Bedingungen für die Privatinsolvenz – Das Wichtigste in Kürze
Bevor ein Verbraucher die Privatinsolvenz anmelden darf, muss er versuchen, sich mit seinen Gläubigern außergerichtlich über den Schuldenabbau zu einigen. Für seinen Insolvenzantrag benötigt er die Bescheinigung einer anerkannten Stelle über das Scheitern dieses Versuchs.
Zu den für die Privatinsolvenz vorgeschriebenen Voraussetzungen gehört zwar die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Eine bestimmte erforderliche Schuldenhöhe schreibt die Insolvenzordnung dafür aber nicht vor.
Die Verbraucherinsolvenz ist natürlichen Personen vorbehalten, die keine selbstständige Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Ehemalige Selbstständige können ausnahmsweise Privatinsolvenz beantragen, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind. Was das genau bedeutet, lesen Sie in diesem Abschnitt.
Inhaltsverzeichnis
Wichtigste Voraussetzung für die Privatinsolvenz: Gescheiterter außergerichtlicher Einigungsversuch
§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO besagt, dass der Schuldner mit seinem Insolvenzantrag eine Bescheinigung vorlegen muss, …
„die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; […].“
Demnach gehört folgendes Vorgehen zu den für die Privatinsolvenz erforderlichen Voraussetzungen:
- persönliche Beratung des Schuldners durch eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle oder einen Rechtsanwalt
- Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners durch diese Stelle bzw. den Anwalt
- Erarbeiten eines Schuldenbereinigungsplans zum Schuldenabbau
- Verhandlung und Versuch einer Einigung mit allen Gläubigern auf der Grundlage dieses Plans innerhalb von sechs Monaten vor dem Insolvenzantrag
- Scheitern des Einigungsversuchs
Nur wenn kein außergerichtlicher Vergleich zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern zustande kommt und eine anerkannte Stelle dies bescheinigt, darf der Schuldner Privatinsolvenz beantragen. Gelingt ihm jedoch eine Einigung, erfolgt die Schuldenregulierung ohne Insolvenzverfahren auf der Grundlage des Schuldenbereinigungsplans.
Weitere für die Privatinsolvenz erforderliche Voraussetzungen
Die Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz) steht natürlichen Personen offen, die keine selbstständige Berufstätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Zu diesen Verbrauchern gehören insbesondere:
- Angestellte und Beamte
- Rentner und Pensionäre
- arbeitslose Menschen und Empfänger von Sozialleistungen
- Studenten
Selbstständige und Freiberufler können keinen Antrag auf Eröffnung der Privatinsolvenz stellen, sondern müssen stattdessen die Regelinsolvenz beantragen.
Lediglich ehemalige Selbstständigen dürfen Verbraucherinsolvenz anmelden, wenn …
- ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind, das heißt, wenn sie höchstens 19 Gläubiger haben und
- wenn „gegen sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen“ – beispielsweise offene Lohnzahlungen oder Sozialversicherungsbeiträge
Ist diese Voraussetzung für die Privatinsolvenz nicht gegeben, bleibt dem ehemals Selbstständigen nur die Beantragung der Regelinsolvenz. Die Restschuldbefreiung darf er als natürliche Person trotzdem beantragen.
Auch der Gläubiger eines Schuldners ist nach § 14 InsO antragsberechtigt, wenn er „ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht.“
Eröffnungsgrund für die Beantragung der Privatinsolvenz
Zu den für die Eröffnung der Privatinsolvenz erforderlichen Voraussetzungen gehört vielmehr ein sogenannter Eröffnungsgrund. Bei natürlichen Personen ist das die Zahlungsunfähigkeit oder die drohende Zahlungsunfähigkeit.
Die Insolvenzordnung definiert in den §§ 17, 18 InsO, was das genau bedeutet:
- Zahlungsunfähig ist ein Schuldner, der nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen. Davon ist der Regel auszugehen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt.
- Drohende Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass der Verbraucher „voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen“, wobei für diese Prognose gewöhnlich ein Zeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen ist.
Die Tatsache, dass ein Verbraucher Schulden hat, reicht also allein nicht aus, um Insolvenz anzumelden. Eine bestimmte Schuldenhöhe gehört jedoch nicht zu den für die Privatinsolvenz erforderlichen Voraussetzungen. Der Schuldner muss vielmehr unfähig sein, diese Schulden zu bezahlen, bzw. ihm muss die Zahlungsunfähigkeit drohen.
Wann das der Fall ist, hängt von der jeweiligen Einkommens- und Vermögenssituation des Verbrauchers ab. So könnte ein Hartz-4-Empfänger schon bei Verbindlichkeiten von beispielsweise 8.000 Euro zahlungsunfähig sein. Ein Beamte hingegen dürfte gewöhnlich erst bei weitaus höheren Schulden in die Zahlungsunfähigkeit geraten.
Zu den für die Privatinsolvenz vorgeschriebenen Bedingungen gehört normalerweise, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sind. Damit aber auch mittellose Menschen eine Chance auf die Restschuldbefreiung haben, dürfen diese die Stundung der Verfahrenskosten beantragen. Diese Kosten werden dann erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung fällig.
Anmeldung der Privatinsolvenz: Voraussetzungen zum Insolvenzantrag
Die Verbraucherinsolvenz wird nicht automatisch eröffnet. Der Verbraucher muss die Insolvenzeröffnung schriftlich beantragen und mit seinem Antrag oder unverzüglich danach folgende Unterlagen einreichen:
- Bescheinigung über den gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch
- Schuldenbereinigungsplan
- Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung
- Vermögensverzeichnis und Vermögensübersicht
- Gläubiger- und Forderungsverzeichnis
- Erklärung über die Richtigkeit und Vollständigkeit aller in den Verzeichnissen und Übersichten gemachten Angaben
Wann ist eine Privatinsolvenz nicht möglich? Voraussetzungen für die Erteilung der Restschuldbefreiung
Verbraucher beantragen die Privatinsolvenz normalerweise, um in den Genuss der Restschuldbefreiung zu kommen und um nach dem Insolvenzverfahren komplett schuldenfrei zu sein. In folgenden Fällen ist jedoch die Beantragung der Restschuldbefreiung für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen:
- Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner bereits eine Restschuldbefreiung erteilt – Sperrfrist von 11 Jahren
- Das Insolvenzgericht hat die Erteilung der Restschuldbefreiung versagt, weil der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat vorbestraft ist – Sperrfrist von 5 Jahren
- Dem Schuldner wurde die Restschuldbefreiung versagt, weil er gegen folgende Obliegenheiten verstoßen hat: Auskunft- und Mitwirkungspflicht, Erwerbsobliegenheit, richtige und vollständige Angaben zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen – Sperrfrist von 3 Jahren
In diesen Fällen ist der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 287a Abs. 2 InsO für die Dauer der Sperrfrist unzulässig.