Auflagen in der Privatinsolvenz – Das Wichtigste in Kürze
Während der Wohlverhaltensphase müssen Sie lediglich den pfändbaren Anteil Ihres Einkommens an den Insolvenzverwalter abtreten, den Rest – insbesondere den Pfändungsfreibetrag – dürfen Sie behalten. Das sind aktuell mindestens 1.409,99 €. Darüber hinaus dürfen Sie gewöhnlich Ihren gesamten Hausrat behalten, also Möbel, Haushaltsgeräte, Fernseher und Bekleidung. Kraftfahrzeuge und Immobilien gehören jedoch in der Regel zur Insolvenzmasse.
Um in den Genuss der Restschuldbefreiung zu kommen, muss der Schuldner unter anderem seiner Erwerbsobliegenheit nachkommen, das heißt, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich ernsthaft um eine solche bemühen. Weitere Auflagen während der Privatinsolvenz fassen wir hier zusammen.
Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben, können die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen, wenn einer der in § 290 InsO benannten Versagungsgründe vorliegt, beispielsweise ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit. An dieser Stelle erfahren Sie mehr.
Inhaltsverzeichnis
Was darf ich in der Privatinsolvenz und was nicht?
Schuldner, die eine Privatinsolvenz durchlaufen, sind im Großen und Ganzen recht frei in ihren Entscheidungen. Trotzdem müssen sie während der Privatinsolvenz einige Auflagen, die sogenannten Obliegenheiten erfüllen, um die angestrebte Restschuldbefreiung zu erhalten.
Die folgende Gegenüberstellung veranschaulicht, welche Auflagen während der Privatinsolvenz unter anderem zu erfüllen sind und auf welche Angelegenheiten das Verfahren keinen Einfluss hat:
Zu erfüllende Auflagen in der Privatinsolvenz:
- Abtretung des pfändbaren Einkommensanteils an den Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter
- Erwerbsobliegenheit: Jobausübung oder Jobsuche, angemessene Erwerbstätigkeiten dürfen nicht abgelehnt werden
- Herausgabe der Hälfte einer Erbschaft / Schenkung während der Wohlverhaltensphase
Entscheidungsfreiheit des Schuldners:
- Freie Verfügung über den Pfändungsfreibetrag: Allein der Schuldner entscheidet, wofür er das Geld ausgibt.
- Jobwechsel – ohne zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit – möglich, solange die Chancen der Gläubiger auf Schuldentilgung dadurch nicht geschmälert werden
- Entscheidungsfreiheit des Schuldners über Erbausschlagung oder Annahme
Weitere während der Privatinsolvenz zu erfüllende Auflagen
Neben den oben benannten Obliegenheiten muss der Schuldner weitere Auflagen erfüllen, die ein geordnetes Privatinsolvenzverfahren und eine möglichst umfassende Befriedigung der Gläubiger gewährleisten sollen:
- Schon beim Insolvenzantrag muss der Schuldner sorgfältig vorgehen und sämtliche Formulare wahrheitsgemäß ausfüllen. Er darf weder Gläubiger verschweigen noch Vermögenswerte und Einkünfte.
- Der Schuldner hat Lotteriegewinne und Gewinne aus anderen Spielen in voller Höhe an den Treuhänder herauszugeben. Hiervon ausgenommen sind laut § 295 Nr. 3 InsO ausdrücklich „gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert “.
- Der Schuldner darf nur noch an den Treuhänder zahlen und nicht mehr an die Insolvenzgläubiger. Außerdem ist es ihm untersagt, einem Insolvenzgläubiger Sondervorteile zu verschaffen.
- Es gehört zu den Auflagen während der Privatinsolvenz, dass der Schuldner ein bescheidenes Leben führt und wirtschaftlich vernünftig handelt. Er darf zwar sein pfändungsfreies Einkommen frei ausgeben, seine finanziellen Entscheidungen müssen aber sinnvoll und nachvollziehbar sein. Laut § 295 Nr. 5 InsO obliegt es ihm, unangemessene Verbindlichkeiten und Vermögensverschwendungen zu vermeiden. Ein luxuriöser Lebensstil ist damit tabu.
- Außerdem muss der Schuldner jeden Umzug und jeden Wechsel des Arbeitgebers unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder mitteilen. Dadurch soll einerseits sichergestellt werden, dass der Schuldner stets erreichbar ist und andererseits, dass der Treuhänder auf pfändbares Arbeitseinkommen zugreifen kann.
Inhalt und Umfang der Erwerbsobliegenheit
Die Erwerbsobliegenheit spielt eine sehr wichtige Rolle während der gesamten Privatinsolvenz. Diese Auflage soll die Befriedigungschancen der Gläubiger verbessern. Denn je mehr Gehalt der Schuldner verdient, desto höhe ist der pfändbare Anteil für die Schuldentilgung.
Laut Insolvenzordnung muss der Schuldner deshalb einer zumutbaren Arbeit nachgehen, die angemessen bezahlt wird, wobei das regionale Durchschnittsgehalt für die jeweilige Tätigkeit ausschlaggebend ist. dabei gilt grundsätzlich nur eine Vollzeitstelle mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 bis 40 Stunden als angemessen, sodass eine Teilzeitbeschäftigung in der Regel nicht ausreicht.
Was die während der Privatinsolvenz geltende Auflage der Erwerbsobliegenheit genau umfasst, richtet sich aber immer auch nach den persönlichen Lebensumständen des Schuldners. Bei Eltern mit kleinen Kindern oder einem gesundheitlich stark beeinträchtigen Schuldner kann mitunter auch eine Teilzeitstelle angemessen sein.
Arbeitslose Schuldner müssen im Rahmen dieser Obliegenheit insbesondere folgende Auflagen erfüllen:
- Meldung beim Arbeitsamt als Arbeitsamt und regelmäßiger Kontakt zum zuständigen Sachbearbeiter
- regelmäßige Bewerbung auf einschlägige Stellenangebote – gewöhnlich zwei- bis dreimal wöchentlich
- Wahrnehmen von Vorstellungsterminen
- Dokumentation und Nachweis aller Bewerbungsbemühungen
Folgen eines Verstoßes gegen die Auflagen in der Privatinsolvenz
Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung, wenn ein Insolvenzgläubiger, der seine Forderung beim Insolvenzverwalter angemeldet hat, dies beantragt und dabei einen Versagungsgrund im Sinne des § 290 InsO glaubhaft macht.
Die Versagungsgründe sind im Prinzip nichts anderes als Verstöße gegen die Auflagen während der Privatinsolvenz:
- Rechtskräftige Verurteilung des Schuldners innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Insolvenzantrag oder danach wegen einer Insolvenzstraftat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten
- Vorsätzliche oder grob fahrlässig gemachte Falschangaben des Schuldners zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, „um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden“
- Eingehen unangemessener Verbindlichkeiten oder Verschwendung von Vermögen und dadurch vorsätzliche oder grob fahrlässige Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger
- Vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners
- Vorsätzliche oder grob fahrlässig gemachte Falschangaben beim Insolvenzantrag bzw. dem damit einzureichenden Vermögensverzeichnis und dem Verzeichnis seiner Gläubiger und der gegen ihn bestehenden Forderungen
- Der Schuldner verletzt während der Privatinsolvenz seine Auflage, einer angemessenen Arbeit nachzugehen bzw. er bemüht sich nicht ernsthaft um eine angemessene Erwerbstätigkeit.