Insolvenz in der Elternzeit – Das Wichtigste in Kürze
In der Regel hat die Insolvenz keinen Einfluss auf das Arbeitsverhältnis – es besteht auch weiterhin. Arbeitnehmer genießen während der Elternzeit einen besonderen Kündigungsschutz. Diesen kann die für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde allerdings aufheben. In diesem Abschnitt erfahren Sie mehr zu dieser Frage.
Nicht der Arbeitgeber, sondern die Elterngeldstelle zahlt das Elterngeld als Ersatz für die Einkommenseinbußen während der Elternzeit. Das gilt zunächst einmal auch für das Elterngeld im Insolvenzverfahren.
Ausschlaggebend für den Umfang der Erwerbsobliegenheit während der Privatinsolvenz sind die persönlichen Umstände des Schuldners. Wer während der Elternzeit ein Insolvenzverfahren durchläuft, muss unter Umständen nur geringere Anforderungen erfüllen, weil die Betreuung und Erziehung kleiner Kinder in der Regel Vorrang haben. Ausführliche Informationen finden Sie an dieser Stelle.
Inhaltsverzeichnis
Insolvenz des Arbeitgebers in der Elternzeit
Arbeitnehmer in der Elternzeit genießen nach § 18 I Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser Schutzstatus besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber Insolvenz anmelden muss. Denn laut § 18 Abs. 1 BEEG darf der Arbeitgeber während der Elternzeit nicht kündigen – das wäre unzulässig.
Von diesem Grundsatz gibt es eine – ebenfalls in § 18 BEEG geregelte Ausnahme: Eine Kündigung während der Elternzeit kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn es für den Arbeitgeber unzumutbar ist, das Ende der Elternzeit abzuwarten, beispielsweise wenn er Insolvenz während der Elternzeit anmelden muss oder im Falle einer dauerhaften Betriebsstillegung.
Voraussetzung dafür ist außerdem, dass die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde die Kündigung für zulässig erklärt.
Arbeitnehmer sollten dabei allerdings beachten, dass dieser besondere Kündigungsschutz nur die ordentliche Kündigung betrifft. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt weiterhin möglich, insbesondere bei schwerwiegenden Verfehlungen des Arbeitnehmers. Wer beispielsweise seinen Arbeitgeber beleidigt oder seine Vertragspflichten grob verletzt, muss auch während der Elternzeit mit einer Kündigung rechnen.
Unter Umständen sind Entlassungen in der Insolvenz auch während der Elternzeit möglich, ohne dass die Behörde der Kündigung zustimmen muss. Der Grund dafür liegt im Insolvenzrecht selbst: Das Unternehmen soll entweder gerettet oder abgewickelt werden. Und weil selbst eine Unternehmenssanierung in der Regel kaum ohne den Abbau von Arbeitsplätzen gelingt, können Kündigungen gerechtfertigt sein.
In diesem Fall entscheidet der Insolvenzverwalter: Er kann Arbeitsverhältnisse nach § 113 InsO mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen – und zwar auch dann, wenn dem Arbeitnehmer dadurch Nachteile bei der Sozialversicherung entstehen.
Private Insolvenz während der Elternzeit – Erwerbsobliegenheit
Betrachten wir eine andere Rechtslage: Ein Schuldner beantragt seine private Insolvenz während der Elternzeit mit dem Ziel, die Restschuldbefreiung zu erhalten. Dieser Schuldenerlass ist an einige Bedingungen geknüpft: So ist der Schuldner unter anderem angehalten, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Für Arbeitnehmer, die sich während ihrer Privatinsolvenz in Elternzeit befinden, stellt sich hier die Frage, ob diese Erwerbsobliegenheit auch für sie in vollem Umfang gilt. Wenn es einem Elternteil aufgrund der Betreuung und Erziehung seines Kindes unmöglich ist, einer Arbeit nachzugehen, kann die Erwerbsobliegenheit ganz oder zum Teil entfallen.
Eine besondere Rolle spielt dabei, ob der Schuldner alleinerziehend ist oder ob er das Kind gemeinsam mit seinem Partner betreut:
- Durchlaufen Alleinerziehende bzw. Alleinstehende die private Insolvenz während der Elternzeit, so entfällt die Erwerbsobliegenheit, wenn das Kind noch keine acht Jahre alt ist (BGH, Beschluss vom 3.12.2009, IX ZB 139/07).
- Schuldnern, deren Kinder zwischen acht und elf Jahre alt sind, kann in der Regel zumindest eine Teilzeitbeschäftigung zugemutet werden.
- Ausschlaggebend sind in allen Fällen die konkreten Lebensumstände des Schuldners und bestehende Betreuungsmöglichkeiten, beispielsweise durch Angehörige.
Kümmern sich beide Eltern gemeinsam um die Kinder, so sind die Anforderungen, die mit der Erwerbsobliegenheit einhergehen, in der Regel recht hoch. Hier wiegt gewöhnlich das Interesse der Gläubiger schwerer, dass der Schuldner einer angemessenen Vollzeitbeschäftigung nachgeht. Dafür müssen die Eltern unter Umständen absprechen, wer wann das Kind betreuen kann, damit der insolvente Schuldner seiner Erwerbsobliegenheit ausreichend nachkommen kann.