Im Überblick: Privatinsolvenz – in 3 Jahren schuldenfrei
Schuldner, die vor dem 1. Oktober 2020 ihre Privatinsolvenz beantragt haben, müssen hierfür innerhalb von 3 Jahren alle Verfahrenskosten und 35 Prozent der Insolvenzforderungen bezahlen.
Das soll tatsächlich bald möglich sein. Schuldner, die ab dem 1. Oktober 2020 ihre Insolvenz beantragen, durchlaufen voraussichtlich die verkürzte Privatinsolvenz, die nur 3 Jahre dauert. Das zumindest plant der Gesetzgeber.
Das neue private Insolvenzverfahren, welches nur 3 Jahre dauert, ist an keine Bedingungen geknüpft. Schuldner müssen sich lediglich fair und redlich verhalten und ihren Obliegenheiten nachkommen. Näheres zur geplanten Gesetzesänderung erfahren Sie hier.
Inhaltsverzeichnis
3 Jahre Privatinsolvenz: Infos im Video
Dauer des Privatinsolvenzverfahrens
Meldet ein überschuldeter Verbraucher Privatinsolvenz an, muss er sich einige Jahre gedulden, bis ihm das Insolvenzgericht die lang ersehnte Restschuldbefreiung erteilt. In der Regel dauert das sechs Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht das Insolvenzverfahren eröffnet. So lange muss der Schuldner dem Treuhänder pfändbares Arbeitseinkommen abtreten. Diese in der Regel sechsjährige Abtretungsfrist wird auch Wohlverhaltensphase genannt. Geregelt ist sie in § 287 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO).
Nur unter bestimmten Voraussetzungen endet die Privatinsolvenz bereits 3 Jahre nach ihrer Eröffnung mit der Restschuldbefreiung. Noch, denn aktuell läuft ein Gesetzgebungsverfahren zur generellen Verkürzung der Insolvenz auf 3 Jahre. Die aktuellen Vorschriften und den Inhalt des Gesetzesentwurfs stellt dieser Ratgeber vor.
3 Jahre Privatinsolvenz – bisher eher die Ausnahme
Aktuell ist die vorzeitige Beendigung der Privatinsolvenz bereits 3 Jahre nach der Insolvenzeröffnung möglich, wenn …
- der Schuldner innerhalb dieser Zeit die Kosten des Insolvenzverfahrens und
- mindestens 35 Prozent der Insolvenzforderungen, also seiner Schulden getilgt hat.
Die Frage ist nur, wie ein Schuldner, der ohnehin schon zahlungsunfähig ist, in dieser relativ kurzen Zeit derartige Geldsummen aufbringen soll. Das gelang bisher nur wenigen Schuldnern. Die Gründe dafür liegen auf der Hand:
Die meisten Betroffenen, die eine Verbraucherinsolvenz beantragen, verfügen über kein Vermögen, weil deren Gläubiger dieses schon durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verwertet haben. Viele Insolvenzschuldner erzielen auch keine sonderlich hohen pfändbaren Einkünfte, die eine Verkürzung der Privatinsolvenz auf 3 Jahre ermöglichen würden.
Mit anderen Worten: Es gibt bei ihnen nichts zu holen. Ihre Schulden werden auch im Insolvenzverfahren kaum beglichen werden können.
Privatinsolvenz mit Restschuldbefreiung nach 3 Jahren kommt – zumindest vorübergehend
Soweit die bisher geltende Rechtslage. Doch in Zukunft sollen es Verbraucher einfacher haben. Denn die EU-Richtlinie 2019/1023 empfiehlt, dass Verbraucher ihre Insolvenz schon nach 3 Jahren erfolgreich mit einer Restschuldbefreiung beenden können sollen – ohne dass dies an die Bezahlung eines bestimmten Anteils der Schulden geknüpft ist.
Der Gesetzgeber kommt dieser Empfehlung nach, indem er die generelle Verkürzung der Privatinsolvenz auf 3 Jahre einführt. Sie soll voraussichtlich für all jene Verbraucher gelten, die ab dem 1. Oktober 2020 einen Insolvenzantrag stellen. Allerdings hat die Sache auch einen kleinen Haken, denn diese Regelung soll vorerst nur befristet gelten für nicht einmal fünf Jahre bis zum 30. Juni 2025. Im Regierungsentwurf heißt es hierzu:
„Die Entscheidung über eine etwaige Entfristung soll auf Grundlage eines von der Bundesregierung bis zum 30. Juni 2024 zu erstattenden Berichts über etwaige Auswirkungen der Verfahrensverkürzung auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern erfolgen.“
[Quelle: Gesetzesentwurf der Bundesregierung, S. 1]
Der Bundesrat hält diese Frist für zu kurz, um beurteilen zu können, wie sich die Verkürzung der Privatinsolvenz auf 3 Jahre auf das Verhalten der Verbraucher auswirkt. Er fordert deshalb eine Befristung bis 2029.
Insolvenz in 3 Jahren durchlaufen – Überblick über die Neuregelungen
Die verkürzte Privatinsolvenz, die künftig 3 Jahre dauern soll, ist voraussichtlich ab dem 1. Oktober 2020 möglich, ohne dass hierfür die Verfahrenskosten gedeckt oder ein bestimmter Mindestprozentsatz der Schulden beglichen werden muss.
Ganz bedingungslos erhalten Verbraucher die Privatinsolvenz mit Restschuldbefreiung nach 3 Jahren aber nicht. Nur jene Schuldner sollen in den Genuss eines solchen Schuldenerlasses kommen, die ihre Obliegenheiten erfüllen. Das ist auch nach der noch geltenden Rechtslage so.
Neu hinzu kommt wahrscheinlich die Pflicht der Schuldner, Schenkungen zu 50 Prozent und Lotterie- oder ähnliche Gewinne aus Spielen in voller Höhe an den Insolvenzverwalter herauszugeben. Bisher mussten nur Erbschaften bis zur Hälfte abgegeben werden.
Eine weitere geplante Neuregelung zur Verkürzung der Privatinsolvenz auf 3 Jahre betrifft die Versagung der Restschuldbefreiung. Sie war bisher nur auf Antrag eines Insolvenzgläubigers möglich. Das soll sich mit dem neuen, wie folgt lautenden § 295 Abs. 1a InsO ändern:
„Sind dem Insolvenzgericht Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Obliegenheit nach § 295 Absatz 1 Nummer 5 verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt hat, so versagt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung von Amts wegen.“
[Quelle: Gesetzesentwurf der Bundesregierung, S. 4]
Verkürzung von laufenden Verfahren
Wer vor dem 1. Oktober 2020, aber nach dem 16. Dezember 2019 Verbraucherinsolvenz beantragt hat, profitiert nicht von der Verkürzung der Privatinsolvenz auf 3 Jahre. Sein Verfahren wird aber voraussichtlich monatsweise verkürzt, je nachdem wann er Insolvenz angemeldet hat.