Ablauf der Kontopfändung – Das Wichtigste in Kürze
Bei einer Kontopfändung ist der Ablauf immer ähnlich: Zuerst beantragt der Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) beim zuständigen Vollstreckungsgericht und lässt diesen anschließend der Bank des Schuldners zustellen. Wie es danach weitergeht, lesen Sie hier.
Laut § 835 III 2 ZPO wird „darf erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet […] werden.“
Der Schuldner kann nicht mehr auf sein Konto zugreifen – Bargeldabhebungen, Überweisungen, Lastschriften etc. sind nicht mehr möglich. Den einzigen Schutz vor einer solchen Kontosperrung bietet das Pfändungsschutzkonto (P-Konto).
Die Pfändung endet gewöhnlich erst dann, wenn alle Schulden beglichen sind. Wie lange das genau dauert, lässt sich nicht vorhersagen. Das hängt von der Schuldenhöhe und von den Geldeingängen auf dem Konto ab.
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Im Video: Infos zur Pfändung
Kontopfändung: Wie läuft das ab?
Der Ablauf einer Kontopfändung ist gesetzlich genau festgelegt. Er besteht aus folgenden Schritten:
- Der Gläubiger erlangt einen Vollstreckungstitel über seine Forderung, zum Beispiel im Wege einer Klage oder im gerichtlichen Mahnverfahren. Dieser Titel ist dem Schuldner zuzustellen.
- Mithilfe einer Ausfertigung des Vollstreckungstitel und der darauf befindlichen Vollstreckungsklausel beantragt der Gläubiger beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB), der dort von einem Rechtspfleger erlassen wird. Damit beginnt die Forderungspfändung.
- Der nächste wichtige Schritt beim Ablauf einer Kontopfändung ist die Zustellung dieses Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an die Bank des Schuldners. Dafür muss der Gläubiger selbst sorgen, indem er einen Gerichtsvollzieher damit beauftragt.
- Auch dem Schuldner ist der PfÜB zuzustellen – hierfür genügt in der Regel der postalische Weg.
- Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verpflichtet die Bank als Drittschuldner, Kontoguthaben fortan an den Gläubiger auszuzahlen.
Bei einer Kontopfändung durch das Finanzamt ist der Ablauf etwas anders. Der Fiskus benötigt zwar ebenfalls einen Vollstreckungstitel – allerdings muss er sich dafür nicht an das Vollstreckungsgericht wenden. Vielmehr dient der Steuerbescheid als Titel. Gerät der Steuerschuldner in Verzug, erlässt das Finanzamt eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung und stellt diese der Bank zu, die nun als Drittschuldner an das Finanzamt auszahlen muss.
Ablauf der Kontopfändung beginnt mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kommt beim Ablauf einer Kontopfändung besondere Bedeutung zu, denn er ermöglicht diese Vollstreckungsmaßnahme erst.
Streng genommen beinhaltet der PfÜB zwei Beschlüsse:
- Mit dem Pfändungsbeschluss wird das Bankguthaben des Schuldners beschlagnahmt. Seine Zustellung an die Bank bewirkt außerdem ein Zahlungsverbot: Sie darf das gepfändete Guthaben nicht mehr an den Schuldner auszahlen und der kann wiederum nicht mehr über die gepfändeten Beträge verfügen.
- Mit dem Überweisungsbeschluss wird das gepfändete Guthaben dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Damit ist keine Überweisung im herkömmlichen Sinne gemeint, sondern die Pflicht der Bank, beschlagnahmte Gelder fortan an den Gläubiger auszuzahlen.
Um trotz Ablauf einer Kontopfändung zahlungsfähig zu bleiben, muss der Schuldner sein Girokonto in ein P-Konto umwandeln lassen. Nur so stellt er sicher, dass er monatlich wenigstens den Freibetrag zur Verfügung hat. Auf einem herkömmlichen Girokonto besteht dieser Pfändungsschutz nicht.