Steuerschulden können für Selbständige zur erheblichen Belastung werden, wenn die finanziellen Mittel nicht ausreichen, um die Schuld zu zahlen. Dies gilt umso mehr, weil das Finanzamt bei der Festlegung einer Stundung nicht frei entscheiden kann. Die Behörde ist vielmehr an die Abgabenordnung gebunden. Soll sie einer Steuerstundung zustimmen, sind ihr durch die Abgabenordnung enge Grenzen gesetzt. Wie jetzt aus einem aktuellen Fall bekannt wurde, hat der zuständige Steuerbeamte alle Möglichkeiten auf seiner Seite, eine außergerichtliche Schuldenbereinigung abzulehnen. Dann bleibt häufig nur noch der Weg zur Schuldnerberatung.
Für Steuerschulden von Selbständigen gilt die AO
Bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern (Schuldnerberatung für Selbständige) kommt für steuerliche Fragen die Abgabenordnung zum Ansatz. Das bedeutet, für den gewerblichen Teil der Steuerschulden gilt beispielsweise das Einkommenssteuergesetz nur eingeschränkt. Wird dem Finanzamt ein Schuldenbereinigungsplan mit dem Ziel vorgelegt, die Steuerschulden zu minimieren, ist häufig mit einer Ablehnung zu rechnen. Das Amt argumentiert dann, dass eine außergerichtliche Schuldenbereinigung (Gläubigervergleich) nicht in Frage kommt, weil der Steuergläubige dadurch finanziell schlechter gestellt würde. Aus dem Wortlaut der Abgabenordnung geht hervor, dass das Finanzamt in seinem Ermessensspielraum stark eingeschränkt wird und kaum Möglichkeiten hat, der Steuerstundung zuzustimmen. Selbständige müssen also grundsätzlich damit rechnen, dass ihre Steuerschulden nach strengeren Maßgaben behandelt werden als die ausstehenden Zahlungen von Privatkunden.
Billigkeitsgründe sind ausschlaggebend
Bei der Entscheidung des Amts, ob einer Steuerstundung oder gar einem Erlass zugestimmt wird, kann auf Billigkeitsgründe abgestellt werden. Diese liegen aber nur vor, wenn die Ablehnung der Stundung den Steuerpflichtigen in der Bereitstellung seines Lebensunterhalts einschränken würde. Es wird geprüft, ob der Steuerpflichtige seiner Schuld nachkommen kann und ob sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse so entwickeln, dass er alle ausstehenden Zahlungsverpflichtungen an das Finanzamt begleichen kann. Sofern das Finanzamt zu der Einschätzung kommt, dass der Steuerpflichtige seine Existenz erhalten und seiner Verpflichtung nachkommen kann, werden Billigkeitsgründe als Ursache für einen Steuererlass regelmäßig abgelehnt. Damit das Amt den Antrag prüfen kann, sind alle Unterlagen einzureichen, die auch bei einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren vorgelegt werden müssen.
So schützt man sich vor dem Verlust der Gewerbeerlaubnis
Jede Auseinandersetzung mit dem Finanzamt birgt die Gefahr, die gesamte Steuerschuld doch noch tragen zu müssen. Doch weitaus größer ist das Problem bzw. die Gefahr, die Gewerbeerlaubnis zu verlieren. Geht nämlich der Fall an die Vollstreckungsstelle, weil der Steuerpflichtige nicht zahlen kann und will, kann dies den Entzug der Gewerbeerlaubnis nach sich ziehen. Der Gewerbetreibende gerät dann in den Ruf, unzuverlässig zu sein und nicht in geordneten finanziellen Verhältnissen zu leben. Ist dies erst einmal der Fall, dürfte auch seine Existenz nachhaltig gefährdet sein. Selbständige sind deshalb gut beraten, ausstehende Steuerschulden ernst zu nehmen und eine einvernehmliche Einigung mit dem Finanzamt zu suchen. Dabei kann eine Schuldnerberatung helfen, die allerdings unbedingt frühzeitig eingeschaltet werden muss, um den bestmöglichen Effekt zu erzielen.