Gläubiger bei der Privatinsolvenz
Eine Privatinsolvenz hat unangenehme Folgen für die Gläubiger: Häufig gehen sie leer aus oder erhalten nur einen Bruchteil ihrer Forderung bezahlt, weil das Schuldnervermögen – die Insolvenzmasse – sehr gering ist.
Die Forderungen bleiben zwar bestehen, sie sind aber aufgrund der Restschuldbefreiung nicht mehr durchsetzbar. Vollstreckt ein Gläubiger trotzdem, kann sich der Schuldner mit einer Vollstreckungsgegenklage wehren.
Es gibt Begrenzung der Gläubigeranzahl in der Verbraucherinsolvenz – mit einer Ausnahme: Will ein ehemaliger Selbstständiger Privatinsolvenz anmelden, darf er höchstens 19 Gläubiger haben.
Die Gläubiger muss der Schuldner bezahlen bzw. sein pfändbares Vermögen, die sogenannte Insolvenzmasse, wird dafür verwendet.
Inhaltsverzeichnis
Wer gilt in der Privatinsolvenz als Gläubiger?
Die Verbraucherinsolvenz dient zwei Zielen: Zum einen wird dem redlichen Schuldner eine Restschuldbefreiung und damit die Schuldenfreiheit in Aussicht gestellt. Zum anderen werden in diesem Insolvenzverfahren alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt.
Doch wer gilt in der Privatinsolvenz überhaupt als Gläubiger? Eine Antwort auf diese Frage liefert § 38 Insolvenzordnung (InsO):
„Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).“
Doch ganz so einfach ist es dann doch nicht. Von den Insolvenzgläubigern zu unterscheiden sind:
- Aussonderungs- und Absonderungsberechtigte: Diese Gläubiger nehmen nicht an der Privatinsolvenz teil, sind aber privilegiert zu befriedigen. Zu ihnen gehören z. B. Eigentümer von Sachen, die der Schuldner unter Eigentumsvorbehalt gekauft hat oder Inhaber einer Hypothek.
- Massegläubiger: Ihre Forderungen sind nach bzw. aufgrund der Privatinsolvenz entstanden. Diese Masseverbindlichkeiten sind vor dem Forderungen der Insolvenzgläubiger zu begleichen. Hierzu zählen insbesondere die Verfahrenskosten.
- Nachrangige Gläubiger im Sinne des § 39 InsO: Sie werden erst bzw. nur dann befriedigt, wenn zuvor alle Insolvenzgläubiger ihre volle Forderungssumme, also 100 Prozent, erhalten haben. Das ist eher selten der Fall.
Zu diesen nachrangigen Forderungen im Sinne der vorbenannten Vorschrift gehören insbesondere:
- Zinsen und Säumniszuschläge, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind
- Verfahrenskosten
- Geldstrafen oder Geldbußen
- Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners
- Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschaftsdarlehens
Privatinsolvenz: Gläubigerliste und Forderungsverzeichnis
Meldet ein Verbraucher Privatinsolvenz an, muss er zusätzlich zu seinem Insolvenzantrag unter anderem ein Verzeichnis über all seine Gläubiger und deren Forderungen einreichen. Dabei kommt schnell die Frage auf, was passiert, wenn Schuldner bei der Anmeldung ihrer Privatinsolvenz einen Gläubiger vergessen.
Laut § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO droht dem Schuldner die Versagung der Restschuldbefreiung, wenn er bei der Insolvenzbeantragung unvollständige oder falsche Angaben zu seinen Gläubigern und Schulden macht.
Wer also versehentlich einen Gläubiger vergisst, muss belegen können, dass er alles Erforderliche unternommen hat, um eben diese Informationen zu ermitteln. Das kann zum Beispiel – mithilfe einer Schuldnerberatung oder eines Anwalts – auf folgenden Wegen passieren:
- Anfragen bei den Wirtschaftsauskunfteien wie der SCHUFA
- Anfrage beim Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts
- Kontaktaufnahme zu allen Gläubigern mit der Bitte um eine aktuelle Forderungsaufstellung
Wer bei der Beantragung seiner Privatinsolvenz einen Gläubiger versehentlich doch nicht angegeben hat, sollte diesen schleunigst beim Insolvenzgericht und beim Insolvenzverwalter nachmelden.
Bei Privatinsolvenz: Was haben Gläubiger für Rechte?
Die Verbraucherinsolvenz dient nicht nur der Entschuldung und Schuldenbefreiung des Schuldners, sondern sie erfolgt in erster Linie zur Befriedigung der Gläubiger. Diese haben im Rahmen des Insolvenzverfahrens unter anderem folgende Rechte:
- Sie dürfen die Privatinsolvenz ihres Schuldners beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran haben und glaubhaft machen können, dass ihnen eine Forderung zusteht und der Schuldner zahlungsunfähig ist.
- Die Gläubiger werden entsprechend ihres Ranges gleichmäßig befriedigt. Für die Insolvenzgläubiger bedeutet das, dass sie jeweils denselben prozentualen Anteil auf ihre Forderung erhalten. Allerdings werden ihre Forderungen nur dann berücksichtigt, wenn sie diese beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden.
- Verstößt der Schuldner während der Wohlverhaltensphase gegen seine Obliegenheiten, können die Insolvenzgläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen.
Restschuldbefreiung nach der Privatinsolvenz: Folgen für die Gläubiger
Die Verbraucherinsolvenz ist für Gläubiger so gut wie immer mit Einbußen verbunden. Denn das Schuldnervermögen reicht in den seltensten Fällen, um alle Forderungen in voller Höhe zu begleichen.
In der Regel erhalten sie nur einen Bruchteil oder gehen sogar gänzlich leer aus.
Darüber hinaus führt die Restschuldbefreiung dazu, dass sie die noch offenen Schulden nach der Privatinsolvenz nicht mehr durchsetzen können.
Der Schuldner muss diese Restschulden nicht mehr bezahlen und kann sich juristisch zur Wehr setzen, wenn der Gläubiger versucht, doch noch eine alte titulierte Forderung zu vollstrecken.
Was passiert mit privaten Schulden eines Schuldners die er gemeinsam mir seiner Ehefrau (welche nicht in die Privatinsolvenz gehen möchte)?