis zu setzen, denn damit einher geht eine neue Rangordnung des Masseverbindlichkeiten.
§ 209 InsO sieht in diesem Fall vor, dass zuerst die Kosten für das Insolvenzverfahren getilgt werden. Dies betrifft:
- Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters
- Vergütung und Auslagen der Mitglieder des Gläubigerausschusses
- Gerichtskosten
An zweiter Stelle werden alle übrigen Masseverbindlichkeiten, die entstanden sind, nachdem die Masseunzulänglichkeit angezeigt wurde, erfüllt.
Die Massegläubiger, deren Ansprüche in keine dieser beiden Kategorien fallen, werden als Letztes befriedigt.
Schadensersatz für Massegläubiger
Unter Umständen kann der Insolvenzverwalter gemäß § 61 InsO dazu verpflichtet werden, Schadensersatz zu leisten, wenn ein Massegläubiger nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden kann.
Voraussetzung hierfür ist, dass dessen Ansprüche durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters (z. B. einen Vertragsabschluss) entstanden sind. Die Schadensersatzpflicht entfällt, wenn der Verwalter nachweisen kann, dass vor Begründung der Verbindlichkeit nicht abzusehen war, dass diese durch die Insolvenzmasse nicht erfüllt werden kann.