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Reform der Privatinsolvenz 2014

Von Petra Y.

Letzte Aktualisierung am: 13. Januar 2022

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Am 17. Mai 2013 wurde im Bundestag die Neuregelung für Privatinsolvenzverfahren ab 1. Juli 2014 verabschiedet. Das „Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte” (Bundesrat Drucksache 380/13 vom 17.05.2013) soll die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform darstellen. Die Reform bietet für Schuldner, abhängig vom jeweiligem Fall, Vor- oder Nachteile. Es kann also sein, dass eine Privatinsolvenz schon vor Inkrafttreten der Reform am 1. Juli 2014 sinnvoll ist.

Vorteile der Privatinsolvenzreform

Hauptsächlich sind die Vorteile der Reform zur Privatinsolvenz die Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre, wenn es dem Schuldner gelungen ist 35% der von den Gläubigern angemeldeten Schulden und die gesamten Verfahrenskosten in diesem Zeitraum bis dahin zu tilgen. Eine Verkürzung der Restschuldbefreiung auf fünf Jahre ist möglich, wenn der Schuldner in diesem Zeitraum die gesamten Verfahrenskosten tilgen konnte.

Ansonsten wird die Restschuldbefreiung weiterhin nach einer Wohlverhaltensphase von sechs Jahren oder der Tilgung aller angemeldeten Schulden erteilt. Diese Vorteile der Privatinsolvenzreform treffen nur zu, wenn das Insolvenzverfahren nach dem 1. Juli 2014 eröffnet wurde.
Auch Rückwirkend wird durch die Gesetzesänderung ein sogenanntes Verbraucher-Insolvenzplanverfahren geschaffen. So wird mit dem Verbraucher ein Plan erarbeitet, der die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt und festlegt wie und in welcher Höhe die Entschuldung in der Privatinsolvenz durchgeführt wird. Dieser Plan kann, unter Zustimmung von Gericht und Gläubigern, gänzlich von den gesetzlichen Vorgaben zur Privatinsolvenz abweichen.

Nachteile der Privatinsolvenzreform

Im Großen und Ganzen wird durch die Reform im Privatinsolvenzrecht allerdings das Recht der Gläubiger gestärkt. Die Möglichkeit auf Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre kommt lediglich den besser verdienenden Schuldnern zugute.

Viele Schuldner haben die Reform bereits 2013 erwartet. Durch die Verzögerung auf 2014 hat sich bei diesen Schuldnern die Verkürzung der Privatinsolvenz hinausgezögert.

Des Weiteren muss nach der Reform ein schriftlicher Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung seitens der Gläubiger gestellt werden. Bislang muss dies nur persönlich geschehen. Eine Versagung wegen unangemessener Verbindlichkeiten oder Vermögensverschwendung kann dann auch drei Jahre zurückliegende Handlungen betreffen. Nach altem Recht gilt dies nur für ein Jahr zurückliegende Handlungen.

Außerdem kann nach dem Inkrafttreten der Reform im Privatinsolvenzrecht eine nachträgliche Versagung auf Restschuldbefreiung erfolgen, wenn einem Gläubiger innerhalb von sechs Monaten nach dem Schlusstermin ein Versagungsgrund des §290 Abs.1 bekannt wird.

Des Weiteren wird die Erwerbsobliegenheit (§295 Abs. 1 InsO) schon ab Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens zu erfüllen sein. Nach der Reform werden keine zusätzlichen Forderungen von der Erteilung der Restschuldbefreiung akzeptiert. So zum Beispiel werden Verbindlichkeiten aus rückständigem Unterhalt, oder wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Steuerstraftat ( nach §§ 370, 373 oder 374 AO) vorliegt, explizit ausgenommen. Weiterhin werden nach der Privatinsolvenzreform keine Eintragungen von Versagung und Widerruf der Restschuldbefreiung im Schuldnerverzeichnis vorgenommen.

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Über den Autor

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Petra Y.

Petra gehört seit 2018 zum Team von schuldnerberatungen.org. Als Redakteurin schreibt sie Ratgeber zu Themen wie Privatinsolvenz, Schuldenbereinigung und Finanzhilfe. Sie hat einen Abschluss in Kommunikationswissenschaften.

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