Nachlassinsolvenzverfahren – Das Wichtigste in Kürze
Mit der Nachlassinsolvenz erreichten die Erben, dass sie nicht mit ihrem persönlichen Vermögen für die Schulden des Verstorbenen haften, sondern dass nur der Nachlass zur Schuldentilgung herangezogen wird.
Dieses Insolvenzverfahren kommt dann in Betracht, wenn der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet ist.
Der Insolvenzantrag ist beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen. Das ist das Amtsgericht am letzten Wohnort des Erblassers.
Inhaltsverzeichnis
Was ist ein Nachlassinsolvenzverfahren?
Verstirbt ein Mensch, hat das für die Erben nicht nur emotionale Folgen – auch finanziell kann der Tod eines geliebten Menschen stark belasten. Teil des Erbes sind nämlich nicht nur Vermögenswerte, sondern auch etwaige Schulden oder Bürgschaften.
Durch ein Nachlassinsolvenzverfahren können Erben daher erreichen, dass sie nicht länger mit ihrem Gesamtvermögen für diese Schulden haften, sondern lediglich noch beschränkt mit dem Nachlass.
Die Insolvenzordnung (InsO) regelt das Nachlassinsolvenzverfahren in den §§ 315 bis 334. Juristisch korrekt ist die Rede von einem Sonderinsolvenzverfahren oder von einer Partikularinsolvenz.
Während in einem herkömmlichen Insolvenzverfahren der Schuldner immer mit seinem Gesamtvermögen auftritt (Grundsatz der Universalinsolvenz), haftet er in diesem Sonderfall lediglich mit dem Nachlass als Sondervermögen.
Antragspflicht bei insolventen Nachlässen
Ein Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen, kann unter bestimmten Bedingungen sogar Pflicht sein. Der oder die Erben unterliegen gemäß § 1980 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einer Antragspflicht unter folgenden Bedingungen:
Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. Verletzt er diese Pflicht, so ist erden Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
§ 1980 BGB
Um den Antrag für ein Nachlassinsolvenzverfahren gemäß der Frist „unverzüglich“ zu stellen, ist also keine Verzögerung zulässig. Denn für Schäden, die den Gläubigern des Verstorbenen durch einen verspäteten Insolvenzantrag entstehen, haftet der Erbe ggf. vollumfänglich, auch mit seinem Gesamtvermögen.
Als Insolvenzgründe kommen laut § 320 InsO vor allem
- die Zahlungsunfähigkeit und
- die Überschuldung
infrage. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit sind ausschließlich die Erben antragsberechtigt, ansonsten können auch Nachlasspfleger, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen. Außerdem ist jeder Nachlassgläubiger dazu berechtigt.
Ablauf der Nachlassinsolvenz
Wurde das Nachlassinsolvenzverfahren per Antrag in die Wege geleitet, bestellt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. Dieser bekleidet vor allem die Funktion als Nachlassverwalter und erstellt eine Vermögens- und Forderungsübersicht.
Auf dieser Basis nimmt er Kontakt mit allen Gläubigern auf und unterbreitet ihnen Vorschläge zur Tilgung der Schulden. Ziel ist es in der Regel, dass jeder Gläubiger einen möglichst hohen Anteil seiner Schulden zurückerhält.
Mit der Aufhebung vom Nachlassinsolvenzverfahren wird die Restschuldbefreiung dann in aller Regel erteilt.
Doch wie lange dauert ein Nachlassinsolvenzverfahren? Eine konkrete Länge kann für das Nachlassinsolvenzverfahren nicht genannt werden. Je nach Komplexität des Einzelfalls (z. B. Anzahl der Gläubiger) kann das Verfahren unterschiedlich lange dauern.
Kosten im Nachlassinsolvenzverfahren
Wie jede Insolvenz ist auch eine solche über den Nachlass einer Person mit Kosten verbunden. In aller Regel wird das zuständige Gericht das Verfahren nur dann eröffnen, wenn aus der Insolvenzmasse voraussichtlich zumindest die Verfahrenskosten getilgt werden können.
Wird das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt, kann der Erbe die sogenannte Dürftigkeitseinrede geltend machen (§ 1990 BGB). Damit verweigert er dem Gläubiger die Befriedigung, insoweit der Nachlass nicht ausreicht. Im Gegenzug ist er jedoch verpflichtet, den Nachlass im Wege der Zwangsvollstreckung an den Gläubiger herauszugeben.