Insolvenzverschleppung: Das Wichtigste in Kürze
Das Insolvenzrecht (§ 15a InsO) sieht eine Insolvenzantragspflicht insbesondere für juristische Personen wie die GmbH vor. Weil Privatpersonen keine Insolvenz anmelden müssen, gibt es auch keine strafbare Insolvenzverschleppung bei einer Privatinsolvenz. Näheres erfahren Sie hier.
Kommen die Verantwortlichen Ihrer Insolvenzantragspflicht nicht (rechtzeitig) nach, machen sie sich strafbar.
Für eine Insolvenzverschleppung als Straftat ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe vorgesehen. Mehr zum Strafmaß einer Insolvenzverschleppung und weiteren Folgen lesen Sie in diesem Abschnitt.
Inhaltsverzeichnis
Was genau ist Insolvenzverschleppung?
Insolvenzverschleppung bedeutet laut Definition, dass die Geschäftsführung, der Vorstand oder sonstige Verantwortliche nicht rechtzeitig bzw. nicht richtig oder gar keine Insolvenz anmelden, obwohl das Unternehmen zahlungsunfähig bzw. überschuldet ist.
- Zahlungsunfähigkeit liegt laut § 17 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) vor, wenn das Unternehmen „nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.“
- Nach § 19 InsO liegt Überschuldung vor, „wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.“
Bei Vorliegen eines dieser beiden Insolvenzeröffnungsgründe müssen die Verantwortlichen des Unternehmens „ohne schuldhaftes Zögern“, spätestens aber binnen drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen.
Die Frist ist übrigens nicht so zu verstehen, dass sich der Schuldner drei Wochen Zeit lassen kann. Vielmehr ist er dazu verpflichtet, nach Eintritt der Überschuldung bzw. der Zahlungsunfähigkeit ohne schuldhaftes Zögern und spätestens nach drei Wochen den Insolvenzantrag zu stellen.
Ein solcher Verstoß gegen die in § 15a InsO festgelegte Insolvenzantragspflicht kann eine Strafe nach Absatz 4 dieser Vorschrift nach sich ziehen. Die Insolvenzverschleppung ist im StGB also gar nicht geregelt, sondern in der InsO.
Für wen besteht eine Insolvenzantragspflicht?
Die Pflicht zur Anmeldung der Insolvenz besteht vor allem für Unternehmen, die als juristische Person betrieben werden. Die folgende Übersicht stellt beispielhaft gegenüber, wer Insolvenz anmelden muss und wer nicht.
Pflicht zur Insolvenzanmeldung
- GmbH
- AG (Aktiengesellschaft)
- UG (haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft)
- wirtschaftliche Vereine
- GmbH & Co. KG
keine Pflicht, Insolvenz anzumelden
- OHG (Offene Handelsgesellschaft)
- GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
- KG (Kommanditgesellschaft)
- e.K. (eingetragener Kaufmann)
- Verbraucher bzw. Privatpersonen
Verantwortlich für die richtige und rechtzeitige Beantragung der Insolvenz innerhalb des Unternehmens sind zum Beispiel die Geschäftsführer der GmbH sowie die Vorstände von Stiftungen und Vereinen.
Darüber hinaus gilt Folgendes:
- Auch die Vertretungsorgane ausländischer Kapitalgesellschaften mit Sitz in Deutschland können sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen, weil die Antragspflicht für sie gleichermaßen gilt.
- Die Geschäftsführung wird nicht dadurch von der Antragspflicht entbunden, dass ein Gläubiger die Insolvenz des Unternehmens anmeldet.
- Auch der Verkauf des Unternehmens entbindet den Unternehmer nicht von seiner Antragspflicht.
Vorsatz oder Fahrlässigkeit? Beides ist strafbar
Grundsätzlich gibt es zwei Arten der Tatbegehung und beide sind strafbar:
- Die vorsätzliche Insolvenzverschleppung erfolgt wissentlich bzw. die Verantwortlichen zögern die Insolvenzanmeldung hinaus, obwohl sie wissen, dass das Unternehmen zahlungsunfähig bzw. überschuldet ist. Die Rechtsprechung hat bestimmte Indizien herausgearbeitet, die für Vorsatz sprechen, zum Beispiel das Nichtzahlen von Löhnen oder die Erklärung, nicht zahlen zu können.
- Die fahrlässige Insolvenzverschleppung kann zum Beispiel bei einer Verletzung der Sorgfaltspflichten vorliegen, weshalb die Geschäftsführung die finanzielle Situation des Unternehmens jederzeit genau kennen sollte. Fahrlässigkeit bedeutet also – vereinfacht ausgedrückt – dass der Verantwortliche die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung hätte kennen und dementsprechend handeln müssen.
Strafe bei Insolvenzverschleppung und Folgen für den Geschäftsführer
Sollte jemand die Insolvenzverschleppung anzeigen und es zu einer Verurteilung kommen, drohen den Betroffenen …
- bei Vorsatz eine Geldstrafe oder bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe
- bei Fahrlässigkeit eine Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe
- ein in der Regel fünfjähriges Verbot der Geschäftsführertätigkeit, wenn der Geschäftsführer die Insolvenz vorsätzlich verschleppt hat
- Gewerbetreibende verlieren unter Umständen ihre Gewerbezulassung.
Für den Geschäftsführer einer GmbH hat die Insolvenzverschleppung noch weitere unangenehme Folgen. Denn er muss unter Umständen Schadensersatz leisten und haftet dabei persönlich …
- für Handlungen, die zu einer Verringerung des Unternehmensvermögens (der Insolvenzmasse) führen und
- für Schäden, die neuen Gläubigern, der Sozialversicherung oder dem Finanzamt entstehen.
Ein Fall für die Staatsanwaltschaft: Die Insolvenzverschleppung ist eine Insolvenzstraftat, die oft mit weiteren Delikten einhergeht, insbesondere mit einem strafbaren Bankrott.