Nullplan

Von Petra Y.

Letzte Aktualisierung am: 21. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Nullplan – Das Wichtigste in Kürze

Was ist ein Nullplan?

Der Nullplan ist eine besondere Form des Schuldenbereinigungsplans. Die Besonderheit liegt darin, dass der Schuldner keinerlei (pfändbares) Einkommen oder Vermögen besitzt, das er seinen Gläubigern zum Schuldenabbau anbieten könnte. Er kann seinen Gläubigern also nur einen vollständigen Schuldenerlass anbieten.

Lassen sich Gläubiger überhaupt auf einen solchen Plan ein?

In der Praxis lassen sich Gläubiger normalerweise nicht auf ein solches Angebot an. Sie würden damit ja auf ihre gesamten Forderungen verzichten.

Wozu dient ein Nullplan dann?

Überschuldete Verbraucher dürfen erst dann Privatinsolvenz beantragen, wenn eine außergerichtliche Einigung mit allen Gläubigern gescheitert ist. An dieser Stelle – bei dem Versuch der außergerichtlichen Schuldenbereinigung – kommt der Nullplan ins Spiel.

Der Nullplan ist eine Form des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans.
Der Nullplan ist eine Form des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans.

Wofür ist der Schuldenbereinigungsplan beziehungsweise der Nullplan notwendig?

Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan wird benötigt, um das Verbraucherinsolvenzverfahren einleiten zu können. Der sogenannte Nullplan ist eine Form davon. In diesem Plan wird geregelt, dass dem Schuldner, der keinerlei Vermögen oder pfändbares Einkommen besitzt, seine Verbindlichkeiten erlassen werden. Wer dementsprechend nichts anbieten kann, muss dem Gläubiger einen Nullplan vorlegen. Es gibt ansonsten noch die Möglichkeit des sogenannten Flexplans, der dann aufgesetzt wird, wenn pfändbares Vermögen vorhanden ist.

Personen, die keine selbständige Tätigkeit ausüben und auch noch nie eine ausgeübt haben unterstehen den Regelungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Ehemals Selbständige, die jedoch weniger als 20 Gläubiger und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen, Sozialversicherungen oder Lohnsteuer besitzen, unterstehen auch dem Verbraucherinsolvenzverfahren und nicht dem Regelinsolvenzverfahren. Somit können ehemals Selbständige (Schuldnerberatung für Selbständige) normalerweise kein Regelinsolvenzverfahren durchführen, welches direkt beim Insolvenzgericht ohne außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan eingereicht wird.

Alle anderen müssen vorher nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO versuchen, sich mit ihren Gläubigern zu einigen. Ohne den außergerichtlichen Einigungsversuch ist der Antrag auf Verbraucherinsolvenz unzulässig. Egal wie die persönliche und wirtschaftliche Situation des Betroffenen aussieht und somit auch die Aussichten auf eine Einigung, muss ein Einigungsversuch mit den Gläubigern durchgeführt werden. Der Schuldner gibt somit an, dass er kein verwertbares Vermögen besitzt und auch kein pfändbares Einkommen, um die Verbindlichkeiten zu begleichen.

Wer kann den Einigungsversuch durchführen?

Allerdings ist hier zu beachten, dass dieser Einigungsversuch nicht vom Schuldner allein unternommen werden kann. Er benötigt hierzu eine Unterstützung durch eine geeignete Person oder geeignete Stelle. Es gibt jedoch auch Stellen, welche nicht als „geeignet“ ausgewiesen sind und trotzdem Ihre Hilfe anbieten. Dies können unter anderem private Schuldnerberatungsstellen sein. Wenn der Einigungsversuch gescheitert ist, muss dieser Versuch durch die dafür vorgesehene Person oder Stelle bestätigt werden. Erst mit dieser Bescheinigung kann der Antrag auf Verbraucherinsolvenz beantragt werden. Ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan kommt nur zustande, wenn alle Gläubiger ihre Zustimmung geben. Bei einer Ablehnung eines Gläubigers ist die Chance eines erfolgreichen Nullplans sehr gering und hat dann so gut wie keine Aussicht auf Erfolg.

Wann scheitert der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan?

Bereits wenn ein Gläubiger den Nullplan ablehnt, ist dieser als gescheitert anzusehen. Somit kann der Schuldner nach den weiteren Regelungen des § 305 InsO seinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Erteilung der Restschuldbefreiung bei seinem zuständigen Insolvenzgericht stellen. Das Gericht prüft hier, ob der eingereichte Plan für die Einigung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ausreichend ist und der Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird. Das Gericht verzichtet dann gemäß § 306 Abs. 1 InsO auf die Durchführung des gerichtlichen Einigungsversuches.

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Über den Autor

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Petra Y.

Petra gehört seit 2018 zum Team von schuldnerberatungen.org. Als Redakteurin schreibt sie Ratgeber zu Themen wie Privatinsolvenz, Schuldenbereinigung und Finanzhilfe. Sie hat einen Abschluss in Kommunikationswissenschaften.

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