Insolvenz und neue Schulden – Das Wichtigste in Kürze
Von der nach der Privatinsolvenz erteilten Restschuldbefreiung werden nur Schulden erfasst, die bereits vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind – mit Ausnahme zum Beispiel von Geldstrafen und Bußgeldern. Welche Forderungen von der Restschuldbefreiung noch ausgenommen sind, lesen Sie hier.
Es ist nicht per se verboten, dass ein Schuldner während seiner Insolvenz neue Schulden macht. Diese fallen allerdings nicht unter die Restschuldbefreiung. Darüber hinaus darf er keine unangemessenen Verbindlichkeiten begründen, die die Befriedigung seiner Insolvenzgläubiger gefährden könnte. Anderenfalls kann das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers versagen.
Wer neue Schulden in der Insolvenz macht, muss diese bezahlen, weil sie nicht Gegenstand des Insolvenzverfahrens sind. Zahlt der Schuldner nicht, droht ihm unter Umständen die Zwangsvollstreckung.
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Keine Restschuldbefreiung für neue Schulden, die während der Insolvenz entstehen
Laut § 38 InsO werden aus der Insolvenzmasse nur diejenigen Gläubiger befriedigt, „die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger)“.
Macht der Schuldner nach Eröffnung der Insolvenz neue Schulden, sind diese demnach nicht Gegenstand der Privatinsolvenz und fallen damit auch nicht unter die Restschuldbefreiung. Stattdessen muss der Schuldner diese neuen Verbindlichkeiten in voller Höhe begleichen, wenn er nicht riskieren will, dass deren Gläubiger spätestens nach der Privatinsolvenz Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten.
Übrigens: Nicht nur während der Insolvenz eingegangene neue Schulden fallen nicht unter die Restschuldbefreiung.
§ 302 InsO nimmt auch folgende Forderungen von diesem gerichtlichen Schuldenerlass aus:
- Verbindlichkeiten, die auf einer vorsätzlichen, unerlaubten Handlung des Schuldners beruhen
- Unterhaltsschulden, sofern der Schuldner gesetzlichen Unterhalt vorsätzlich und pflichtwidrig nicht gezahlt hat
- Schulden, die auf Steuerstraftrafen beruhen, wenn der Schuldner hierfür rechtskräftig verurteilt wurde
- Geldstrafen und Bußgelder
- Zinsloses Darlehen, das der Schuldner zur Bezahlung des Insolvenzverfahrens erhalten hat
Während der Insolvenz eingegangene neue Schulden gefährden die Restschuldbefreiung
Wer während einem Insolvenzverfahren neue Schulden aufnimmt, muss dabei einen weiteren Aspekt beachten: Er riskiert unter Umständen die Restschuldbefreiung für seine anderen, vor der Insolvenzeröffnungen entstandenen Verbindlichkeiten. Denn eine Obliegenheit, die der Schuldner während seiner Privatinsolvenz zu erfüllen hat, ist es, keine unangemessenen Verbindlichkeiten zu begründen oder Vermögen zu verschwenden. Das bedeutet konkret Folgendes:
- Der Schuldner darf durchaus Verbindlichkeiten begründen. Sie müssen aber einer angemessenen bescheidenen Lebensführung entsprechen und in seiner konkreten Situation nachvollziehbar sein.
- Wenn eine überschuldete Person trotz laufender Privatinsolvenz neue Schulden für einen Luxusurlaub macht, so ist das alles andere als wirtschaftlich vernünftig und unangemessen.
- Wer während seiner Insolvenz neue Schulden macht, um sich einen kleinen Gebrauchtwagen zu kaufen, den er dringend benötigt, um weiterhin arbeiten zu können, begründet damit keine unangemessenen Verbindlichkeiten. Vielmehr sorgt der Schuldner dafür, dass er weiterhin arbeiten und damit seine Schulden bezahlen kann.
- Anders könnte es aussehen, wenn sich ein Schuldner trotz Insolvenz ein neues Auto kauft, das er sich eigentlich nicht leisten kann und obwohl er mit dem Fahrrad oder den ÖPNV schnell zur Arbeit gelangt. In diesem Fall handelt es sich für gewöhnlich um eine unangemessene Verbindlichkeit, die eine Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigen könnte.