Wenn Eltern pflegebedürftig werden und die Kosten für die Behandlungen oder das Pflegeheim nicht mehr alleine tragen können, müssen in vielen Fällen die Kinder für den Unterhalt der Eltern aufkommen. Dabei gibt es jedoch einige Regelungen, die die Höhe des Unterhalts einschränken – wie zum Beispiel die Höhe des Gehalts des Kindes. Nicht gezahlt werden muss, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht für das Kind nicht nachgekommen sind.
Pflegekosten übersteigen häufig das Budget der Eltern
Gerade wenn es um die Unterbringung in einem Heim geht, können die Pflege-Kosten schnell in die Höhe schießen. Ein Platz in einem Heim kostet in Pflegestufe III in Deutschland durchschnittlich 3017 Euro im Monat. Von diesem Betrag zahlt die gesetzliche Pflegeversicherung nur rund 1612 Euro, in Härtefällen 1995 Euro. Wenn die Rente nicht ausreicht und keine private Pflegeversicherung besteht, muss der Betrag aus der eigenen Tasche bezahlt werden, bzw. die Kinder müssen anteilig für die Kosten aufkommen. Zunächst muss allerdings für die Eltern Sozialhilfe beantragt werden, denn davon werden im ersten Schritt die restlichen Pflegekosten bezahlt. Allerdings holt sich der Sozialhilfeträger später das Geld von den Kindern zurück.
Wieviel müssen Kinder für ihre Eltern zahlen?
Wenn der Sozialhilfeträger auf die Kinder bezüglich der Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Eltern zukommt, wird zunächst überprüft, wie hoch dieser Anspruch sein kann. Die Kinder können sowohl aus ihrem Einkommen heraus als auch durch ihr Vermögen unterhaltspflichtig sein. Allerdings muss erst das gesamte Einkommen und Vermögen des Elternteils für die Pflegekosten aufgebraucht sein – bis zu einem Schonbetrag von 2.600 Euro in Bar. Wenn das Elternteil über 65 Jahre alt ist, besteht ein Anspruch auf Grundsicherung, seit dem 01.01.2016 beträgt dieser 404 Euro im Monat für Alleinstehende. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht, wenn das Kind des pflegebedürftigen Elternteils mehr als 100.000 Euro im Jahr verdient. Zur Berechnung, wie viel das Kind an seine Eltern zahlen muss, wird betrachtet
- wie viel das Kind in einem Jahr durchschnittlich verdient hat
- bei Selbständigen wird berechnet, wie viel in den letzten drei bis fünf Jahren durchschnittlich verdient wurde.
Neben dem Einkommen wird auch das Vermögen bis zu einer bestimmten Schongrenze für den Unterhalt der Eltern berücksichtigt.
Wie hoch ist der Selbstbehalt des Kindes?
Das Kind kann einen bestimmten Betrag als Schongrenze einbehalten, wenn es dem Sozialamt beweisen kann, wofür und in welcher Höhe es Rücklagen gebildet hat. Von dem Einkommen und dem Vermögen des Kindes kann es beispielsweise diese Kosten als Selbstbehalt angeben:
- Alleinstehende Selbständige können ein Nettoeinkommen von 1.800 Euro pro Monat einbehalten, Ehepaare haben Anspruch auf ein monatliches Nettoeinkommen von 3.240 Euro.
- Miete und Nebenkosten (Kosten über 450 Euro müssen belegt werden)
- die selbst genutzt Immobilie darf nicht angerechnet werden
- Rundfunkgebühren
- berufsbedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten
- Beiträge zur Hausrat- und Haftpflichtversicherung
- Kosten für die Krankenvorsorge
- Darlehen und Schulden (wenn sie vor dem Inkrafttreten der Unterhaltspflicht aufgenommen wurden)
- Kosten für die private Altersvorsorge bis 5 Prozent des Bruttoeinkommens
- Unterhaltszahlungen gegenüber Kinder und Ehegatten haben Vorrang
- wenn es ausreichend belegt werden kann: Kosten für Reparaturen bspw. an Haus und Auto
So berechnet sich der Betrag zum Elternunterhalt
Wenn die oben zusammengefassten Kosten vom Nettoeinkommen abgezogen wurden, muss der verbleibende Teil zu 50 Prozent als Elternunterhalt gezahlt werden.
Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 2.400 Euro und einem Selbstbehalt von 1.800 Euro beträgt die Differenz 600 Euro. Davon die Hälfte sind 300 Euro, die das Kind seinem Elternteil monatlich zahlen müsste.
Schulden aufnehmen, um Elternunterhalt zu entgehen?
Wenn man Darlehen bzw. Schulden abzubezahlen hat, mindert dies die Höhe des Betrages, den man seinen pflegebedürftigen Eltern zahlen muss. Allerdings zählen in diesem Zusammenhang nur Darlehen, die man vor dem Inkrafttreten der Unterhaltspflicht aufgenommen hat. Das Sozialamt prüft alle Kredite, die nach dem Fällen des Unterhaltstitels aufgenommen wurden und gewährt nur solche, die aus einer Notsituation heraus aufgenommen wurden. Das Aufnehmen eines Darlehens, um der Unterhaltszahlung zu entgehen, ist daher nicht zu empfehlen. Mehr Tipps, wie man den Beitrag zum Elternunterhalt möglichst gering hält, gibt es zum Beispiel hier.
Gerichtsurteile zum Elternunterhalt
Kinder müssen auch dann ihren Eltern Unterhalt zahlen, wenn sie keinen Kontakt mehr zu ihnen haben. In dem Fall eines Sohnes, der mit 17 Jahren den Kontakt zu seiner geistig gestörten Mutter abgebrochen hatte, musste dieser 30 Jahre später trotzdem für den Unterhalt seiner Mutter aufkommen. Das Gericht entschied, dass die Erkrankung der Mutter keine Rechtfertigung für die Verweigerung der Unterhaltszahlung darstellt. (BGH, Az. XII ZR 148/09)
Auch in dem Fall eines Sohnes, der seit 1972 keinen Kontakt mehr zu seinem Vater hatte, entschied das Gericht, dass der Sohn gegenüber seinem Vater unterhaltspflichtig sei. Der Vater hatte den Sohn zudem im Jahr 1998 enterbt, zugunsten einer Bekannten. Trotzdem blieb das Gericht bei seiner Entscheidung und der Sohn musste für den Unterhalt des bereits verstorbenen Vaters rückwirkend aufkommen. (Az. XII ZB 607/12)
Anders entschied das Oberlandesgericht Koblenz allerdings in einem Fall aus dem Jahr 2000. Ein Vater hatte sein Kind im Alter von 2 Jahren verlassen und seitdem keinen Unterhalt mehr gezahlt. Laut Gesetz hat ein Elternteil keinen Anspruch auf Unterhalt von seinem Kind, wenn es seinen Unterhaltsverpflichtungen länger als 1,5 Jahre nicht nachgekommen ist.