Vollstreckungsgericht – Das Wichtigste in Kürze
Das Vollstreckungsgericht ist sachlich für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Zwangsvollstreckungsverfahren zuständig. Es nimmt Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vor und ist für Entscheidungen in Zwangsvollstreckungssachen zuständig.
Im Grunde ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfindet, das zuständige Vollstreckungsgericht. Das zentrale Vollstreckungsgericht, das in jedem Bundesland existiert, unterstützt die Arbeit indem es die Schuldner- und Vermögensverzeichnisse verwaltet.
Das Vollstreckungsgericht führt zahlreiche Handlungen in Bezug zum Zwangsvollstreckungsverfahren durch. Beispielsweise entscheidet es über Anträge zum Vollstreckungsschutz oder führt die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken aus. Der Rechtspfleger übernimmt dabei im Grundsatz die Aufgaben, während der Richter ein paar besondere Tätigkeiten, wie die Haftanordnung übernimmt.
Inhaltsverzeichnis
Was ist ein Vollstreckungsgericht?
Im deutschen Zivilprozessrecht ist das Zwangsvollstreckungsverfahren vorgesehen. Dabei setzt ein Privater seine Ansprüche mittels staatlicher Gewalt durch. Zahlt der Schuldner ihm nicht auf seine Forderungen, kann er mit staatlichem Zwang seine Rechte einfordern und eine Handlung, Duldung oder Unterlassung durchsetzen. Im Rahmen dieses Verfahrens wird neben dem Gerichtsvollzieher das Prozessgericht, oder auch Vollstreckungsgericht genannt, tätig. Es ordnet Vollstreckungsmaßnahmen an und wirkt bei ihnen mit. Es befasst sich neben Zwangsversteigerungen mit Pfändungen und Zwangsverwaltungen.
Die Zuständigkeit vom Vollstreckungsgericht
Zuständiges Vollstreckungsgericht ist in der Regel das Amtsgericht am Ort des Vollstreckungsverfahrens. Dort sind die Aufgaben des Vollstreckungsverfahrens bei der Abteilung für Zwangsvollstreckung angesiedelt. Für das Vollstreckungsgericht ist die Zuständigkeit in § 764 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt:
„(1) Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen gehört zur Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte.
(2) Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, das Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat. […]”
Der Ort, an dem das Vollstreckungsverfahren stattfindet, ist grundsätzlich der Wohnort des Schuldners. Ausnahmsweise ist örtlich auch ein anderes Gericht zuständig. Beispielsweise landen Vollstreckungsverfahren, die sich mit der Versteigerung eines Luftfahrzeugs befassen, immer vor dem Amtsgericht Braunschweig. In Braunschweig sitzt nämlich das Luftfahrt-Bundesamt.
Neben dem Amtsgericht verfügt jedes Bundesland über ein zentrales Vollstreckungsgericht. Dieses verwaltet und führt das Schuldnerverzeichnis die Vermögensverzeichnisse des Bundeslandes. Dazu gehören die Handlungen der Löschung und Korrektur von offensichtlich fehlerhaften Eintragungen im Schuldnerverzeichnis, die Registrierung von Behörden zum Einsichtsverfahren und die Bewilligung des Bezuges von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis für Berechtigte (§ 882 g Abs. 2 ZPO). Es pflegt die Schuldnerverzeichnisse in das länderübergreifende Vollstreckungsportal ein.
Das zentrale Vollstreckungsgericht selbst gibt Ihnen keine Auskünfte zu den Eintragungen. Diese Informationen bekommen Sie aus dem Vollstreckungsportal der Länder. Zuvor müssen Sie sich lediglich registrieren. Wenn Sie Abschriften von Vermögensauskünften begehren, kann diese nur der örtlich zuständige Gerichtsvollzieher erteilen. Die Zuständigkeit richtet sich auch hier nach dem Wohnsitz oder Aufenthalt des Schuldners.
Die Aufgaben von einem Vollstreckungsgericht
Die Aufgaben des Vollstreckungsgerichts sind umfassend. Folgende Tätigkeiten führt das Gericht beispielsweise aus:
- Entscheidung über Anträge zum Vollstreckungsschutz
- Entscheidung über Anträge auf Gewährung und Räumungsfristen
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken
- Pfändung und Überweisung von Forderungen und sonstigen Rechten
- Entscheidung über Anträge, Einwendungen, Erinnerungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
Der Rechtspfleger übernimmt den Großteil der Aufgaben. Folgende Aufgaben übernimmt jedoch der Richter:
- Haftanordnung
- Anordnung der Wohnungsdurchsuchung
- Entscheidung über die Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung (§ 766 ZPO)
- Rechtsmittel gegen die Zwangsvollstreckung
Entscheidet das Vollstreckungsgericht, ergeht ein Beschluss, entweder durch den Rechtspfleger oder den Richter. Wollen Sie gegen den Beschluss vorgehen, können Sie das Rechtsmittel der (sofortigen) Beschwerde einlegen.