Unterhalt bei Privatinsolvenz: Das Wichtigste in Kürze
Während des Insolvenzverfahrens gelten dieselben familienrechtlichen Regeln wie vor der Insolvenzeröffnung. Das heißt, der Schuldner muss auch während der Privatinsolvenz Unterhalt gewähren, wenn er leistungsfähig ist. Hier erfahren Sie mehr dazu.
Unterhaltsberechtigte können Unterhaltsforderungen, die vor der Eröffnung der Privatinsolvenz fällig geworden sind, zur Insolvenztabelle anmelden. Sie werden dann im Insolvenzverfahren berücksichtigt und fallen unter die Restschuldbefreiung. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Schuldner den rückständigen Unterhalt vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat.
Das kommt auf die Art des Unterhalts an. Kindesunterhalt ist in aller Regel nicht pfändbar. Ist der Schuldner selbst unterhaltsberechtigt und erhält während seiner Privatinsolvenz Unterhalt, sind diese Zahlungen für gewöhnlich pfändbar.
Inhaltsverzeichnis
Unterhaltspflicht bleibt während Privatinsolvenz bestehen
Wer seinem (ehemaligen) Ehepartner, seinen Kindern oder anderen Personen gegenüber zu Unterhalt verpflichtet ist, bleibt dies auch während der Verbraucherinsolvenz. Insoweit gilt dieselbe familienrechtliche Rechtslage wie vor der Eröffnung der Insolvenz.
Die Pflicht, während der Privatinsolvenz Unterhalt zu gewähren, besteht nur, wenn der Schuldner leistungsfähig bzw. wirtschaftlich in der Lage ist, Unterhalt zu gewähren. Sein eigener Lebensunterhalt darf nicht gefährdet sein. Deshalb steht ihm ein bestimmter Selbstbehalt gegenüber dem Unterhaltsberechtigten zu, um sein eigenes Leben zu bestreiten.
Allerdings ist die Leistungsfähigkeit eines insolventen Schuldners eingeschränkt, weil er den pfändbaren Einkommensanteil während der Wohlverhaltensphase an den Insolvenzverwalter abtreten muss.
Zahlt der Schuldner deshalb nach Eröffnung der Privatinsolvenz weniger Unterhalt, als er gesetzlich schuldet, entstehen neue Unterhaltsschulden, die nicht Gegenstand des Insolvenzverfahrens sind. Um dies zu vermeiden, sollte er seine Unterhaltspflicht umgehend überprüfen lassen.
Der Eigenbehalt von Unterhaltspflichtigen liegt bei 1.450 € monatlich gegenüber minderjährigen und volljährigen privilegierten Kindern. Ist der Unterhaltsschuldner nicht erwerbstätig, stehen ihm 1.200 € zu (Stand: 1.1.2024). Die unterschiedlichen Selbstbehalte sind in der Düsseldorfer Tabelle festgeschrieben, die das Düsseldorfer Oberlandesgericht regelmäßig aktualisiert. Sie ist zwar gesetzlich nicht verbindlich, wird aber von den meisten Gerichten anerkannt und als Orientierungshilfe angewendet.
Zwangsvollstreckung trotz Privatinsolvenz wegen Unterhalt möglich
Wenn ein Schuldner seinen Unterhaltspflichten während der Insolvenz nicht nachkommt, kann der Unterhaltsberechtigte laut § 89 Abs. 2 InsO zum Beispiel dessen Lohn oder Rente pfänden lassen. Denn für ihn gilt das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO nicht.
Allerdings fällt das pfändbare Einkommen des unterhaltspflichtigen Schuldners in die Insolvenzmasse, die der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger dient. Deshalb kann der Unterhaltsberechtigte nur diejenigen Einkommensanteile pfänden lassen, die für alle anderen Gläubiger nicht pfändbar sind.
Laut § 36 Abs. 1 S. 2 InsO fallen die nach den §§ 850a ff. ZPO unpfändbaren Beträge nicht in die Insolvenzmasse. Diese Beträge kann der Unterhaltsberechtigte pfänden lassen, um auch während der Privatinsolvenz seinen Unterhalt durchzusetzen.
Laut § 850d Abs. 1 ZPO darf der Unterhaltsberechtigte zur Durchsetzung seiner gesetzlichen Unterhaltsansprüche auch auf den Pfändungsfreibetrag des insolventen Unterhaltsschuldners zugreifen sowie auf dessen Leistungen für Überstunden, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld. Doch auch hier ist dem Schuldner ein gewisser Selbstbehalt zu belassen.
Höherer Pfändungsfreibetrag bei Unterhaltspflichten
Damit der Schuldner während seiner Privatinsolvent weiterhin Unterhalt zahlen kann, steht ihm laut Pfändungstabelle ein höherer Pfändungsfreibetrag zu als alleinstehenden Schuldnern.
Die Pfändungsfreigrenze steigt mit der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen wie folgt:
- 2.059,99 € bei einer unterhaltsberechtigten Person
- 2.369,99 € bei zwei unterhaltsberechtigten Personen
- 2.679,99 € bei drei unterhaltsberechtigten Personen
- 2.999,99 € bei vier unterhaltsberechtigten Personen
- 3.309,99 € bei fünf und mehr unterhaltsberechtigten Personen
Die oben benannten Beträge stehen dem Schuldner zu, um seine eigenen Lebenshaltungskosten und Unterhalt trotz Privatinsolvenz bezahlen zu können. Insolvenzverwalter und Insolvenzgläubiger haben keinen Zugriff darauf.
Achtung! Der Schuldner erhält nur dann den erhöhten Pfändungsfreibetrag während der Privatinsolvenz, wenn er Unterhalt auch tatsächlich zahlt. Tut er dies nicht, darf der Insolvenzverwalter den höheren Freibetrag einbehalten. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Kind im Haushalt des Schuldners lebt und eine Pflicht zu Barunterhalt besteht. Dann muss der Insolvenzverwalter dies auf jeden Fall als Unterhaltspflicht berücksichtigen.
Unterhaltsschulden in der Privatinsolvenz
Unterhaltsschulden können selbst Gegenstand der Privatinsolvenz sein und somit unter die Restschuldbefreiung fallen. Hierbei gelten allerdings drei Einschränkungen:
- Die Restschuldbefreiung nach der Privatinsolvenz erfasst nur Unterhalt, der vor der Insolvenzeröffnung fällig geworden ist. Nach der Eröffnung neu auflaufende Unterhaltsrückstände gelten als Neuverbindlichkeiten und sind nicht Gegenstand des Insolvenzverfahrens. Sie entstehen zum Beispiel, wenn der Schuldner während der Insolvenz weniger Unterhalt zahlt, als er gesetzlich schuldet.
- Laut § 302 I Nr. 1 InsO gilt eine erteilte Restschuldbefreiung nicht für „rückständigen gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat.“ Der Schuldner muss diesen Unterhalt trotz Privatinsolvenz bezahlen. Hierunter fallen übrigens nicht nur vorsätzlich unterlassene Zahlungen, sondern auch die selbst verursachte bzw. verschuldete Zahlungsunfähigkeit, z. B. durch Glücksspiel oder andere Vermögensverschwendungen.
- Wer seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nicht nachkommt, macht sich strafbar nach § 170 StGB. Er riskiert nicht nur eine Geld- oder Freiheitsstrafe, sondern muss auch damit rechnen, dass der Unterhaltsgläubiger Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend macht. Für diese gibt es ebenfalls keine Restschuldbefreiung.