Abtretung, § 398 BGB – Das Wichtigste in Kürze
Bei einer Abtretung – auch Zession genannt – findet ein Gläubigerwechsel statt, weil ein Gläubiger seine Forderung auf jemand anders überträgt. Eine gängige Form der Abtretung ist zum Beispiel das Factoring, bei dem ein Unternehmen seine Forderungen einem neuen Gläubiger überlässt und dafür sofort Geld bekommt.
Nein. Die Abtretung einer Forderung ist bindend und kann nicht einfach widerrufen werden, weil es sich dabei um einen Vertrag handelt. Wer einen Vertrag abschließt, muss sich auch die darin getroffenen Vereinbarungen halten und kann nicht plötzlich „einen Rückzieher machen“.
Steuerzahler, die zum Beispiel ihren Anspruch auf Steuerrückerstattung auf jemand anders übertragen wollen, müssen diese Abtretung dem Finanzamt anzeigen. Denn im Steuerrecht ist immer eine Abtretungsanzeige, während das Zivilrecht auch eine stille Zession ermöglicht, also ohne dass der Schuldner über die Forderungsübertragung informiert wird.
Inhaltsverzeichnis
Was bedeutet Abtretung bzw. Zession?
Laut § 398 BGB ist die Abtretung ist laut Definition ein Vertrag, durch den ein Gläubiger seine Forderung auf jemand anders überträgt – mit der Folge, dass der neue Gläubiger an die Stelle des ursprünglichen Gläubigers tritt und nunmehr die Erfüllung des Anspruchs vom Schuldner verlangen kann. Geregelt ist dies in § 398 BGB.
An diesem Rechtsgeschäft sind demnach drei Personen beteiligt: der Altgläubiger (Zedent) als ursprünglicher Forderungsinhaber, Neugläubiger (Zessionar) als neuer Forderungsinhaber und der Schuldner. Bei der Abtretung wechselt also nur der Gläubiger, während der Schuldner derselbe bleibt. Auch die Forderung ändert sich nicht.
Wird der Schuldner mittels einer Abtretungsanzeige über die Forderungsübertragung informiert, so handelt es sich um eine sogenannte offene Zession. Das ist allerdings nicht unbedingt erforderlich für die Wirksamkeit des Abtretungsvertrags.
Es bedarf keiner Zustimmung des Schuldners zum Gläubigerwechsel. Informiert der Altgläubiger seinen Schuldner nicht, handelt es sich um eine sogenannte stille Zession.
- Ein klassisches Beispiel ist die Abtretung von Ansprüchen auf Lohnzahlung. Dabei tritt der Arbeitnehmer als Gläubiger des Arbeitgebers seine (pfändbaren) Gehaltsansprüche auf einen neuen Gläubiger ab, beispielsweise an eine Bank.
- Ein weiteres Praxisbeispiel ist die Abtretung einer Grundschuld: Wenn ein Kreditnehmer für eine Anschlussfinanzierung seines Immobilienkredits die Bank wechselt, überträgt die bisherige Bank die Grundschuld als Kreditsicherheit auf die neue Bank.
Achtung! Es ist in der Regel nicht möglich, eine Abtretung rückgängig zu machen. Es handelt sich vielmehr um einen rechtlich bindenden Vertrag, den beide Vertragsparteien – Alt- und Neugläubiger – einhalten müssen.
Spezielle Ratgeber zur Abtretung:
Voraussetzungen für eine Abtretung
Eine Forderungsübertragung setzt vier Dinge voraus:
- Es besteht tatsächlich eine Forderung gegen den Schuldner. Normalerweise können nur Ansprüche übertragen werden, die bereits existieren. Eine Abtretung künftiger Forderungen ist nur möglich, wenn zum Abtretungszeitpunkt das Entstehen der Forderung möglich erscheint und wenn sie bestimmt bzw. bestimmbar ist.
- Alt- und Neugläubiger einigen sich über die Forderungsübertragung. Eine Zustimmung des Schuldners ist hierfür übrigens nicht erforderlich.
- Die Forderung muss abtretbar sein. Das heißt, die Abtretung darf nicht nach §§ 399, 400 BGB ausgeschlossen sein. So ist es beispielsweise nicht möglich, den unpfändbaren Lohnanteil abzutreten. Ein Arbeitnehmer kann lediglich pfändbares Arbeitseinkommen abtreten.
- Der Abtretende (Zedent) ist tatsächlich der Inhaber der Forderung.
Die Abtretung führt in erster Linie zu einem Gläubigerwechsel. Der Neugläubiger tritt an die Stelle des Altgläubigers, ohne dass der Schuldner etwas dagegen tun könnte.
Allerdings darf der Schuldner laut § 404 BGB „dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren“. Das heißt unter anderem:
- Er kann sich gegenüber dem Neugläubiger auf Erfüllung berufen, wenn er die Forderung gegenüber dem Altgläubiger bereits bezahlt hat.
- Unter bestimmten Voraussetzungen darf der Schuldner eine ihm gegen den Altgläubiger zustehende Forderung mit der abgetretenen Forderung aufrechnen. Das kommt aber nur bei einer stillen Zession in Betracht.
Abtretung und Pfändung: Welche Rangfolge gilt?
Was passiert eigentlich, wenn ein jemand zur Schuldentilgung seinen pfändbaren Lohn an seinen Gläubiger abtritt und danach ein anderer Gläubiger versucht, diesen Lohn zu pfänden – wenn also Abtretung und Pfändung von Arbeitseinkommen zusammentreffen?
In diesem Fall gilt in der Regel: Abtretung vor Pfändung. Das heißt: Der Arbeitgeber als Schuldner muss den pfändbaren Lohnanteil an den Neugläubiger (Zedenten) auszahlen, wenn dieser die Lohnabtretung offenlegt.
Erst wenn die Forderung des Neugläubigers gegenüber seinem Schuldner (dem Arbeitnehmer) vollständig beglichen ist, darf der Arbeitgeber den Vollstreckungsgläubiger bedienen, der die Lohnpfändung beantragt hat.
Achtung! Viele Arbeitgeber verbieten ihren Arbeitnehmern die Abtretung ihrer Gehaltsansprüche durch eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag. Eine solche Vereinbarung führt dazu, dass die Abtretung unwirksam ist. In diesem Fall hätte die Lohnpfändung Vorrang.
Abtretung und Privatinsolvenz
Wenn ein Verbraucher Privatinsolvenz anmeldet, dann wirkt sich das auch auf seine Lohnabtretung aus. Sobald das Insolvenzgericht das Verfahren eröffnet, werden sowohl die Gehaltsabtretung als auch eine mögliche Gehaltspfändung unwirksam.
Denn während der dreijährigen Wohlverhaltungsphase – vom Gesetzgeber Abtretungsfrist genannt – muss der Schuldner sein pfändbares Einkommen an den Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter abtreten. Seine pfändbaren Lohnanteile fließen damit in die Insolvenzmasse.